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128 170—171. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
Zu den Begünstigungen unter den Zahlen 9, 16 und 17
ist die Bewilligung der den Bezirk leitenden 'Finanzbehörde (in
Wien des Oberamtsdirectors des Hanptzollamtes), und zu jenen
Zahlen 6, 10 und 11 die Bewilligung einer Finanz-Landesbe
hörde erforderlich.
Die zollfreie Behandlung der unter Zahl 15 erwähnten Ge
genstände ist ausschließlich dem k. k. Hauptzollamte in Wien vor
behalten, welches diesfalls besondere Weisungen vom k. k. Finanz-
Ministerium erhält.
Bei den Effecten und Wagen der Reisenden (Z. 7) ist zu
unterscheiden, ob sie der Reisende selbst mit sich führt, oder ob
sie ihm vorausgeschickt werden oder ihm nachfolgen. Im ersten
Falle ist jedes Zollamt, bei welchem der Reisende vorkömmt, beim
Vorhandensein der gesetzlichen Bedingungen zur zollfreien Behand
lung jener Effecten ermächtiget; im letzten Falle ist dieses Besug-
niß nur der den Bezirk leitenden Finanzbehörde, den Haupt
zollämtern erster Classe und dem Ober-Einnehmer in Semlin
(F. M. Erl. 12419, Nr. 1868 für Ungarn.)
gestattet. Die ausgedehntere Zollfreiheit eines mehr als einjährigen
Aufenthaltes des Reisenden u. s. w. (Z. 7, Abs. 2) kann nur
von einer Finanz-Landesbehörde ertheilt werden.
Wird zur Zurückbringung der nach Zahl 2 am Schluffe
auf ungewissen Verkauf erklärten Umschläge oder Behältnisse eine
längere als dreimonatliche Frist gefordert, so sind nur die leiten
den Bezirksbehörden zurr Ertheilung derselben ermächtiget.
(§. 23 d. B. E.)
d) Zollbegünstigungen.
171. Von jeder zollpflichtigen Waare ist der im Tarife fest
gesetzte Zoll baar, vollständig und ohne Nachlaß zu berichtigen.
Außer den im Tarife vorgesehenen Zollbegünstigungen finden
nur folgende statt:
5. Sammlungen von Antiken und anderen Alterthü
mern mit Ausnahme der Möbeln und Rüstungen, dann von rm-
turhistorischen und ethnografischen Gegenständen, wenn sie als solche
durch Zeugnisse competenter wissenschaftlicher Reichs- oder Landes
anstalten dargethan werden und nicht nach Zahl 170, Abfi 6 ;
gänzlich zollfrei zu behandeln sind, können gegen den Zoll von
80 kr. für den Centner sporco zugelasien werden, wenn auch die
tarifmäßige Gebühr für alle oder einzelne Theile der Sammlung
sich höher belaufen sollte.