Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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128 170—171. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
Zu den Begünstigungen unter den Zahlen 9, 16 und 17 
ist die Bewilligung der den Bezirk leitenden 'Finanzbehörde (in 
Wien des Oberamtsdirectors des Hanptzollamtes), und zu jenen 
Zahlen 6, 10 und 11 die Bewilligung einer Finanz-Landesbe 
hörde erforderlich. 
Die zollfreie Behandlung der unter Zahl 15 erwähnten Ge 
genstände ist ausschließlich dem k. k. Hauptzollamte in Wien vor 
behalten, welches diesfalls besondere Weisungen vom k. k. Finanz- 
Ministerium erhält. 
Bei den Effecten und Wagen der Reisenden (Z. 7) ist zu 
unterscheiden, ob sie der Reisende selbst mit sich führt, oder ob 
sie ihm vorausgeschickt werden oder ihm nachfolgen. Im ersten 
Falle ist jedes Zollamt, bei welchem der Reisende vorkömmt, beim 
Vorhandensein der gesetzlichen Bedingungen zur zollfreien Behand 
lung jener Effecten ermächtiget; im letzten Falle ist dieses Besug- 
niß nur der den Bezirk leitenden Finanzbehörde, den Haupt 
zollämtern erster Classe und dem Ober-Einnehmer in Semlin 
(F. M. Erl. 12419, Nr. 1868 für Ungarn.) 
gestattet. Die ausgedehntere Zollfreiheit eines mehr als einjährigen 
Aufenthaltes des Reisenden u. s. w. (Z. 7, Abs. 2) kann nur 
von einer Finanz-Landesbehörde ertheilt werden. 
Wird zur Zurückbringung der nach Zahl 2 am Schluffe 
auf ungewissen Verkauf erklärten Umschläge oder Behältnisse eine 
längere als dreimonatliche Frist gefordert, so sind nur die leiten 
den Bezirksbehörden zurr Ertheilung derselben ermächtiget. 
(§. 23 d. B. E.) 
d) Zollbegünstigungen. 
171. Von jeder zollpflichtigen Waare ist der im Tarife fest 
gesetzte Zoll baar, vollständig und ohne Nachlaß zu berichtigen. 
Außer den im Tarife vorgesehenen Zollbegünstigungen finden 
nur folgende statt: 
5. Sammlungen von Antiken und anderen Alterthü 
mern mit Ausnahme der Möbeln und Rüstungen, dann von rm- 
turhistorischen und ethnografischen Gegenständen, wenn sie als solche 
durch Zeugnisse competenter wissenschaftlicher Reichs- oder Landes 
anstalten dargethan werden und nicht nach Zahl 170, Abfi 6 ; 
gänzlich zollfrei zu behandeln sind, können gegen den Zoll von 
80 kr. für den Centner sporco zugelasien werden, wenn auch die 
tarifmäßige Gebühr für alle oder einzelne Theile der Sammlung 
sich höher belaufen sollte.
	        
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