277—278. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
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der Unterfertigung der Erklärung bon Seite des Ausstellers keiner
weiteren Sicherstellung. (8- 133, Z. O., §. 172 a. u., §. 106 A. u.)
Wenn eine Partei, welche auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen
für die Güteranweisung als bekannter sicherer Handelsmann oder Fuhrmann,
folglich als bürgschaftsfähig angesehen wurde, der ihr obliegenden Verpflicht
lung für Einfuhrgüter, welche gegen ihre Erklärung oder Bürgschaft nach
vorläufiger inneren Untersuchung in Folge der Bestimmungen der Zahlen
297—335 ohne Anlegung des amtlichen Verschlusses an ein anderes Amt
zur Eingangsverzollung ohne Stellung zu demselben angewiesen wurden, die
geschehene Zahlung des Zolles nachzuweisen binnen 45 Tagen vom Tage,
an welchem die Zahlung bei dem angewiesenen Amte hätte geschehen sollen,
nicht entsprochen hat, so iļt ihr die neuerliche Anweisung von Eingangsgütern
SWrbmwg 297 crfürbetii# amWcbcn
Verschluss^ nur dann zu bewilligen, wenn der Eingangszoll im Baaren oder
011^ ober burdŞ eine bem Ärnte annehmbar Gefunkene
àgschast sichergestellt wird. <Vd„b. 180, Sir. 21.)
bb) Wer als solcher zu betrachten ist.
276. Als ein bekannter sicherer Handelsmann oder Fuhr
mann Nurd für die Güteranweisung derjenige betrachtet, der sich
bet bcm Boomte mit citiern äeugmffc feiner üorocfc#cn Ortg'
obußfett migmct@t, baß er ein im 3nianbc mo^after, nun 6an=
bei ober ¿um Mmigcmcibc befugter 3nínnbcr fei, unb baß über
lern Vermögen die Concnrs-Verhandlnng nicht eröffnet wurde.
Ņon Handelsleuten ist nebstdem die Bestätigung beizubrin-
gen, welcher Firmazeichnung sie sich bedienen.
3)icfc Zeugnisse sönnen nur im 2oufc bon ^mei S^ren born
àģb bcr Ausfertigung an gerechnet beachtet werden. So lange
beenge, ber ein fol# Zeugniß beibm#, meber ben %obnfìn
noe), wenn er ein Handelsmann ist, die Firmazeichnnng ändert,
şo âge dre Gewerbsbefugniß, mtf die das Zeugniß lautet, nicht
eruscht, und so lange derselbe nicht in Concurs verfällt, bedarf es
, bcn l10r Ablauf der festgesetzten zwei Jahre vorkommenden
einzelnen Waarensendungen keiner neuen Bestätigung.
Sollte Jemand, nachdem feilte Handels- oder Fnhrengewerbs-
Befugniß erloschen oder die Gantverhandlung über sein Vermögen
eingeleitet wurde, sich für einen sicheren Handels- oder Fuhrmann
ausgeben und dadurch ausdrücklich oder stillfchweigettd die ihm blos
unter dieser Voraussetzung zttgestandene Gestattung der Waaren-
anweisung erschleichen, so wird bei einem entstandenen Nachtheile
nach Beschaffenheit der Umstände gegen ihn das Verfahren nach
eu Strafgesetzen eingeleitet werden.