Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

331—333. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 229 
angewiesene Gegenstände, welche mit der Postanstalt ankommen, deren Ein 
fuhr allgemein gestattet ist und welche zugleich nicht zum Handel bestimmt 
Md, die Einlegung einer nachträglichen Erklärung zu gestatten, wenn der 
entfallende Zoll den Betrag von Zwanzig Gulden nicht übersteigt. — Von 
leder solchen Gestattung ist aber längstens binnen acht Tagen der Bezirksbe- 
Hörde unter Vorlegung der mangelhaften und der nachträglichen Erklärung 
dre Anzeige zu erstatten. Die erhaltene Genehmigung ist nebst den Anweis 
urkunden und der nachträglich eingelegten Erklärung dem Register bei- 
zuschließen. (§. 302 A. U., §. 198 A. U.) 
c ) Berücksichtigung der bei dem Ausfertigungsrnnte gepflogenen Maint- 
llchen Untersuchung. 
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ßA r u Untersuchung der Wagenladung nach den für die 
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(Vdgb. 1857, Nr. 14.) 
«*) verfahren bei Entdeckung von Mengenunterschieden der Anweisgüter
	        
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