331—333. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 229
angewiesene Gegenstände, welche mit der Postanstalt ankommen, deren Ein
fuhr allgemein gestattet ist und welche zugleich nicht zum Handel bestimmt
Md, die Einlegung einer nachträglichen Erklärung zu gestatten, wenn der
entfallende Zoll den Betrag von Zwanzig Gulden nicht übersteigt. — Von
leder solchen Gestattung ist aber längstens binnen acht Tagen der Bezirksbe-
Hörde unter Vorlegung der mangelhaften und der nachträglichen Erklärung
dre Anzeige zu erstatten. Die erhaltene Genehmigung ist nebst den Anweis
urkunden und der nachträglich eingelegten Erklärung dem Register bei-
zuschließen. (§. 302 A. U., §. 198 A. U.)
c ) Berücksichtigung der bei dem Ausfertigungsrnnte gepflogenen Maint-
llchen Untersuchung.
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ßA r u Untersuchung der Wagenladung nach den für die
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(Vdgb. 1857, Nr. 14.)
«*) verfahren bei Entdeckung von Mengenunterschieden der Anweisgüter