Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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337—338.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
binnen  der  zum  Eintreffen  bei  jenem  Amte  vorgezeichneten  Frist
gestellt  worden  zu  sein,  wird  die  Eingangszollgebühr  nach  den
in  demjenigen  Zeitpuncte  bestandenen  Bestimmungen  bemessen,
in  welchem  das  anweisende  Amt  mit  Beobachtung  der  Vorschrift
(Z.  335)  die  Gestattung  ertheilte,  die  Waare  vom  Amtsplatze,
oder  aus  der  amtlichen  Verwahrung  frei  vom  amtlichen  Verschlüsse ­
  hinwegzunehmen.  (§.  210  3.  O.)

g)  Verfahren,  wenn  die  Waare  ohne  Begleitschein  und  Erklärung,  oder
nur  mit  einer  diesen  beiden  Urkunden  einlangt.
.  eine  angewiesene  unbergollte  3Baare  oBne  SBealeüféein
unb  Erklärung,  oder  blos  mit  einer  dieser  Urkunden  einlangt,  so  ist  die  Senhrtün
  **  m  ^ stg  Begleitschein-Empfangsregister  einzutragen  und  nur
, r .  'ņt,  von  welchem  die  Waare  angewiesen  wurde,  im  Wege  des
amtlichen  Schristenwechsels  um  die  Mittheilung  einer  beglaubigten  Abschrift
der  betreffenden  Urkunden  anzugehen,  wenn  nicht  bereits  bei  einem  Zwischenamte ­
  der  Verlust  sener  Urkunde  gemeldet  wurde,  da  in  diesem  Falle  schon
on  dem  letzteren  Amte  an  das  erstere  die  entsprechende  Aufforderung  ergangen ­
  sem  mußte.  Nach  dem  Emlangen  der  Abschrift  der  betreffenden  Urkunde
wlrd  damit  wre  nut  dem  Unicate  derselben  verfahren.
ohne  Begleitschein,  jedoch  mit  dem  vorschrifts-'0%"*
  begegneten  Unicate  bet  GrUärung  eingelangt'  so
iann,  Wenn  sonst  fein  Bedenken  obwaltet,  das  Amt  selbst,  ohne  erst  das  Einlangen
  ber  beglaubigten  ^b#riftbeg  %e0leit#eme§  abwarten  au  müssen,
dem  Grunde  der  obigen  Erklärung  und  der  von  dem  Empfänger  der
T^ķen  zu  überreichenden  neuen  Erklärung  die  Eingangsverzollung  oder
weltere^Anweisung  der  Waare  Pflegen.
L  ,  -  Senbung  Mo§  mit  bem  0601611^(^6  ober  mit  Men,
MMTWWLLS
2.  der  Empfänger  der  Waare  muß  eine  bekannte  sichere  Person  sein
unb  er  m#  bie  Rastung  für  bie  üollgeb#  unb  bie  Strafen,  bie  #,  im
Zalle  durch  bie  Stammerklärung  oder  durch  die  weitern  Erhebungen  eine
Gefällsverkürzung  oder  überhaupt  eine  Unrichtigkeit  der  ursprünglichen  Erklärung ­
  entdeckt  werden  sollte,  ergeben,  mit  einer  eigenen  Urkunde  übernehmen ­
  ;
3.  aus  den  beigebrachten  Frachtbriesen  oder  anderen  Papieren  muß
unzweifelhaft  hervorgehen,  daß  die  Waare  für  ihn  bestimmt  und  er  aut
Uebernahme  derselben  berechtigt  ist.  °
die  Waarensendung  ohne  Erklärung  ein,  so  darf  die  weitere  An-'ung
  bei  dem  Erledigungsamte  nicht  stattfinden,  ehe  nicht  die  amtlich  be-
            
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