Object: Der Zucker im Kriege

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scheine abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kommunal 
verbände für ihren Bezirk ein anderes bestimmten. Der Handel mit 
Bezugsscheinen wurde verboten. Im allgemeinen vollzog sich der 
gesamte Zuckerverkehr von dieser Zeit ab nur mehr auf Grund der 
von der Reichszuckerstelle ausgestellten Bezugsscheine. Lieferungen 
aus Grund anderweitiger Anweisungen der Reichszuckerstelle durch 
die Verbrauchszuckerfabriken fanden nur in Ausnahmefällen statt. 
Die Bezugsscheine würden von der Reichszuckerstelle in 
Größen von 1,5,10,50,100 und 150 Doppelzentnern ausgegeben. Die 
Abgabe der Bezugsscheine erfolgte unmittelbar an die mit der Regelung 
des Zuckerverbrauchs in Heer und Marine bestimmten Stellen, für 
den Zuckerbedars der Zivilbevölkerung an die Kommunalverbände 
und für den Bedarf der Zucker verarbeitenden gewerblichen Betriebe 
an die Betriebe selbst oder an Vereinigungen von Betrieben, welche die 
Unterverteilung nach den Weisungen und unter der Aufsicht der 
Reichszuckerstelle vorzunehmen haben. Die Bezugsscheine konnten 
von den Bezugsberechtigten entweder unmittelbar einer Verbrauchs 
zuckerfabrik zur Einlösung übergeben oder an den Zuckerhandel zur 
Vermittlung des Zuckerbezuges weitergegeben werden. Die Ver 
brauchszuckerfabriken waren verpflichtet, die bei ihnen eingehenden 
Bezugsscheine nach Vollzug der Lieferung an die Reichszuckerstclle 
zurückzugeben. Die Bezugsscheine sind von der Reichszuckerstelle fort 
laufend nummeriert. Ihre Gültigkeitsdauer wurde später auf einen 
bestimmten Zeitraum begrenzt. Über die Art der Regelung des Zucker 
verbrauchs der Zivilbevölkerung und der Zucker verarbeitenden 
gewerblichen Betriebe sollen die folgenden Ausführungen Aufschluß 
geben: 
a) Bedarf d e r Zivilbevölkerung. 
Die Bezugsscheine für den Bedarf der Zivilbevölkerung waren den 
Kommunalverbänden oder, soweit die Landeszentralbehörden 
besondere Vermittlungsstellen errichtet hatten, den Landcsvermittlungs- 
stellen zur Uuterverteilung an die Kommunalverbände ihres Bezirkes 
zu überweisen. Die Kommunalverbände haben den Verbrauch des 
Zuckers in ihrem Bezirke zu regeln. Sie können insbesondere vor 
schreiben/ daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarten ab 
gegeben werden darf. Aus dem auf die Kommunalverbände ent 
fallenden Anteile war von ihnen auch der Zuckerbedars der Gasthäuser, 
Bäckereien, Konditoreien und Apotheken zu decken. Die Kommunal 
verbände ihrerseits können den Gemeinden die Regelung des Ver 
brauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen; Gemeinden, die 
nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten,
	        
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