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scheine abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kommunal
verbände für ihren Bezirk ein anderes bestimmten. Der Handel mit
Bezugsscheinen wurde verboten. Im allgemeinen vollzog sich der
gesamte Zuckerverkehr von dieser Zeit ab nur mehr auf Grund der
von der Reichszuckerstelle ausgestellten Bezugsscheine. Lieferungen
aus Grund anderweitiger Anweisungen der Reichszuckerstelle durch
die Verbrauchszuckerfabriken fanden nur in Ausnahmefällen statt.
Die Bezugsscheine würden von der Reichszuckerstelle in
Größen von 1,5,10,50,100 und 150 Doppelzentnern ausgegeben. Die
Abgabe der Bezugsscheine erfolgte unmittelbar an die mit der Regelung
des Zuckerverbrauchs in Heer und Marine bestimmten Stellen, für
den Zuckerbedars der Zivilbevölkerung an die Kommunalverbände
und für den Bedarf der Zucker verarbeitenden gewerblichen Betriebe
an die Betriebe selbst oder an Vereinigungen von Betrieben, welche die
Unterverteilung nach den Weisungen und unter der Aufsicht der
Reichszuckerstelle vorzunehmen haben. Die Bezugsscheine konnten
von den Bezugsberechtigten entweder unmittelbar einer Verbrauchs
zuckerfabrik zur Einlösung übergeben oder an den Zuckerhandel zur
Vermittlung des Zuckerbezuges weitergegeben werden. Die Ver
brauchszuckerfabriken waren verpflichtet, die bei ihnen eingehenden
Bezugsscheine nach Vollzug der Lieferung an die Reichszuckerstclle
zurückzugeben. Die Bezugsscheine sind von der Reichszuckerstelle fort
laufend nummeriert. Ihre Gültigkeitsdauer wurde später auf einen
bestimmten Zeitraum begrenzt. Über die Art der Regelung des Zucker
verbrauchs der Zivilbevölkerung und der Zucker verarbeitenden
gewerblichen Betriebe sollen die folgenden Ausführungen Aufschluß
geben:
a) Bedarf d e r Zivilbevölkerung.
Die Bezugsscheine für den Bedarf der Zivilbevölkerung waren den
Kommunalverbänden oder, soweit die Landeszentralbehörden
besondere Vermittlungsstellen errichtet hatten, den Landcsvermittlungs-
stellen zur Uuterverteilung an die Kommunalverbände ihres Bezirkes
zu überweisen. Die Kommunalverbände haben den Verbrauch des
Zuckers in ihrem Bezirke zu regeln. Sie können insbesondere vor
schreiben/ daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarten ab
gegeben werden darf. Aus dem auf die Kommunalverbände ent
fallenden Anteile war von ihnen auch der Zuckerbedars der Gasthäuser,
Bäckereien, Konditoreien und Apotheken zu decken. Die Kommunal
verbände ihrerseits können den Gemeinden die Regelung des Ver
brauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen; Gemeinden, die
nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten,