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II. Zivilrecht.
ihre frische und naive praktische Auffassung des römischen Rechts. Historische und
philologische Anschauungen und Kenntnisse fehlen ihnen vollständig, aber mit gesundem
und praktischem Takte erfassen sie die römischen Aussprüche, vergleichen, kombinieren sie,
lösen die Widersprüche, abstrahieren allgemeinere Sätze und Begriffe daraus und vollziehen
so die erste Rezeption des römischen Rechts in das moderne Bewußtsein in einer Weise,
daß ihre Arbeiten noch jetzt von Wert sind.
Das Bedeutsame dieser neuen Richtung für ihre Zeit und gegenüber dem bis—
herigen Schulbetriebe der Rechtskunde liegt in zweierlei. Einmal haben die Glossatoren,
nach der Überlieferung gerade schon Irnerius, die Pandekten in den Mittelpunkt ihrer
Lehre und ihrer schriftstellerischen Tätigkeit gestellt. Die Wissenschaft mußte sich vertiefen,
da' man der schwierigen Aufgabe Herr zu werden suchte, dieses bedeutendste juristische
Werk des Allertums zu verstehen und zu lehren. Die Methode aber, womit die
Glossatoren diese gewaltige Arbeit unternahmen, war die der neu aufblühenden Scholastik?.
Das Corpus iuris war für die scholastische Art wie geschaffen: ein in sich geschlossenes
System, an dessen Wahrheit als einer ratio seripta geglaubt wird wie an die Bibel
und den Aristoteles. Es gilt, dieses Werk dialektisch zu zergliedern, zu erklären und zu
ergründen, das als Wahrheit Geglaubte zu freier Erkenntnis zu erheben. Die Glossatoren
sind Pandektenscholastiker (doch noch frei von der haarspaltenden Distinktionensucht der
späteren Scholastik)y: darum haben sie Epoche gemacht, wenn sie auch von ihren Vor—
gängern manches genommen haben mögen.
Als der Abschluß der Glossatorenschule gilt Accursius (1182- 1260) in
Bologna. Dieser sehzte aus der gesamten bisherigen Literatur einen vollständigen Kom—
mentar zu allen vier Justinianischen Rechtsbüchern zusammen, der unter dem Titel
glossa ordinaria von da an allgemeine Verbreitung fand und einen solchen Einfluß in
der Praxis erlangte, daß alle Stellen, auf die er sich nicht erstreckt, nicht zur An—
wendung gebracht wurden. Diese Stellen sind teils solche, welche die Glossatoren nicht
kannten teils solche, welche sie für unbrauchbar hielten, so vor allem die Vorschriften
uͤber den Spielverirag. Der nicht glossierte Text war demnach nicht in usu. Daraus
entwickelt sich (seit Stryk) das Sprichwort mit dem Charabkter des Rechtssatzes: das
Unglossierte soll nicht angewendet werden (guod non agnoseit glossa, non agnoseit
curia)?. In den Pandelkten sind es nur wenige Stellen, die in den damaligen
Handschriften fehlten, im Koder aber alle leges restitutae (8 70, 5) und von den
Novellen 718.
8 77. Der Zustand der Handschriften des Justinianischen Rechts,
die den Glossatoren zu Gebote standen und auf denen im wesentlichen auch noch unsere
heutige Kenntnis beruht, war ein sehr mangelhafter. Von einer Vereinigung der vier
Teile zu einem Ganzen, dem sogenannten Corpus iuris 2, war noch keine Rede, sondern
die einzelnen Teile waren getrennt überliefert. Von den Institutionen hatte man
keine einzige alte Handschrift aus der Justinianischen Zeit, sondern nur verschiedene Ab⸗
schriften aus der Zwischenzeit. Keine reichte aber über das neunte Jahrhundert zurücks.
Von den Pandekten gab es in Pisa eine vollständige Handschrift aus der byzantinischen
Zeit, spätestens dem siebenten Jahrhunderte; wie sie dahin gekommen, ist ungewiß. Seit
1506 ist sie in Florenz und wird darum die Florentina genannts. Die erste Abschrift
ist sorgfältig durchgebessert, vielleicht nach einer andern Handschrift. Indessen leiten die
1 Landsberg, Die Glosse des Aceurstus. 1888; Kaufmann a. a. O. 11-97.
2 Fandsberg, Über den Ursprung der Regel: q. n. a. gl., nm. 3. 6. 1880.
3 Biener, Geschichte der Novellen Justinians S. 271 1.
Die Bezeichnung findet sich schon im zwölften Jahrhundert, aber erst durch die Ausgabe
von D. Gothofreb (1588) ist sie allgemein üblich geworden.
Svaruber: Serader, Prodromus côrporis iur. eiv. 1828 p. 35-78; Krüger,
Iustin. instit. praof. 1867. J
s (Das italienische Ministerium bereitet zur Zeit eine photographische Reproduktion dieser
zandschrift vor, deren erste Lieferung soeben erschienen ist.)