Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 6. 
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ivaltung der indirekten Steuern beschäftigten Personen als Beamte dann an 
zusehen sind, wenn sie zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses, gleichviel 
ob gegen fixirte monatliche oder tägliche Diäten, Remuneration oder Löhne 
oder gegen stückweise Bezahlung, angenommen sind, daß dagegen diejenigen, 
welche nur vorübergehend in Folge einer zeitweisen Häufung der Geschäfte zu 
Stellvertretungen oder sonstigen außergewöhnlichen Geschäften herangezogen 
und nach deren Erledigung sogleich wieder entlassen werden, zu den Beamten 
im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes nicht gerechnet 
werden sollen." 
Auch für die an höheren Schulen des preußischen Staates, wenngleich 
ohne Pensionsberechtigung, angestellten Schuldiener, welche aus dem Titel 
„zu anderen persönlichen Ausgaben" eine Remuneration beziehen, ist durch 
einen Erlaß des preußischen Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medi 
zinalangelegenheiten vom 16. März 1891 die Beamteneigcnschaft im Sinne des 
§. 4 des I. u. A.D.G. ausgesprochen. Das Reichs-Versicherungsamt hat zu 
folge der Rev.Entsch. Nr. 99 diese dicnstpragmatische Bestimmung seiner Ent 
scheidung zu Grunde gelegt. (Tie Anleitung des badischen Ministeriums, betr. die 
I. u. A.B. der vom Staate beschäftigten Personen — Amtl. Ausgabe f. Baden 
S. 140 ff. — bezeichnet umgekehrt die Schuldiener an Staatsschulen als solche, 
deren Beschäftigung versicherungspflichtig ist.) 
Unter Umständen können Zweifel darüber entstehen, ob Beamte Staats 
beamte oder Kommunalbeamte sind; es gilt dies insbesondere von den 
Beamten der drei Hansestädte, da in diesen die Staatsverwaltung und Kom- 
munalvcrwaltung nicht durchweg getrennt sind. Tie dienstpragmatischen 
Vorschriften haben auch hier zu entscheiden, ob der einzelne Beamte als 
Staats- oder Kommunalbcamter zu behandeln ist. 
Wegen der Anwendung des Begriffes „dienstpragmatische Vorschriften" 
ans die Beamten von anderen öffentlichen Verbänden und Körper 
schaften siehe Anm. III 10. 
«. In Veranlassung der zur Ausführung des I. u. A.V.G. erforderlichen 
Maßregeln haben die Centralbehörden zum Theil Zusammenstellungen der 
in den sämmtlichen Zweigen des Staatsdienstes verwendeten Personen, je nach 
dem sie als Beamte oder als nichtversicherungspflichtige Arbeiter, Gehilfen oder 
Detriebsbeamte anzusehen sind, hergestellt. Siche das Verzeichniß der der 
Versicherungspflicht nicht unterliegenden staatsseitig angestellten Personen für 
Bayern bei Landmann u. Rasp, Kommentar S. 665 ff. 
Ebenso ist für das Großherzogthum Oldenburg verfahren, wo dem Ver 
zeichnisse „Grundsätze über die Versichcrnngspflicht der in den einzelnen Zweigen 
der Staatsverwaltung beschäftigten Ofsizialen zur I. u. A.V." vorausgeschickt 
find, dahingehend: 
I. Als Beamte des Staates, welche gemäß §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. 
vom 22. Juni 1889 der Versichcrungspflicht nicht unterliegen, gelten diejenigen 
in den Zweigen der Staatsverwaltung beschäftigten Personen, welche nach den 
Bestimmungen des revidirten Civilstaatsdienergesetzes vom 28. März 1867 mit 
Pensionsberechtigung angestellt sind. 
II. Tie im Staatsdienst beschäftigten nicht pensionsberechtigten 
Offizialen unterliegen, da dieselben entweder als „Gehilfen" in der Staats 
verwaltung oder im Falle der Beschäftigung in Betrieben des Staates als 
„Betriebsbeamte" anzusehen sind, nach §. 1 Hisser i „nd Ziffer 2 des I. u. A.V.G. 
der Versicheruugspflicht. als Betriebsamte jedoch nur insoweit, als ihr regel 
mäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht 
übersteigt. 
Von der Versicherungspflicht sind indessen solche Personen ausgenommen, 
welche zufolge ihrer vornehmlich wissenschaftlichen oder künstlerischen 
Thätigkeit überhaupt nicht unter das Rcichsgesetz vom 22. Juni 1889 fallen,
	        
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