98 Emminghíius, Zur Besteuerung der Versicherung in Deutschland.
Sollte aber auf Policenstempel u. dergl. doch — etwa aus Gründen
des finanziellen Bedarfs — nicht verzichtet werden, dann könnte
wohl nur von einem Reichsstempel die Rede sein. Dann hätten wir
eine zwiefache Reichsgebühr, die eine vom Gesamtgeschäft der Versicherungsunternehmungen,
die andere gelegentlich der Schließung
der Versicherungsverträge, erhoben. Bekanntlich fehlt es für die
finanzielle Beteiligung des Reichs an wirtschaftlichen Handlungen
der Reichsangehörigen nicht an Vorgängen, da ja das Reich zwischen
90 und 100 Millionen Mark Einnahmen von Reichsstempelabgaben
bezieht. Was die Bundesstaaten an Policen Stempel verlören, käme
ihnen durch die Reichskasse wieder zugute.
Freilich wird an eine Stempelabgabe von 2 pro Mille der Versicherungssumme,
wie sie von der Lebensversicherung in Bayern,
und zwar »von bayerischen Staatsangehörigen«, gleichviel, ob sie in
München oder in Batavia domizilieren, gefordert wird, nicht zu
denken sein.
Fehlt es an einem zureichenden inneren Grund für die Gebührenerhebung
im Versicherungswesen, so fehlt es noch mehr an
einem gerechten Maßstabe für die Bemessung der Gebührenhöhe.
Sollen von verschiedenen Versicherungsarten verschieden hohe
und verschieden abgestufte Stempel, soll der Stempel von der Versicherungssumme
oder von der Prämie erhoben, soll er und wie soll
er im einen wie im anderen Falle abgestuft werden?
Das sind Fragen, auf die wohl in der Verhandlung zu diesem
Gegenstände der Tagesordnung eingegangen werden wird. Ich bekenne
mich für unfähig, Vorschläge zu machen, die nur einigermaßen
wissenschaftlich zu begründen wären. Ich neige der Ansicht
zu, daß allenfalls nur ein so winziger Urkundenstempel erhoben
werden sollte, daß der Mangel an Differenzierung zwischen den verschiedenen
Versicherungsarten nichts Auffälliges hätte.
Die Unterwerfung der Versicherungsunternehmungen unter bestehende
vernünftige Steuergesetze halte ich für selbstverständlich,
die Erhebung von Gebühren von Versicherungen, vor allem aber
die Mehrfachbelastung mit Gebühren für verwerflich und, wenn die
erstere doch nicht umgangen werden soll, den Reichsstempel für
richtiger als den Landesstempel. Aber daß angesichts des § 81
des Aufsichtsgesetzes auch jeder Reichsstempel eine Art Doppelbesteuerung
bedeuten würde, gebe ich zu bedenken.
Endlich ist noch an eine Belastung zu erinnern, die wohl ausschließlich
der Feuerversicherung in Deutschland hier und da gesetzlich
oder auf dem Verordnungswege auferlegt zu werden pflegt,
nämlich die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den
Kosten der Verhütung und Unterdrückung von Schäden, um mit
Hermann zu reden, also von Beiträgen zu den Kosten des Feuerlöschwesens.
Da die Vorzüge oder Mängel der Einrichtungen des
Feuerlöschwesens in der Versicherungsprämie mit zum Ausdruck
kommen, ist eine solche Belastung ebensowenig zu rechtfertigen, wie
wenn man von Lebensversicherungsgesellschaften Beiträge zu den
Kosten von Sanatorien, von den Unfallversicherungsgesellschaften