Emmingkaus, Zur Besteuerung der Versicherung in Deutschland. 99
Beiträge zu den Kosten der Einführung von Unfallverhütungseinrichtungen
verlangen wollte.
In dem Bewußtsein, in der mir übertragenen nur allgemeinen
und übersichtlichen Einleitung des weltumfassenden Themas mich
auch nur auf das Unerläßlichste beschränkt zu haben, fasse ich
meine Ansichten zur Sache in folgende wenige Sätze zusammen,
deren parlamentarische Weiterbehandlung ich völlig preisgebe:
1. Jede besondere Steuerbelastung der Versicherungsunternehmungen
streitet wider das öffentliche
Interesse, welches die möglichste Förderung der
Versicherungsnah me empfiehlt.
2. Die direkte Besteuerung des Versicherungsgewerbes
ist nur am Sitze der Hauptniederlassung zulässig.
3. Gebühren, und zwar höchstens so niedrige Gebühren,
daß jede Tarifierung vermieden werden kann, dürfen
Versicherungsunternehmungen nur von Reichs
wegen und für Reichsrechnung auferlegt werden.
4. Der Zwang der Versicherungsunternehmungen, Beiträge
zu den Kosten der Schaden Verhütung und
Unterdrückung zu leisten, ist nicht zu rechtfertigen.
Dr. Ribbeck-Berlin:
Zur Besteuerung der Lebensversicherung.
Nachdem die öffentlich-rechtliche Seite des Versicherungswesens
durch das Gesetz vom 12. Mai 1901 in Deutschland ihre gesetzliche
Regelung gefunden hat, und nun wohl in nicht allzu langer Zeit
das Gesetz über den Versicherungsvertrag Geltung erlangen wird,
ist es noch eine Materie im deutschen Versicherungswesen, die
dringend einer Regelung bedarf: die finanzielle Stellung der Versicherungsunternehmungen
zu den Bundesstaaten, den Gemeinden
und, so eigenartig dies auch klingen mag, zum Teil auch zur Kirche,
also kurz die Besteuerung des Versicherungsgewerbes.
Im folgenden will ich mich nur auf Preußen beschränken und
auch hier nur auf die Lebensversicherung näher eingehen.
Es gibt in Deutschland — ich glaube dies ohne Einschränkung
sagen zu dürfen — kein Gewerbe, das in so vielfacher Beziehung
zur Besteuerung heran gezogen wird, wie die Lebensversicherung.
Und sie ist doch gerade eine Einrichtung, die infolge ihres hohen
volkswirtschaftlichen Wertes in jeder Beziehung erleichtert und
nicht durch alle möglichen Abgaben erschwert werden sollte. Denn
alle diese Steuern oder Abgaben werden ja schließlich von der Gesamtheit
der Versicherten getragen. Man kann aber dabei doch
zwei Gruppen unterscheiden, nämlich diejenigen, welche nur indirekt
die Versicherten treffen, und zweitens diejenigen, welche seitens der