Dr. Bleicher.
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doch nur notwendig, das Diplomexamen auf einer Höhe zu halten,
die derartiges ausschließt, und möglichst strenge Anforderungen zu
stellen. Auch fällt doch sehr ins Gewicht, daß niemand daran denkt,
solche Diplomprüfungen für Versicherungsverständige an einer
größeren Zahl von Hochschulen einzurichten.
Zuzugeben ist, daß angestrebt werden muß, daß solche Diplome
für »Versicherungsverständige«, wenn wir zunächst einmal diesen
Ausdruck beibehalten wollen, nicht nur an Studenten gegeben werden,
sondern häufiger an Leute, welche die Versicherungswissenschaften
an der Hochschule studieren, um sich auf dem ihnen bereits bekannten
Gebiete fortzubilden. Herr Geheimrat Lexis hat in seinen
Mitteilungen über das Göttinger Seminar wiederholt betont, er
wünsche einen stärkeren Besuch desselben durch Praktiker. Wir
haben von den Erfahrungen, die in Göttingen gemacht sind, in
Frankfurt auch bereits etwas Nutzen gezogen. Wir haben bei der
Prüfungsordnung, die bei unserer Akademie für Versicherungsverständige
nach Göttinger Muster erlassen und vom Ministerium
genehmigt ist, vorgesehen, daß die Prüfung in drei Klassen stattfinden
soll, und in allen Fällen in erster Linie an Hörer gedacht,
welche schon Vorstudien oder praktische Ausbildung aufweisen.
Gestatten Sie, daß ich Ihnen die diesbezüglichen Bestimmungen
vortrage. Zur Prüfung in der administrativen Klasse sollen höhere
Verwaltungsbeamte, Richter, Assessoren und Referendare sowie
Rechtskandidaten zu gelassen werden, welche mindestens vier Semester
Hochschulbildung genossen haben. Sie sehen, m. H., wir
haben in den Vordergrund solche Männer gestellt, welche mit ihrer
eigentlichen Fachbildung fertig sind. Dann kommt die kaufmännische
Klasse, zu welcher Kaufleute und Angestellte von Banken
und Versicherungsanstalten zugelassen werden, die nach der Vorbereitungszeit
bereits mindestens zwei Jahre im praktischen Dienst
gewesen sind, und dann die mathematische Klasse, zu welcher akademisch
gebildete Lehrer, Versicherungstechniker und solche Studierende
der Mathematik, welche mindestens vier Semester Studien genossen
haben, zugelassen werden. Es sind also wohl Studierende
zugelassen, wie es auch in Göttingen der Fall ist; aber in erster
Linie haben wir an die Fortbildung von Verwaltungsbeamten gedacht,
die sich mit dem Versicherungswesen zu befassen haben, sodann
an Mathematiker, die als Sachverständige tätig sein wollen, und an
Kaufleute, die im Bank- und Versicherungsfach bereits tätig sind
und sich die theoretische Bildung aneignen wollen.
Wenn verlangt würde, daß diese Examina in der Richtung ausgebaut
werden, daß ausschließlich solche Leute zugelassen werden
sollen, welche die Bedingung erfüllen, ihr Studium abgeschlossen
zu haben, so würde ich mich damit einverstanden erklären können;
im übrigen aber meine ich, sollte man nicht zu sehr die Frage der
Einführung versicherungswissenschaftlichen Unterrichts an Hochschulen
davon abhängig machen, wie die Prüfungen im einzelnen
gestaltet sind. In der Praxis hat sich bei uns die Sache so entwickelt,
daß von dem Examen wenig Gebrauch gemacht wird. Wir
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