Full text : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

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zu  dem  heutigen  Ertrag  der  Erbschasts-  und  Schenkungssteuer
ca.  3  Mill.  Mk.  gewonnen  würden.  Dabei  gehe  Neumann  aber
soweit,  Erbportionen  bis  zu  12000  Mk.  und  Hinterlassenschaften
bis  zu  32000  Mk.  steuerfrei  zu  lassen,  und  auch  die  Erbschaften
von  32000  Mk.  an  sollen  nur  sehr  schwach  getroffen  werden,  nämlich ­
  von  32000—48000  Mk.  mit  ganzen  2 / lj0 /°>  dann  solle  der  Latz
steigen,  aber  so  äußerst  langsam,  daß  er  erst  bei  Erbschaften  im
Betrag  von  8  Mill.  Mk.  4"/»  erreicht  Das  sei  eine  so  schonende
Veranlagung,  daß  niemand  sich  beklagen  könne.  Der  Staat  könne
aber  auf  diesem  Wege  zu  einer  reichlichen  Einnahme  gelangen.
In  bezug  auf  die  Gemeindesteuerreform  sei  wiederuni  entschieden ­
  zu  verurteilen,  daß  die  indirekten  Steuern  nicht  aufgehoben
werden  sollen.  Der  bestehende  Zustand  werde  durch  den  Entwurf
noch  verschlechtert,  insofern  noch  weitere  neue  indirekte  Steuern  zu
den  alten  hinzutreten  sollen.  Zu  begrüßen  sei  von  den  neu  vorgeschlagenen ­
  Steuern  nur  die  Bauplatzsteuer.  Verwerflich  aber
sei  die  Warenhaussteuer,  die  eine  Steuer  auf  den  Fortschritt
der  Wirtschaftsentwicklung  darstelle.  Zu  bekämpfen  sei  auch  die
Wohnsteuer,  die  als  Kopfsteuer  wirke.  Beseitigt  werden  müßten
die  Steuern  von  Fleisch  und  Bier.  Erstaunlich  sei,  wie  die  Regierung ­
  sogar  eine  Elektrizitätssteuer  vorschlagen  konnte.  Die
Elektrizität  bahne  dem  Kulturfortschrilt  den  Weg,  darin  solle  sie
nicht  durch  eine  Steuer  gehemmt  werden.  Die  neu  ersonnene  Lustbarkeitssteuer ­
  endlich  sei  entschieden  abzulehnen,  schon  deshalb,
weil  sie  sich  gegen  die  unteren  Volksklassen  richte.
Unser  Redner  kam  so  zu  dem  Schluffe,  daß  schon  die  Grundzüge ­
  der  ganzen  Reformvorlagen  die  Zustimmung  der  Sozialdemokratie ­
  nicht  finden  können,  und  stellte  daher  folgenden
Antrag:
„Die  Kammer  der  Abgeordneten  wolle  beschließen:
1.  In  die  Beratung
a.  des  Entwurfes  eines  Gesetzes  betreffend  die  Kapitalsteuer,
b.  des  Entwurfes  eines  Gesetzes  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes
vom  28.  April  1873  über  die  Grund-,  Gebäude  und  Gewerbesteuer,
o.  des  Entwurfes  eines  Gesetzes  betreffend  die  Besteuerungsrechte
der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften
nicht  einzutreten.
2.  Die  Kgl.  Staatsregierung  zu  ersuchen:
a.  einen  Gesetzentwurf  zum  Zwecke  der  Besteuerung  der  Vermögen,
b.  einen  Gesetzentwurf  zum  Zwecke  der  Aenderung  des  Gesetzes
vom  24.  März  1881  betreffend  die  Erbschafts-  und  Schenkungssteuer ­
  in  der  Richtung  der  Ausdehnung  der  Erbschaftssteuer
mit  Progressivem  Steuersatz  auf  Abkömmlinge,
o.  einen  Gesetzentwurf  betreffend  die  Besteuerungsrechte  der
Gemeinden  und  Amtskörperschaften,  welcher  die  Erhebung
von  Verbrauchsabgaben,  einer  Wohnsteuer,  einer  Warenhaussteuer ­
  und  einer  Lustbarkeitssteuer  ausschließt,
vorzulegen.
3.  Die  Beratung  des  Gesetzentwurfes  betreffend  die  Einkommenssteuer ­
  so  lange  zu  verschieben,  bis  die  Kgl.  Staatsregierung  die
unter  Ziffer  2  erbetenen  Entwürfe  vorgelegt  hat."
            
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