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zu dem heutigen Ertrag der Erbschasts- und Schenkungssteuer
ca. 3 Mill. Mk. gewonnen würden. Dabei gehe Neumann aber
soweit, Erbportionen bis zu 12000 Mk. und Hinterlassenschaften
bis zu 32000 Mk. steuerfrei zu lassen, und auch die Erbschaften
von 32000 Mk. an sollen nur sehr schwach getroffen werden, nämlich
von 32000—48000 Mk. mit ganzen 2 / lj0 /°> dann solle der Latz
steigen, aber so äußerst langsam, daß er erst bei Erbschaften im
Betrag von 8 Mill. Mk. 4"/» erreicht Das sei eine so schonende
Veranlagung, daß niemand sich beklagen könne. Der Staat könne
aber auf diesem Wege zu einer reichlichen Einnahme gelangen.
In bezug auf die Gemeindesteuerreform sei wiederuni entschieden
zu verurteilen, daß die indirekten Steuern nicht aufgehoben
werden sollen. Der bestehende Zustand werde durch den Entwurf
noch verschlechtert, insofern noch weitere neue indirekte Steuern zu
den alten hinzutreten sollen. Zu begrüßen sei von den neu vorgeschlagenen
Steuern nur die Bauplatzsteuer. Verwerflich aber
sei die Warenhaussteuer, die eine Steuer auf den Fortschritt
der Wirtschaftsentwicklung darstelle. Zu bekämpfen sei auch die
Wohnsteuer, die als Kopfsteuer wirke. Beseitigt werden müßten
die Steuern von Fleisch und Bier. Erstaunlich sei, wie die Regierung
sogar eine Elektrizitätssteuer vorschlagen konnte. Die
Elektrizität bahne dem Kulturfortschrilt den Weg, darin solle sie
nicht durch eine Steuer gehemmt werden. Die neu ersonnene Lustbarkeitssteuer
endlich sei entschieden abzulehnen, schon deshalb,
weil sie sich gegen die unteren Volksklassen richte.
Unser Redner kam so zu dem Schluffe, daß schon die Grundzüge
der ganzen Reformvorlagen die Zustimmung der Sozialdemokratie
nicht finden können, und stellte daher folgenden
Antrag:
„Die Kammer der Abgeordneten wolle beschließen:
1. In die Beratung
a. des Entwurfes eines Gesetzes betreffend die Kapitalsteuer,
b. des Entwurfes eines Gesetzes betreffend Abänderung des Gesetzes
vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude und Gewerbesteuer,
o. des Entwurfes eines Gesetzes betreffend die Besteuerungsrechte
der Gemeinden und Amtskörperschaften
nicht einzutreten.
2. Die Kgl. Staatsregierung zu ersuchen:
a. einen Gesetzentwurf zum Zwecke der Besteuerung der Vermögen,
b. einen Gesetzentwurf zum Zwecke der Aenderung des Gesetzes
vom 24. März 1881 betreffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer
in der Richtung der Ausdehnung der Erbschaftssteuer
mit Progressivem Steuersatz auf Abkömmlinge,
o. einen Gesetzentwurf betreffend die Besteuerungsrechte der
Gemeinden und Amtskörperschaften, welcher die Erhebung
von Verbrauchsabgaben, einer Wohnsteuer, einer Warenhaussteuer
und einer Lustbarkeitssteuer ausschließt,
vorzulegen.
3. Die Beratung des Gesetzentwurfes betreffend die Einkommenssteuer
so lange zu verschieben, bis die Kgl. Staatsregierung die
unter Ziffer 2 erbetenen Entwürfe vorgelegt hat."