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es vermöchten, indem er behauptete, daß bei 6°/o Einkommenssteuer
„sehr viele Kapitalisten sich überlegen würden, ob sie nicht
ihren Wohnsitz statt in Stuttgart lieber anderswo aufschlagen".
„Anderswo" wird natürlich von den hochpatriotischen Gesinnungsgenossen
des Herrn v. Ow, die durchgehen, wenn sie ihrL Steuerpflicbt
erfüllen sollen, eine straff steuerliche Anspannung wieder
abgewehrt mir dem Hinweis auf — Württemberg. Vermittelst dieses
Zwickmühleverfahrens gelingt es den großen Herren, die Steuerlast
von sich abzuwälzen, die sie gerechterweise tragen müßten.
Dazu kommt noch, daß die Berufung aufs Ausland vielfach mit
Unrecht geschieht. Preußen z. B. fordert zwar für den Staat
von Einkommen von 100000 Mk. und mehr nur 4°/», den
Gemeinden ist jedoch dort für den Zuschlag, den sie auf die
Einkommenssteuer schlagen dürfen, keine Grenze gezogen.
In großen Jndustriegemeinden sind daher dort Zuschläge von
150 °/o des staatlichen Steuersatzes keine Seltenheit, einzelne
Städte gehen sogar bis zu 200 %. In diesen Städten wird
also eine Einkommenssteuer von 12% erhoben, während in
Württemberg, das den Gemeinden eine Höchstgrenze von 50°/»
für den Zuschlag vorschreibt, bei dem bis auf 6°/» gehenden
Tarif nur Höchststeuersätze von 8°/» möglich gewesen wären.
Dabei bestehen auch in Preußen neben der Einkommenssteuer die
kommunalen Ertragssteuern und die Vermögenssteuer! Der riiterschaftliche
Redner rechnete der Kammer vor, daß bei einem Steuersatz
von 6°/« einschließlich der kommunalen Einkommenssteuer und
der staatlichen und kommunalen Ertragssteueru eine Gesamtbelastung
von 17°/» eintreten werde. Er hob aber nicht hervor,
daß ein solcher Prozentsatz nur bei Einkommen von mehr als
200000 Mk. — denn nur für diese galt die 6%ige Einkommenssteuer
— möglich war, und zwar nur in dem Falle, daß zugleich
die kommunale Ertragssteuer eine ungewöhnliche Höhe erreicht.
Nun soll zugegeben werden, daß eine Steuerleistung von 17°/»
des Einkommens für den Steuerpflichtigen ins Gewicht fällt. Aber
daß sie bei einem Einkommen von 200000 Mk. nicht zu ertragen
wäre, wird niemand behaupten wolle», namentlich solange nicht,
als die armen Volksschichten mit weniger als dem zweihundertsten
Teil dieses Einkommens einschließlich der indirekten Stenern einen
noch höheren Prozentsatz zu entrichten haben. Auch die auf den
kleinen Gewerbetreibenden und Grundbesitzern lastenden staatlichen
und kommunalen Ertrag-steuern erreichen zusammen in zahlreichen
Gemeinden des Landes die Höhe von 17°/» und werden nur in
dem Maße eine Verringerung erfahren, in dem die wirklich