Full text : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

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es  vermöchten,  indem  er  behauptete,  daß  bei  6°/o  Einkommenssteuer ­
  „sehr  viele  Kapitalisten  sich  überlegen  würden,  ob  sie  nicht
ihren  Wohnsitz  statt  in  Stuttgart  lieber  anderswo  aufschlagen".
„Anderswo"  wird  natürlich  von  den  hochpatriotischen  Gesinnungsgenossen ­
  des  Herrn  v.  Ow,  die  durchgehen,  wenn  sie  ihrL  Steuerpflicbt
  erfüllen  sollen,  eine  straff  steuerliche  Anspannung  wieder
abgewehrt  mir  dem  Hinweis  auf  —  Württemberg.  Vermittelst  dieses
Zwickmühleverfahrens  gelingt  es  den  großen  Herren,  die  Steuerlast ­
  von  sich  abzuwälzen,  die  sie  gerechterweise  tragen  müßten.
Dazu  kommt  noch,  daß  die  Berufung  aufs  Ausland  vielfach  mit
Unrecht  geschieht.  Preußen  z.  B.  fordert  zwar  für  den  Staat
von  Einkommen  von  100000  Mk.  und  mehr  nur  4°/»,  den
Gemeinden  ist  jedoch  dort  für  den  Zuschlag,  den  sie  auf  die
Einkommenssteuer  schlagen  dürfen,  keine  Grenze  gezogen.
In  großen  Jndustriegemeinden  sind  daher  dort  Zuschläge  von
150  °/o  des  staatlichen  Steuersatzes  keine  Seltenheit,  einzelne
Städte  gehen  sogar  bis  zu  200  %.  In  diesen  Städten  wird
also  eine  Einkommenssteuer  von  12%  erhoben,  während  in
Württemberg,  das  den  Gemeinden  eine  Höchstgrenze  von  50°/»
für  den  Zuschlag  vorschreibt,  bei  dem  bis  auf  6°/»  gehenden
Tarif  nur  Höchststeuersätze  von  8°/»  möglich  gewesen  wären.
Dabei  bestehen  auch  in  Preußen  neben  der  Einkommenssteuer  die
kommunalen  Ertragssteuern  und  die  Vermögenssteuer!  Der  riiterschaftliche
  Redner  rechnete  der  Kammer  vor,  daß  bei  einem  Steuersatz ­
  von  6°/«  einschließlich  der  kommunalen  Einkommenssteuer  und
der  staatlichen  und  kommunalen  Ertragssteueru  eine  Gesamtbelastung ­
  von  17°/»  eintreten  werde.  Er  hob  aber  nicht  hervor,
daß  ein  solcher  Prozentsatz  nur  bei  Einkommen  von  mehr  als
200000  Mk.  —  denn  nur  für  diese  galt  die  6%ige  Einkommenssteuer ­
  —  möglich  war,  und  zwar  nur  in  dem  Falle,  daß  zugleich
die  kommunale  Ertragssteuer  eine  ungewöhnliche  Höhe  erreicht.
Nun  soll  zugegeben  werden,  daß  eine  Steuerleistung  von  17°/»
des  Einkommens  für  den  Steuerpflichtigen  ins  Gewicht  fällt.  Aber
daß  sie  bei  einem  Einkommen  von  200000  Mk.  nicht  zu  ertragen
wäre,  wird  niemand  behaupten  wolle»,  namentlich  solange  nicht,
als  die  armen  Volksschichten  mit  weniger  als  dem  zweihundertsten
Teil  dieses  Einkommens  einschließlich  der  indirekten  Stenern  einen
noch  höheren  Prozentsatz  zu  entrichten  haben.  Auch  die  auf  den
kleinen  Gewerbetreibenden  und  Grundbesitzern  lastenden  staatlichen
und  kommunalen  Ertrag-steuern  erreichen  zusammen  in  zahlreichen
Gemeinden  des  Landes  die  Höhe  von  17°/»  und  werden  nur  in
dem  Maße  eine  Verringerung  erfahren,  in  dem  die  wirklich
            
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