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halb gewonnen, als sie einstimmig ihre Forderung aufs neue
geltend machte. Sie erfreute sich dabei wieder der eifrigsten
Unterstützung der Regierung. Der Finanzminister wagte es, der
Ersten Kammer zu sagen, es sei „selbstverständlich", daß sie
von der Erfüllung ihres Verlangens die Genehmigung des ganzen
Gesetzes abhängig mache. Und die Zweite Kammer liest sich eine
solche provokatorische Mißachtung ihrer Beschlüsse sowohl als ihrer
verfassungsmäßigen Rechte durch einen Minister ruhig bieten!
Als nun infolge der Differenzen zwischen den Beschlüssen beider
Kammern die Vorlage an die Zweite Kammer zurückkam, wichen
auch die bürgerlichen Parteien zurück, die in der vorigen Beratung
sich noch als entschiedene Verteidiger der Rechte der Volkskammer
gebärdet hatten. Inzwischen war eine anonyme Broschüre über
das Budgetrecht erschienen, als deren Verfasser allgemein Kammerpräsident
Payer vermutet und in der die Entdeckung gemacht
wurde, daß vom sachlichen Standpunkt aus dem Verlangen der
Ersten Kammer ein gut Stück Berechtigung zukomme. Diese
Entdeckung stimmte nun zwar mit der Erkenntnis, zu der Konrad
Haußmann kurz zuvor in der Steuerkommission gelangt war, daß
die Ersten Kammern ein Unglück für die Einzelstaaten seien,
schlecht überein, hatte aber dennoch Erfolg, selbst bei dem letztgenannten
Führer der Volkspartei. Es ward der Versuch gemacht,
mit den „maßgebenden" Mitgliedern der Standesherrenkammer
zu einem „Bierabend" zusammenzukommen, um zu hören, ob sie
sich mit den Konzessionen, die in der erwähnten Broschüre ^in
Aussicht gestellt waren, zufrieden geben würden. Die „maßgebenden
Herren" empfanden aber nicht das Bedürfnis, mit Vertretern
des gemeinen Volkes zu einem „gemütlichen Schoppen" sich
zusammenzufinden. Die in dieser Richtung gemachten Anregungen
wurden hochmütig abgelehnt. Die Frage mußte daher ohne
Bierabend gelöst werden, und sie wurde gelöst durch die folgende
kauderwelsche Bestimmung, die an Stelle des strittigen Abs. 2 des
Art. 19 trat:
„Eine Erhebung der Einkommenssteuer in einem höheren als dem
in Art. 18 bestimmten Einheitssätze bleibt der ordentlichen Gesetzgebung
vorbehalten. Sie kann jedoch für eine Finanzperiode
im Wege des Finanzgesetzes erfolgen, wenn und soweit nach
den festgesetzten Voranschläge» der Roheinnahmen aus den sämtlichen
direkten und indirekten Steuern — ungerechnet die Erbschaftsund
Schenkungssteuer, sowie die auf Reichsgesetz beruhenden Gerichtsgebuhren
— von der aufzubringenden gesamten Roheinnahme
aus sämtlichen nicht ausgenommenen Steuern rechnungsmäßig für
das einzelne Rechnungsjahr auf die Roheinnahme aus der Einkommenssteuer
nicht mehr als ein Prozentsatz entfällt, welcher dem