Full text : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

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Verhältnis  der  Roheinnahme  aus  der  Einkommenssteuer  zu  den
Roheinnahmen  ans  den  sämtlichen  übrigen,  nicht  ausgenommenen
Steuern  nach  dem  Durchschnitt  des  durch  die  Rechnungsergebnisse
nachgewiesenen  Rechnungssoll  im  zweiten  bis  fünften  Jahre  der
Erhebung  der  Einkommenssteuer  gleichkommt.  Solange  dieser  Durchschnitt ­
  des  Rechnungssoll  nicht  festgestellt  ist,  findet  die  Erhebung
der  Einkonimenssteuer  in  einem  Höheren  als  dem  in  Art.  18  bestimmten ­
  Einheitssatz  im  Wege  des  Finanzgesetzes  überhaupt  nicht
statt."
Wer  die  Kunst  des  Gesetzgebers,  unverständlich  zu  bleiben,
kennen  lernen  will,  der  lese  diese  Bestimmung.  Zur  Erklärung
diene  folgendes:  Der  erste  Satz  ist  die  Anerkennung  des  vollen
Verlangens  der  Ersten  Kammer  als  grundsätzliche  Regel.  Der
weitere  Wortlaut  bestimmt,  daß  unter  gewissen  Voraussetzungen
von  dieser  Regel  abgewichen  werden  kann,  und  setzt  diese  Voraussetzungen ­
  fest.  Die  Erhöhung  der  Einkommenssteuer  soll  im  Wege
des  Finanzgesetzes,  also  ohne  Mitwirkung  der  Ersten  Kammergeschehen
  dürfen,  wenn  gleichzeitig  sämtliche  direkten  und  indirekten
Steuern  in  der  Weise  erhöht  werden,  daß  ihr  Ertrag  sich  im
gleichen  Verhältnis  vermehrt.  Doch  auch  die  Gleichmäßigkeit  der
Erhöhung  des  Ertrags  erleidet  noch  eine  Einschränkung  zugunsten
der  Einkommenssteuer.  Das  Verhältnis  des  durchschnittlichen
Rohertrags  der  Einkommenssteuer  im  2.—5.  Jahre  ihrer  Erhebung ­
  zum  Rohertrag  der  übrigen  Steuern  soll  für  alle
Zukunft  bei  der  Erhöhung  der  Steuern  maßgebend  sein.  Da
der  durchschnittliche  Rohertrag  aus  der  Zeit  vom  2.—5.  Jahre
der  Erhebung  der  Einkommenssteuer  erst  im  6.,  vielleicht  erst  im
7.  Jahre  ihres  Bestehens  festzustellen  ist,  so  sollen  bis  dahin
etwa  notwendige  Erhöhungen  der  Einkommenssteuer  nur  auf  dem
von  der  Ersten  Kammer  gewünschten  Wege  beschlossen  werden.
Die  Ausnahme  der  Erbschafts-  und  Schenkuugssteuer,  sowie  der
auf  Reichsgesetz  beruhenden  Gerichtsgebühren  von  der  gleichmäßigen
Erhöhung  aller  Steuern  hat  rein  formelle  Ursachen.
Was  gegen  den  neuen  Abs.  2.  des  Art.  19  einzuwenden
ist,  wurde  vom  sozialdemokratischen  Redner  in  folgenden  Ausführungen ­
  gesagt:
„Zunächst  steht  fest,  daß  für  die  ersten  6,  vielleicht  auch  7  Jahre
der  Ersten  Kammer  das  Recht,  das  sie  gefordert  hat,  bedingungslos ­
  gewährt  ist.  Diese  7  Jahre  aber  sind  für  die  nächste  Zukunft
die  bedenklichsten  hinsichtlich  der  Gestaltung  unserer  Staatsfinanzen.
Tritt  nun  in  dieser  Zeit  die  Notwendigkeit  ein,  eine  Steuererhöhung
zu  beschließen,  so  hat  die  Erste  Kammer  uns  vollständig  in  der
Hand;  es  wird  ihr  das  Recht,  das  sie  vom  ersten  Tage  der  Beratung
des  Einkommenssteuergesetzes  gefordert  hat,  vollständig  bewilligt
durch  unseren  Beschluß.  Es  muß  nach  außen  hin  einen  beschämenden
            
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