36
Verhältnis der Roheinnahme aus der Einkommenssteuer zu den
Roheinnahmen ans den sämtlichen übrigen, nicht ausgenommenen
Steuern nach dem Durchschnitt des durch die Rechnungsergebnisse
nachgewiesenen Rechnungssoll im zweiten bis fünften Jahre der
Erhebung der Einkommenssteuer gleichkommt. Solange dieser Durchschnitt
des Rechnungssoll nicht festgestellt ist, findet die Erhebung
der Einkonimenssteuer in einem Höheren als dem in Art. 18 bestimmten
Einheitssatz im Wege des Finanzgesetzes überhaupt nicht
statt."
Wer die Kunst des Gesetzgebers, unverständlich zu bleiben,
kennen lernen will, der lese diese Bestimmung. Zur Erklärung
diene folgendes: Der erste Satz ist die Anerkennung des vollen
Verlangens der Ersten Kammer als grundsätzliche Regel. Der
weitere Wortlaut bestimmt, daß unter gewissen Voraussetzungen
von dieser Regel abgewichen werden kann, und setzt diese Voraussetzungen
fest. Die Erhöhung der Einkommenssteuer soll im Wege
des Finanzgesetzes, also ohne Mitwirkung der Ersten Kammergeschehen
dürfen, wenn gleichzeitig sämtliche direkten und indirekten
Steuern in der Weise erhöht werden, daß ihr Ertrag sich im
gleichen Verhältnis vermehrt. Doch auch die Gleichmäßigkeit der
Erhöhung des Ertrags erleidet noch eine Einschränkung zugunsten
der Einkommenssteuer. Das Verhältnis des durchschnittlichen
Rohertrags der Einkommenssteuer im 2.—5. Jahre ihrer Erhebung
zum Rohertrag der übrigen Steuern soll für alle
Zukunft bei der Erhöhung der Steuern maßgebend sein. Da
der durchschnittliche Rohertrag aus der Zeit vom 2.—5. Jahre
der Erhebung der Einkommenssteuer erst im 6., vielleicht erst im
7. Jahre ihres Bestehens festzustellen ist, so sollen bis dahin
etwa notwendige Erhöhungen der Einkommenssteuer nur auf dem
von der Ersten Kammer gewünschten Wege beschlossen werden.
Die Ausnahme der Erbschafts- und Schenkuugssteuer, sowie der
auf Reichsgesetz beruhenden Gerichtsgebühren von der gleichmäßigen
Erhöhung aller Steuern hat rein formelle Ursachen.
Was gegen den neuen Abs. 2. des Art. 19 einzuwenden
ist, wurde vom sozialdemokratischen Redner in folgenden Ausführungen
gesagt:
„Zunächst steht fest, daß für die ersten 6, vielleicht auch 7 Jahre
der Ersten Kammer das Recht, das sie gefordert hat, bedingungslos
gewährt ist. Diese 7 Jahre aber sind für die nächste Zukunft
die bedenklichsten hinsichtlich der Gestaltung unserer Staatsfinanzen.
Tritt nun in dieser Zeit die Notwendigkeit ein, eine Steuererhöhung
zu beschließen, so hat die Erste Kammer uns vollständig in der
Hand; es wird ihr das Recht, das sie vom ersten Tage der Beratung
des Einkommenssteuergesetzes gefordert hat, vollständig bewilligt
durch unseren Beschluß. Es muß nach außen hin einen beschämenden