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Eindruck machen, wenn die Herren, die seither erfreulicherweise
gegen die Preisgabe auch nur eines Teiles des Rechtes dieser
Kammer sich mit Erfolg gewehrt haben, jetzt meinen und in diesem
Glauben zustimmen, sie hätten durch die neue Formulierung etwas
gewonnen. Gewonnen haben sie damit nichts! Der ursprüngliche
Gedanke des Art. 19 der ersten Regierungsvorlage, in welchem bekanntlich
der Abs. 2 nicht enthalten war, ging davon aus, daß
wenn die Notwendigkeit eintritt, die Steuern zu erhöhen, zunächst
zur Erhöhung der Einkommenssteuer geschritten werden und
diese Steuer solange die Mehrkosten allein tragen sollte, solange
es irgend möglich sei. Dieser Grundgedanke ist durch die neue
Fassung völlig durchbrochen. Man geht nicht mehr davon aus,
daß ein künftig etwa notwendig werdender Mehrbedarf an Steuern
in erster Linie auf die Einkommenssteuer gelegt werden soll, sondern
man formuliert hier im Prinzip, es solle die Einkommenssteuer,
selbst wenn die anderen Steuern miterhöht werden, nur innerhalb
gewisser Grenzen erhöht werden dürfen. Die Einkommenssteuer muß
ihrer inneren Natur, ihrem ganzen Charakter nach notwendigerweise
mindestens in dem Maße im Ertrag zunehmen wie die
übrigen Steuern; ich bin sogar überzeugt, daß der Ertrag der Einkommenssteuer
in viel stärkerem Maße anwachsen wird als der
Ertrag der übrigen Steuern. Warum dann, wenn in etwa 10 oder
12 Jahren eine Steuererhöhung sich notwendig macht, das Durchschnittsverhältnis
vom 2. - 5. Jahre maßgebend sein soll, dafür ist
ein faßbarer Grund einfach nicht zu finden. Ich bin der festen
Ueberzeugung, daß der auf die Einkommenssteuer entfallende Teil
vom gesamten staatlichen Steueraufbringen im 7., 8., 9., 10 Jahre usw.
ein weit größerer sein wird als im 2.-5. Jahre. Macht sich
dann aber eine Sleuererhöhung notwendig, so tritt folgendes eiln
Eine Erhöhung der Einkommenssteuer allein wird die Erste Kammer,
die ein Mitbestimmungsrecht hat, ablehnen. Will die Zweite
Kammer aber ohne Mitwirkung der Ersten die Erhöhung beschließen,
so müssen zunächst die übrigen Steuern um so viel erhöht werden,
daß das Verhältnis der ersten 8 Jahre wieder hergestellt ist. Dann
erst kann d.e Zweite Kammer daran gehen, die Einkommenssteuer
mit den übrigen Steuern gleichmäßig weiter zu erhöhen um so viel,
als notwendig ist. Es wird also hier ausgesprochen, daß wenn
eine Steuererhöhung notwendig ist und die Zweite Kammer auf
die Mitwirkung der Ersten verzichten will, oder wenn die Erste die
Mitwirkung bei einseitiger Erhöhung der Einkommenssteuer verweigert,
in erster Linie eine Erhöhung der übrigen Steuern
erfolgen soll. Was sind das für Steuern, die übrigen? Das sind
unsere allgemein bekämpften Ertragssteuern, über die wir erst
im vorigen Jahre die bittersten Klagen gehört haben: es sind ferner
die indirekten Steuern, die Malzsteuer, das Umgeld. Wir
sehen also die Möglichkeit vor Augen, daß, wenn ein größerer
Staatsbedarf vorhanden ist, die Zweite Kammer sogar genötigt sein
wird, das seit Jahrzehnten bekämpfte Umgeld, die Malzsteuer, die
sehr ungerecht und ungleich wirkenden Ertragssteuern noch weiter
zu erhöhen, und so die Ungerechtigkeit aller dieser Steuern zu
steigern. Ich meine, schon das müßte für denjenigen, der für eine
gerechte Steuerverteilung ist, ein Grund sein, dem neuen Abs. 2 zu