Full text : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

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widersprechen.  Die  Wirkung  der  neuen  Fassung  wird  sein,  daß
zwar  scheinbar,  formell  ein  Teil  des  Rechtes,  das  die  Zweite
Kammer  seither  hatte,  gerettet  wird,  daß  aber  das  materielle  Steuerunrecht ­
  sich  nunmehr  steigert,  je  bälder  und  in  je  größerem  Maße
eine  Steuererhöhung  notwendig  wird.  Wir  kommen  aus  diesen
Gründen  zur  Ablehnung  des  Art.  16  Abs.  2."
Außer  diesen  materiellen  sprachen  anch  wichtige  prinzipielle
Gründe  gegen  die  Auslieferung  des  Budgetrechts  an  die  Erste
Kammer,  die  der  sozialdemokratische  Redner  gleichfalls  hervorhob.
Die  Ersten  Kammern  haben  in  unserer  Zeit  nicht  den  Schein
einer  Existenzberechtigung  mehr.  Die  wüitt.  Erste  Kammer  hat
überdies  durch  die  Vereitlung  aller  Reformen  den  Haß  des  zu
politischer  Reife  gelangten  Volkes  in  einem  solchen  Maße  sich
zugezogen,  daß  es  ein  Schlag  ins  Gesicht  der  denkenden  Volksmasse ­
  bedeutet,  wenn  mau  dieser  „zusammengewürfelten  Gesellschaft", ­
  wie  der  hervorragende  Staatsrechtslehrer  Gaupp  die
Standesherrenkammer  nannte,  auf  Kosten  der  berufenen  Volksvertretung ­
  neue  Rechte  einräumt.  Wie  die  Standesherren  zu  ihrem
Gesetzgeber-Privilegium  gekommen  sind,  das  hat  der  genannte
Staatsrechtslehrer  klassisch  geschildert.  Im  „Schw.  Merk."  deckte
er  ihnen  vor  etwa  zehn  Jahren  das  „Häfele"  auf  und  zeigte,  auf
welche  Weise  ihre  Vorfahren  im  Jahre  1803  für  ihre  an  Frankreich ­
  übergegangenen  Besitzungen  in  Württemberg  entschädigt  wurden.
Er  sagte  wörtlich:
„Die  Zuteilung  der  Entschädigungsobjekte  erfolgte  in  der  willkürlichsten ­
  Weise  nach  langen  schmutzigen  Verhandlungen
zwischen  dem  hohen  Adel  und  den  Pariser  Machthabern  nach
den  Diktaten  der  französischen  und  russischen  Delegierten  durch  die
Reichsdeputation  1803.  Kaiser  Franz  II.  erhob  anfangs  Widerspruch, ­
  der  Papst  protestierte  gegen  die  Beraubung  der
Kirche.  Aber  der  Lehrsatz  Qui  mange  de  Pape  en  meurt  war
damals  offenbar  noch  nicht  in  Geltung.  Der  Fürst  von  Thurn
und  Taxis  ließ  sich  das  Damenstift  Buchau  und  die  Abteien
Marchthal  und  Neresheim  trefflich  munden,  der  fromme  Graf
Quadt  das  Kloster  Jsny,  die  Grafen  v.  Metternich  die  Abtei
Ochsenhausen,  Törring  die  Abtei  Gnitenzell,  andere  erhielten  die
Abteien  und  Klöster  Schussenried,  Weißenau,  Heggbach,  Baindt  u.  s.  w.
So  entstand  zwischen  Donau  und  Bodensee  jene  sonderbare ­
  Musterkarte  kleiner  Herren,  welche  ihren  Besitz  der
Beraubung  der  katholischen  Kirche  und  nicht  zum  kleinsten
Teil  der  Bestechung  im  Direktorium  zu  Paris  zu  verdanken ­
  hatten;  und  der  Grund,  weshalb  gerade  Württemberg  —
in  diesem  Umfange  nur  Württemberg  —  eine  solche  zusammengewürfelte ­
  Gefells  cha  ft  vormals  oberrheinischen,  niederrheinischen
und  belgischen  Adels  jetzt  als  geborene  Gesetzgeber  haben  soll,  ist
einzig  und  allein  der  Umstand,  daß  in  Oberschwaben  so  viele  Klöster
und  Abteien  zur  Verteilung  zerstreut  lagen."
            
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