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Gaupp vertrat denn auch den Standpunkt, „daß unsere Kammer
der Standesherren ein ganz lebensunfähiges, abgestorbenes
Institut ist, welchem nach den heutigen staatsrechtlichen Verhältnissen
jede innere Berechtigung fehlt, welches die
natürliche Entwicklung unseres Landes hindert und
dessen Beseitigung als erster Schritt einer jeden Verfassungsreform
die Ehre unseres Landes fordert.
Denn ein ähnliches Institut besteht zurzeit im ganzen Deutschen
Reiche nicht."
Verglichen mit diesen Aeußerungen eines nationalliberalen
Staatsrechtslehrers, die übrigens jeder echt demokratisch gesinnte
Mann unterschreiben muß, war es gewiß nicht zu viel verlangt,
wenn der sozialdemokratische Redner an die Zweite Kammer und
die Regierung die bescheidene Zumutung stellte, alle Kräfte zu
vereinigen, um die Erste Kammer zum Verzicht auf die geforderte
Vermehrung ihrer Rechte zu zwingen. Aber der Mehrheit
der Zweiten Kammer fehlt es am Mut, die ihr in die Hand
gegebenen Mittel zur Durchsetzung des Volkswillens anzuwenden.
Sie betrachtet die Bewilligung des Etats als einen selbstverständlichen
formalen Akt, und bis in die Reihen der Volkspartei
hinein versucht man mit einfältigen Späßen die entgegenstehende
Auffassung der Sozialdemokratie zu glossieren, wonach
mit der Zustimmung zum oder Ablehnung des Etats das Vertrauen
oder das Mißtrauen zur Regierungspolitik zum Ausdruck gebracht
wird. Neben 23 Privilegierten sitzen in der Zweiten Kammer
70 aus allgemeinen Wahlen hervorgegangene Volksvertreter, die
in Uebereinstimmung mit dem einmütigen Volkswillen die Abtretung
des Steuerbewilligungsrechts an die Erste Kammer als
höchst bedauerlich bezeichneten; mit Ausnahme der Sozialdemokraten
aber behaupteten sie, zu dieser Konzession „genötigt" zu sein,
wenn die Steuerreform zustande kommen solle. Das war ein
Vorwand, der die Rückgratlosigkeit der Parteien der Rechten bemänteln
sollte. Die 70 in allgemeinen Wahlen gewählten Mitglieder
der Zweiten Kammer hätten wie ein Mann zusammenstehen
und — event, durch die Verweigerung des Budgets —
die Regierung zwingen müssen, mit ihnen gemeinsam das
Verlangen der Ersten Kammer zurückzuweisen. Es handelte sich
nicht darum, der Liebhaberei einer einzelnen Partei ein Entgegenkommen
zu zeigen, sondern es handelte sich um ein verfassungsmäßiges
Grundrecht des gesamten Volkes, das
zu verteidigen war. Das Volk stand hinter seinen Vertretern,
und hätte das Ministerium an der vom Finanzminister vertretenen