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widersprechen. Die Wirkung der neuen Fassung wird sein, daß
zwar scheinbar, formell ein Teil des Rechtes, das die Zweite
Kammer seither hatte, gerettet wird, daß aber das materielle Steuerunrecht
sich nunmehr steigert, je bälder und in je größerem Maße
eine Steuererhöhung notwendig wird. Wir kommen aus diesen
Gründen zur Ablehnung des Art. 16 Abs. 2."
Außer diesen materiellen sprachen anch wichtige prinzipielle
Gründe gegen die Auslieferung des Budgetrechts an die Erste
Kammer, die der sozialdemokratische Redner gleichfalls hervorhob.
Die Ersten Kammern haben in unserer Zeit nicht den Schein
einer Existenzberechtigung mehr. Die wüitt. Erste Kammer hat
überdies durch die Vereitlung aller Reformen den Haß des zu
politischer Reife gelangten Volkes in einem solchen Maße sich
zugezogen, daß es ein Schlag ins Gesicht der denkenden Volksmasse
bedeutet, wenn mau dieser „zusammengewürfelten Gesellschaft",
wie der hervorragende Staatsrechtslehrer Gaupp die
Standesherrenkammer nannte, auf Kosten der berufenen Volksvertretung
neue Rechte einräumt. Wie die Standesherren zu ihrem
Gesetzgeber-Privilegium gekommen sind, das hat der genannte
Staatsrechtslehrer klassisch geschildert. Im „Schw. Merk." deckte
er ihnen vor etwa zehn Jahren das „Häfele" auf und zeigte, auf
welche Weise ihre Vorfahren im Jahre 1803 für ihre an Frankreich
übergegangenen Besitzungen in Württemberg entschädigt wurden.
Er sagte wörtlich:
„Die Zuteilung der Entschädigungsobjekte erfolgte in der willkürlichsten
Weise nach langen schmutzigen Verhandlungen
zwischen dem hohen Adel und den Pariser Machthabern nach
den Diktaten der französischen und russischen Delegierten durch die
Reichsdeputation 1803. Kaiser Franz II. erhob anfangs Widerspruch,
der Papst protestierte gegen die Beraubung der
Kirche. Aber der Lehrsatz Qui mange de Pape en meurt war
damals offenbar noch nicht in Geltung. Der Fürst von Thurn
und Taxis ließ sich das Damenstift Buchau und die Abteien
Marchthal und Neresheim trefflich munden, der fromme Graf
Quadt das Kloster Jsny, die Grafen v. Metternich die Abtei
Ochsenhausen, Törring die Abtei Gnitenzell, andere erhielten die
Abteien und Klöster Schussenried, Weißenau, Heggbach, Baindt u. s. w.
So entstand zwischen Donau und Bodensee jene sonderbare
Musterkarte kleiner Herren, welche ihren Besitz der
Beraubung der katholischen Kirche und nicht zum kleinsten
Teil der Bestechung im Direktorium zu Paris zu verdanken
hatten; und der Grund, weshalb gerade Württemberg —
in diesem Umfange nur Württemberg — eine solche zusammengewürfelte
Gefells cha ft vormals oberrheinischen, niederrheinischen
und belgischen Adels jetzt als geborene Gesetzgeber haben soll, ist
einzig und allein der Umstand, daß in Oberschwaben so viele Klöster
und Abteien zur Verteilung zerstreut lagen."