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Teilchen seines Rieseneinkommens von der Doppelbesteuerung betroffen
wird! Von ängstlicher Sorge waren die dem Juristenstande
angehörenden Parteiführer erfüllt bei Beratung der Frage,
ob der Gewinn aus Spekulationsgeschäften (Grundstücksspekulation,
Börsenspekulation usw.) der Steuerpflicht zu unterwerfen sei. Sie
verneinten schließlich diese Frage. Ans das sorgfältigste untersuchten
sie, zu welchen „Ungerechtigkeiten" es führen könnte, wenn
der Agiogewinn (das Aufgeld, das beim Verkauf von Aktien
oder anderen Werten über den Nennwert hinaus erzielt wird)
dem steuerbaren Einkommen zugezählt würde. An zweifelhaften
Schuldforderungen wurden die weitgehendsten Abzüge gestattet.
Bei Festsetzung der zulässigen Abzüge für Ersatzbeschaffung an
Betriebsfahrnis, für Betriebsausgaben, für die zur Erhaltung
des Einkommens oder der Einkommensguelle dienenden Ausgaben
wurde nicht gekargt. Von den großen Grundbesitzern sowohl wie
von den großen Gewerbetreibenden kann diese Liberalität des
Gesetzgebers in solchem Maße ausgebeutet werden, daß der Staat
um große Summen betrogen wird. Die kirchlichen Stiftungen
und Fonds, die frommen Wohltätigkeitsanstalten und -Vereine
erlangten durch gegenseitige Unterstützung der Gescheitelten und
Geschorenen vollständige Steuerfreiheit. Als hierbei von sozialdemokratischer
Seite darauf hingewiesen wurde, daß zum Beispiel
auch das Stuttgarter Gewerkschaftshaus eine wohltätige Anstalt,
namentlich für die reisenden Handwerksburschen, sei und ebenso
Steuerbefreiung oder wenigstens Begünstigung verlangen könne,
wie andere Anstalten gleichen Zweckes, wurde mit einigen schnodderigen
Bemerkungen über die Frage hinweggegangen. Als darauf
hingewiesen wurde, daß die Arbeiter außer zu den staatlichen
Kassen vielfach auch noch an private Kaffen zur Versicherung
gegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfälle, zur Unterstützung bei
Todesfällen usw. erhebliche Beiträge bezahlen müssen, deren Abzug
vom steuerbaren Einkommen ebenso berechtigt sei, wie der Abzug
der Ausgaben, die ein Industrieller oder ein Agrarier zur „Erhaltung
seines Einkommens" mache, halte kein Mitglied einer
bürgerlichen Partei für diesen Gedanken etwas übrig. Dagegen
wurde entsprechend einem Verlangen der Kammer der Standesherren
beschlossen, daß die vom Staate erhobenen Ertragssteuern
in Abzug gebracht werden dürfen. Dadurch vermindert sich das
Erträgnis der Einkommenssteuer um ca. 390 000 Mk., welcher
Betrag fast nur den großen Steuerzahlern zugute kommt, vornehmlich
von den kleinen aber wieder gedeckt werden muß. In
beachtenswerter edler Rücksichtnahme auf wohlhabende Wüst-