aus „fundiertem" Besitz fließenden Ertrags sein. Wir haben es
also wiederum mit einer Art Vermögenssteuer zu tun, der indessen
noch viel größere Mängel als der Kapitalsteuer anhaften. (Vergl.
das Kapitel „Die Mängel der Ertragssteuern".)
An den Grundlagen der Ertragsbesteuerung, wie sie zurzeit
bestehen, wird nichts geändert, und es bleibt das Gesetz vom
28. April 1873 über die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer
in Kraft, doch wird es durch eine Novelle in einigen Punkten
modifiziert, so daß die Ertragssteuern sich der allgemeinen Einkommenssteuer
anpassen. Die beträchtlichste Aenderung, die jedoch
in der Novelle nicht zum Ausdruck kommt, ist die Ermäßigung
des Steuersatzes. Der Steuersatz wird wie seither durch Finanzgesetz
bestimmt und kann von einer Finanzperiode zur anderen
erhöht oder ermäßigt werden. Er beträgt zurzeit für alle drei
Steueralten 3,9 °/o der Kataster, künftig wird er rund 2°/o betragen
, wodurch ein Ausgleich mit der Einkommenssteuer erzielt
werden toll. Dazu kommt noch eine Reduzierung der Gruudund
Gewerdekataster.
Die Gebäudesteuer.
Nur unbedeutende Aenderungen erfährt die Gcbäudebesteueruug.
Es bleibt bei dem jetzigen Zustand, daß als Maßstab
für die Besteuerung der Gebäude eine 3°/°ige Rente aus dem
.durch Schätzung zu ermittelnden vollen Kapitalwert (entsprechend
dem wahrscheinlichen mittleren Kaufpreis) zugrunde zu
legen ist. Der größte Nachteil dieses Verfahrens besteht in der
Starrheit der Kataster. Eine allgemeine Revision der in den
70er Jahren aufgestellten Gebäudekataster hat bis heute nicht
stattgefunden, obgleich zweifellos seitdem in nahezu allen Gemeinden
des Landes große Verschiebungen im Kapitalwert der
Gebäude eingetreten sind. Regelmäßige alljährliche Berichtigungen
der Kataster traten seither nur ein, wenn ein Gebäude
äußere Veränderungen erfuhr (durch Umbau usw ), wenn die
Person des Steuerpflichtigen wechselte oder wenn Fehler in
der Einschätzung festgestellt wurden. Eine Hauptschwierigkeit aber
liegt darin, die Einschätzung neuer Gebäude mit den in den 70er
Jahren eingeschätzten Gebäuden in Einklang zu bringen. Das
kann annähernd vollkommen nur erreicht werden durch eine
periodische Revision sämtlicher Gebäudekataster. Eine solche ist
aber nach dem bestehenden Recht nur möglich, wenn der Wert
sämtlicher oder einzelner Gebäude eines Steucrdistrikts durch
äußere Verhältnisse, wie Eröffnung neuer Straßen, Eisenbahnen,