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Arbeiter, teils durch Erhöhung der Verkaufspreise für ihre sonstige
Kundschaft. Durch das letztere Aushilfsmittel ist in einzelnen
nachweisbaren Fällen schon der Zustand eingetreten, daß der
Kleinkaufmann, der mit der Warenhaussteuer geschützt werden
sollte, sie selbst tragen mußte; er entrichtete sie in Form erhöhter
Warenpreise an seinen Fabrikanten und dieser gab sie in Gestalt
von Preisnachlässen an die Warenhauskundschaft weiter. So
sieht der Mittelstandsschutz aus, den die Warenhaussteuer bietet.
Alle diese Gesichtspunkte wurden in der Debatte über die
Warenhaussteuer in ausführlicher Erläuterung von den sozial
demokratischen Rednern hervorgehoben. Außer ihnen traten nur
der ritterschaftliche Abgeordnete Frhr. v. Gaisberg und einige
Mitglieder der Volkspartei der Sonderbesteuerung der Warenhäuser
entgegen. Die fanatisierten Mittelstandsretter, an der
Spitze das Zentrum, wollten aber Gründe nicht hören, sondern
unter allen Umständen die Steuer durchsetzen. Bei dieser Gelegenheit
bekundete das Zentrum sogar eine gewisse Entschiedenheit
der Ersten Kammer gegenüber, die in Uebereinstimmung mit
der Regierungsvorlage den Gemeinden nur das Recht zuerkennen,
nicht die Pflicht auferlegen wollte, eine Warenhaussteuer zu
erheben. Die Mehrheit der Zweiten Kammer, geführt vom
Zentrum, wiederholte einigemale den Beschluß, die Steuer
obligatorisch zu machen, bis die Erste Kammer nachgab. Beim
Steuerbewilligungsrecht wäre es nützlicher gewesen, die Standesherren
zum Nachgeben zu zwingen.
Die Gemeindekapitalsteuer.
Ani schärfsten ist der leitende Gesichtspunkt des neuen Gemeindesteuergesetzes,
daß nicht die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit,
sondern die „nach dem Interesse" in den Vordergrund zu
treten habe, bei den Bestimmungen über die Gemeindekapitalsteuer
zu beobachten. Wir haben gesehen, daß bei der Staatsbesteuerung
die Kapitalsteuer und die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer
gleichgestellt worden sind. Beide Steuerarten dienen zur
schärferen Heranziehung des „fundierten" Einkommens und daher
gilt für beide ein gleich hoher Steuersatz. Anders bei der
Genieindebesteuerung. Hier ist für die besondere Belastung des
Kapitaleinkommens eine enge Grenze gezogen, während die Grund-,
Gebäude- und Gewerbekataster von den Gemeinden unbeschränkt
belastet werden dürfen. Diese unterschiedliche Behandlung wird
damit motiviert, daß die Gemeinden für die Erzielung eines
Ertrags aus Grundeigentum, Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb