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zu machen von der Voraussetzung, daß ein bestimmter Prozentsatz
ihrer Bewohner außerhalb beschäftigt ist, und die Höhe des Anspruchs
zu bemessen sowohl nach der Größe der Betriebe, als
auch nach der Zahl ihrer nicht in der Betriebsgemeinde wohnenden
Arbeiter. Statt nun den Versuch zu machen, etwaige Mängel,
die auch diesem Vorschlag noch anhafteten, zu beseitigen, erklärten
die Kommissionsmitglieder, daß in dem Verlangen der Arbeitergemeinden
ein „berechtigter Kern" stecke und gingen dann — zur
Tagesordnung über. Im Plenum wurde diese Erledigung der
Sache vom sozialdemokratischen Redner bedauert. Der Vorschlag
des Ministers wäre, so führte der Sozialdemokrat aus, als
Grundlage für die weitere Beratung der Frage annehmbar gewesen.
Die Arbeitergemeinden lebten vielfach in großer Finanznot;
die Schulkosten seien nicht zu erschwingen, das Volksschulwesen
leide not. Die Steuereinnahmen, die diesen Gemeinden
aus dem Zustrom auswärts beschäftigter Arbeiter zufließen, seien
nicht nennenswert, die Steuereinnahmen aus den Fabriken aber,
die diese Arbeiter befruchten, fließen in die Kasse der Betriebsgemeinde.
Etwaige Vorteile, die aus der Vergrößerung der
Arbeitergemeinden erwachsen, wie die Wertsteigerung des in
Bauplatz sich verwandelnden Grund und Bodens, kommen meist
nicht der Gemeinde, sondern einzelnen Spekulanten, häufig Gemeindevertretern
oder Gemeindebeamten, die am besten eingeweiht
sind, zugute. Niemand konnte die Richtigkeit dieser Auffassung
bestreiten. In der Kommission wie im Plenum aber erklärten
die Redner aller bürgerlichen Parteien, die Lösung der Frage
sei so schwierig, daß man einen gangbaren Weg nicht zu finden
vermöge. Dabei hat das preußische Kommunalabgabengesetz längst
eine Lösung gefunden. Es zeigte sich wieder, daß nur da kein
Weg ist, wo kein Wille ist. Der von der Ersten Kammer beschlossene
Art. 33 a wurde abgelehnt, die Erste Kammer gab sich
zufrieden und die Eingabe der Arbeitergemeinden wurde damit
für erledigt erklärt.
Die Wohnsteuee.
Die kommunale Wohnsteuer ist eine der häßlichsten Blüten
des staatlichen und kommunalen Steuerwesens in Württemberg.
Sie ist die ausgesprochenste Kopfsteuer, da sie vom allerärmsten
Einwohner der Gemeinde genau denselben Steuerbetrag fordert
wie vom allerreichsten. Auf Grund des Gemeindeangehörigkeitsgesetzes
kann zurzeit erhoben werden in Gemeinden I. Klasse bis
zu 4 Mk., II. Klasse bis zu 3 Mk., III. Klasse bis zu 2 Mk.,