Full text : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

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Statt  nun  der  allgemeinen  Erwartung  der  breiten  Volksschichten
zu  entsprechen  und  bei  der  Neuregelung  des  Gemeindesteuerwesens
auf  die  Fleischsteuer  zu  verzichten,  wurde  diese  von  der  Regierung
aufs  neue  in  den  Entwurf  wieder  aufgenommen;  ebenso  die  Abgabe ­
  von  Bier  und  von  Gas  und  als  Dreingabe  wnrde  den
Gemeinden  noch  eine  Abgabe  von  Elektrizität  zugebilligt.
Die  Biersteuer  beträgt  fast  allgemein  für  100  Liter  Bier
65  Pf.  oder  für  den  Doppelzentner  Malz  2,50  Mk.,  in  einzelnen
Orten  gelten  für  geringere  Biere  kleinere  Steuersätze.  Im
Jahre  1901  wurde  die  Biersteuer  in  91  Gemeinden  erhoben;
sie  ergab  abzüglich  der  Rückvergütungen  939  490  Mk.  oder  rund
1,35  Pf.  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  der  in  Betracht  kommenden
Gemeinden.  Inzwischen  hat  sich  die  Zahl  der  Gemeinden,  die
eine  Bierabgabe  erheben,  noch  erheblich  vermehrt.  Der  Minister
des  Innern  machte  zur  Rechtfertigung  der  Biersteuer  geltend,  es
bestimme  jeder  Konsument  selbst,  wie  viel  Biersteuer  er  zahlen
wolle,  indem  er  wenig  oder  viel  Bier  trinken  könne.  Handelte
es  sich  nicht  um  einen  schlechten  Witz,  so  müßte  die  Bemerkung
als  eine  Verhöhnung  derselben  Volkskreise  aufgefaßt  werden,
denen  nach  den  Jntensionen  des  Ministers  doch  vermittels  der
Bielsteuer  beträchtliche  Summen  abgenommen  werden  sollen.  Das
Bier  ist  heute  ein  Konsumartikel  der  breiten  Masse  und  die
Besteuerung  solcher  Artikel  steht  mit  einer  gerechten,  die  Leistungsfähigkeit ­
  zur  Grundlage  nehmenden  Steuei  Politik  im  schärfsten
Widerspruch.
Die  Gassteuer  wird  nur  in  drei  Gemeinden  noch  erhoben
(Stuttgart,  Heilbronn,  Eßlingen);  sie  beträgt  in  Stuttgart  für
1  Kubikmeter  Nutzgas  I  Pf.,  für  Leuchtgas  4  Pf.,  iu  den  beiden
anderen  Städten  ohne  Unterschied  pro  Kubikmeter  4  Pf.  und
brachte  den  drei  Gemeinden  im  Jahre  1901  285091  Mk.  ein.
Auch  der  Gasverbrauch  ist  kein  Maßstab  für  die  Leistungsfähigkeit
des  Steuerpflichtigen.  Konnte  vor  Jahren  noch  geltend  gemacht
werden,  die  Gassteuer  treffe  nur  wohlhabendere  Gcmeiudebewohner,
so  fällt  dies  Argument  heute  fort,  denn  in  den  Städten  werden
jetzt  vielfach  auch  die  kleinen,  von  ärmeren  Mietern  bewohnten
Wohnungen  mit  Gaseiurichtung  versehen.
Die  Abgabe  von  Elektrizität  endlich,  die  der  Entwurf
neu  einführt  (Höchstbetrag  15  Pf.  für  1000  Wattstunden),  setzt
dem  reaktionären  Charakter  der  ganzen  Steuerreform  die  Krone
auf.  Den  staatlichen  und  kommunalen  Gemeinwesen  fällt  bei
verständiger  Leitung  die  Aufgabe  zu,  der  Entwicklung  der  Technik
die  Bahn  frei  zu  machen,  eventuell  auch  durch  materielle  Unter-
            
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