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Kapiteln, namentlich in denen über die Generaldebatte im Juni 1901
und über den Steuertarif in Kürze dargetan worden. Zurzeit
dürfen die Gemeinden mit ministerieller Genehmigung erheben
kommunale Abgaben von Fleisch, Bier und Gas.
Die Fleischabgabe betrügt für den Doppelzentner zwischen 2
und 6 Mk., doch erheben die größten Gemeinden Stuttgart, Heilbronn,
Ulm den Höchstbetrag, alle übrigen mit Ausnahme von
Urach und Ravensburg 1 Mk. und darüber. Zur Erhebung
kommt die Fleischabgabe im ganzen in 15 Gemeinden (Stuttgart,
Ulm, Heilbronn, Eßlingen, Cannstatt, Reutlingen, Gmünd, Tübingen,
Ravensburg, Hall, Aalen, Backnang, Metzingen, Calw, Urach).
Die Fleischabgabe brachte diesen Gemeinden im Jahre 1901 abzüglich
der Rückvergütungen im ganzen 1247 896 Mk. ein, — 3 Mk.
pro Kopf der Bevölkerung dieser Gemeinden; allein auf Stuttgart
entfallen 649144 Mk. Die Ermächtigung Stuttgarts zur Erhebung
der Fleischsteuer würde, wenn sie nicht durch das neue
Gemeindestenergesetz verlängert worden iväre, am 81. März 1905
ablaufen.
Der unsinnige Einwand der Freunde der Lebensmittelbesteuerung,
daß die Steuer nicht von den Konsumenten mitgetragen iverde,
wird widerlegt durch eine am 1. April 1900 veranstaltete amtliche
Erhebung, nach der die Durchschnittspreise betragen:
In 10 Städten In 6 Städten
mit ohne
F l e i s ch st e u e r:
für Ochsenfleisch. 70,46 Pf. 66,90 Pf.
- Rindfleisch .... 63,81 - 61.56 -
- Kalbfleisch .... 69,48 - 67,36 -
- Schweinefleisch . . . 67,88 - 66,86 -
Gegen die Fleischabgabe sind nicht nur alle die Gründe geltend
zu machen, die gegen die Berieuerung des Brotes sprechen; zu
ihren Gunsten kann auch das Argument des Zollschutzes, das
beim Brotzoll fälschlicherweise ausgenutzt wird, nicht vorgebracht
werden. Sie verteuert nicht nur dem Konsumenten ein unentbehrliches
Nahrungsmittel, sondern schädigt auch direkt die viehzuchttreibenden
Landwirte, insofern sie den Fleischkonsum und
damit den Absatz von Schlachtvieh einschränkt. Hinzu kommt,
daß bei den ungeheuerlichen Lasten, die durch die indirekten Reichsabgaben
den breiten Volksschichten aufgebürdet sind, zu denen der
Staat Württemberg noch die Malzstaffelsteuer und das Umgeld
fügt, wahrlich kein Bedivfnis nach weiterer Nahrungsmittelbesteuerung
durch die Gemeinden mehr besteht.