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die Inanspruchnahme des Grund-, Gebäude- und Gewerbekatasters
mehr als 8% beträgt."
Auch dieser Antrag hatte das Schicksal, abgelehnt zu werden
mit 10 gegen 5 Stimmen; von der Volkspartei stimmte der
j Abg. Rath gegen ihn. Nunmehr griff der Abg. Haußmann-Balingen
den Gedanken des Antrags wieder auf und schränkte
ihn dahin ein, daß Gemeinden, die auf den Fortbezug einer genehmigten
Fleischabgabe verzichten, die Einkommenssteuer bis zu
55 °/o der staatlichen Sätze in Anspruch nehmen dürfen. Dieser
Antrag fand in der Kommission die Mehrheit, nur der ff Zenlrumsmann
Beutel, der Konservative Kraut und die Privilegierten
v. Gaisberg und v. Ow stimmten dagegen. Auch das Plenum
stimmte ihm zu. Die Erste Kammer aber verwarf diesen Beschluß
und die Zweite fand sich auch hiermit ab. Bon den
Sozialdemokraten war beantragt worden, auf dem Beschluß zu
beharren, aber nur etwa 5 Volksparteiler stimmten mit den
Sozialdemokraten, die große Mehrheit der Kammer beschloß wie
die Standesherren wünschten.
So waren die Verbrauchsabgaben in der vorstehend dargestellten
Art genehmigt. Die einzige Beschränkung, die eingetreten ist,
besteht in einer Befristung des Rechtes zur Erhebung der Fleischsteuer;
nur bis zum 31. März 1909 sollen die Gemeinden,
die seither eine Fleischsteuer erhoben haben, dieselbe forterheben
dürfen, wenn die Gemeindcumlage auf Grundeigentum, Gebäude
oder Gewerbe mehr als 6°/o der Kataster beträgt. Diese
Befristung bedeutet aber keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung
des gellenden Rechtes, denn nach dem geltenden
Rechte wäre, wie oben bemerkt, für Stultgarl das Recht zur
Erhebung der Fleischstener schon am 31. März 1905 erloschen;
durch die letzterwähnie Bestimmung wird es auf 4 Jahre verlängert.
Die Verbrauchsabgaben bestehen also nicht nur fort, sondern
werden durch die Elektrizitätssteuer ergänzt. Wer der Meinung
war, daß die erste Bedingung einer Umgestaltung des Gemeindesteuerwesens
die Abschaffung der Fleischsteuer sein müsse, ist um
eine Hoffnung ärmer. Trotz alledem aber trägt das Machwerk
breitspurig den Namen Steuerreform.
Die Grundstücksumsshsteuer.
Nach Art. 18 des Umsatzsteuergesetzes vom 28. Dezember 1899
beträgt die Umsatzsteuer für den Staat 1,20 Mk. für 100 Mk.
des steuerpflichtigen Wertes. Hierzu dürfen die Gemeinden zur-