Full text : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

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zeit  einen  Zuschlag  im  Höchstbetrag  von  80  Pf.  erheben.  Das
neue  Gemeindesteuergesetz  erhöht  diesen  Höchstbetrag  auf  1  Mk.,
fügt  aber  sofort  hinzu,  daß,  insolange  die  staatliche  Umsatzsteuer
mehr  als  1  Mk.  beträgt,  der  Gemeindezuschlag  nur  80  Pf.  wie
bis  jetzt  betragen  darf.  Da  der  Staat  sobald  nicht  in  die  Lage
kommen  wird,  den  Satz  von  1,20  Mk.  zu  ermäßigen,  und  da
andererseits  die  Grnndstücksumsatzstener  im  ganzen  mehr  als  2°/o
nicht  betragen  soll,  so  bleibt  vorläufig  alles  beim  alten.  Die
Regierung  motiviert  die  Umsatzsteuer  damit,  daß  an  den  Wertserhöhungen, ­
  insbesondere  beim  städtischen  Grundbesitz,  Staat  und
Gemeinde  durch  Ausgaben  für  Wege,  Kanäle,  Wasserleitungen  usw.
einen  erheblichen  Anteil  hätten.  Das  kann  nicht  bestritten  werden.
Die  Umsatzsteuer  trifft  aber  nicht  nur  Verkäufe,  bei  denen  sich
Wertserhöhungen  ergeben,  sondern  auch  solche  mit  Wertsverminderungen.
  Wertserhöhungen  werden  gerecht  nur  mit  der
Wertszuwachssteuer  erfaßt.  Auf  eine  solche  aber  will  sich  die
Regierung  nicht  einlassen,  wie  sich  bei  der  Bauplatzsteuer  zeigte.
Die  Hundeabgabe.
Der  Staat  erhebt  zurzeit  für  jeden  über  drei  Monate  alten
Hund  eine  Abgabe  von  jährlich  8  Mk.,  wovon  3,50  Mk.  der
Ortsarmenkasse  des  Wohnorts  des  Hundebesitzers  zufallen.  Mit
Ermächtigung  des  Ministeriums  des  Innern  dürfen  die  Gemeinden
einen  Zuschlag  bis  zu  12  Mk.  zugunsten  der  Ortsarmenkasse  erheben. ­
  Das  Gemeindesteuergesetz  hebt  nun  die  staatliche  Hundesteuer ­
  auf  und  verpflichtet  die  Gemeinden,  eine  solche  in  dem
bisherigen  Normalbetrag  von  8  Mk.  zu  erheben;  in  solchen  Gemeinden, ­
  in  denen  eine  Umlage  auf  die  Ertragskataster  erhoben
wird,  kann  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  die  Steuer  auf
20  Mk.  erhöht  werden.  Nach  der  Begründung  des  Entwurfes
ist  die  Huirdeabgabe  in  erster  Linie  nicht  fiskalischen,  sondern
polizeilichen  Ursprungs;  sie  soll  den  Zweck  haben,  der  übermäßigen
Vermehrung  der  Hunde  entgegenzuwirken,  um  das  Publikum  vor
Belästigung  durch  die  Hunde,  namentlich  aber  vor  den  Gefahren,
mit  welchen  die  Hnndewntkrankheit  Gesundheit  und  Leben  bedroht,
zu  schützen.  Dieser  Grundgedanke  der  Hundesteuer  kann  natürlich
höchstens  seine  Richtigkeit  haben,  soweit  die  Steuer  obligatorisch
ist,  also  bis  zum  Betrag  von  8  Mk.  Die  hierüber  hinausgehende ­
  Erhöhung  einspringt  nach  der  Logik  des  Gesetzes  rein
fiskalischen  Motiven  und  ist  anfechtbar,  wie  die  ganze  Anlage
der  Hundesteuer  nicht  ohne  Bedenken  ist.  Da  indessen  weit
schlimmere  Bestimmungen  des  Gesetzes  trotz  ernsten  Bemühens
            
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