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zeit einen Zuschlag im Höchstbetrag von 80 Pf. erheben. Das
neue Gemeindesteuergesetz erhöht diesen Höchstbetrag auf 1 Mk.,
fügt aber sofort hinzu, daß, insolange die staatliche Umsatzsteuer
mehr als 1 Mk. beträgt, der Gemeindezuschlag nur 80 Pf. wie
bis jetzt betragen darf. Da der Staat sobald nicht in die Lage
kommen wird, den Satz von 1,20 Mk. zu ermäßigen, und da
andererseits die Grnndstücksumsatzstener im ganzen mehr als 2°/o
nicht betragen soll, so bleibt vorläufig alles beim alten. Die
Regierung motiviert die Umsatzsteuer damit, daß an den Wertserhöhungen,
insbesondere beim städtischen Grundbesitz, Staat und
Gemeinde durch Ausgaben für Wege, Kanäle, Wasserleitungen usw.
einen erheblichen Anteil hätten. Das kann nicht bestritten werden.
Die Umsatzsteuer trifft aber nicht nur Verkäufe, bei denen sich
Wertserhöhungen ergeben, sondern auch solche mit Wertsverminderungen.
Wertserhöhungen werden gerecht nur mit der
Wertszuwachssteuer erfaßt. Auf eine solche aber will sich die
Regierung nicht einlassen, wie sich bei der Bauplatzsteuer zeigte.
Die Hundeabgabe.
Der Staat erhebt zurzeit für jeden über drei Monate alten
Hund eine Abgabe von jährlich 8 Mk., wovon 3,50 Mk. der
Ortsarmenkasse des Wohnorts des Hundebesitzers zufallen. Mit
Ermächtigung des Ministeriums des Innern dürfen die Gemeinden
einen Zuschlag bis zu 12 Mk. zugunsten der Ortsarmenkasse erheben.
Das Gemeindesteuergesetz hebt nun die staatliche Hundesteuer
auf und verpflichtet die Gemeinden, eine solche in dem
bisherigen Normalbetrag von 8 Mk. zu erheben; in solchen Gemeinden,
in denen eine Umlage auf die Ertragskataster erhoben
wird, kann mit Genehmigung des Ministeriums die Steuer auf
20 Mk. erhöht werden. Nach der Begründung des Entwurfes
ist die Huirdeabgabe in erster Linie nicht fiskalischen, sondern
polizeilichen Ursprungs; sie soll den Zweck haben, der übermäßigen
Vermehrung der Hunde entgegenzuwirken, um das Publikum vor
Belästigung durch die Hunde, namentlich aber vor den Gefahren,
mit welchen die Hnndewntkrankheit Gesundheit und Leben bedroht,
zu schützen. Dieser Grundgedanke der Hundesteuer kann natürlich
höchstens seine Richtigkeit haben, soweit die Steuer obligatorisch
ist, also bis zum Betrag von 8 Mk. Die hierüber hinausgehende
Erhöhung einspringt nach der Logik des Gesetzes rein
fiskalischen Motiven und ist anfechtbar, wie die ganze Anlage
der Hundesteuer nicht ohne Bedenken ist. Da indessen weit
schlimmere Bestimmungen des Gesetzes trotz ernsten Bemühens