Full text: Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

56 — 
IV. 
Brausten ers chm erzen. 
(Aus der Vossischen Zeitung Nr. 58 bzw. Tageszeitung für 
Brauerei Nr. 30.) 
Die Annahme der Anträge des bayerischen Zentrums 
abgeordneten Speck in der Steuerkommission des Reichstags 
hat in den Brauereikreisen, wie zu erwarten stand, lebhafte 
Beunruhigung erzeugt. Der Deutsche Brauerbund hat Ver 
anlassung genommen in einer an die Steuerkommission ge 
richteten Eingabe seine Bedenken zu äußern. Bei dem ersten 
der beiden Anträge hat besonders die darin vorgeschlagene, 
bis zu einer Verdoppelung des derzeitigen Steuersatzes 
gehende Erhöhung der Steuer selbst, sowie die bis zu einem 
Unterschiede von 4 Mk. pro Doppelzentner Malzverbrauch 
reichende Staffelung der Steuer den Widerspruch der Inter 
essenten herausgefordert. Eine so weite Spannung der 
Steuersätze gehe über die tatsächlich zwischen den großen und 
kleinen Betrieben bestehenden Unterschiede in der Rohmaterial 
ausbeute hinaus, die doch allein für die Staffelung der 
Brausteuer im Sinne einer Konsumsteuer maßgebend sein 
können. Eine sich von 4—8 Mk. pro Doppelzentner Malz 
erstreckende Staffelung der Steuer laufe auf eine Sonder 
gewerbesteuer. auf eine Strafsteuer für den Groß 
betrieb hinaus, wogegen die Brauereien sich um so nach 
drücklicher wenden zu sollen glauben, als in Süddeutschland 
die mit derselben Überspannung des Staffelsteuerprinzips 
gemachten Erfahrungen die Aussichtslosigkeit solcher sozial 
politischen Experimente schlagend erwiesen haben. 
Die zunächst mit der Brauindustrie angestellten Versuche 
legen vielfach die Befürchtung nahe, daß man hierbei nicht 
stehen bleiben wird und daß die angeblich im Interesse des 
„Mittelstandes" gegen den Großbetrieb gerichteten Tendenzen 
auch auf andere Industrie- und Handelszweige übergreifen 
können. Was heute den Brauereien zugemutet werde, könne 
morgen auch bei jedem anderen Gewerbe versucht werden; 
es gebe kaum eine Erwerbsgruppe, wo nicht der Gegensatz 
zwischen den Kleinen und Großen bestehe. Die Geschichte der 
Braustenerstaffelung in den süddeutschen Bundesstaaten zeige 
aber, daß dort mit der Einführung dieses Steuerprinzips die 
trennende Kluft zwischen den Interessen des Groß- und Klein 
betriebes erweitert worden sei; die Gegensätze und die Kon 
kurrenzverhältnisse hätten sich verschärft, und der Gesetzgeber 
sehe sich infolge der immer dringlicher werdenden Hilferufe 
der kleinen und mittleren Betriebe zu immer weitergehenden 
Konzessionen genötigt, die das Übel nur verschlimmern. Diese
	        
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