Florschütz, Unterricht in Vcrsichcmngsinedizin.
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zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung, zur Ausstellung eines
Totenberichts herangezogen werden kann und dann seiner Aufgabe
gänzlich unvorbereitet gegenübersteht. Deshalb ist der Wunsch laut
geworden, daß bereits auf den Universitäten Vorkehrungen getroffen
werden möchten, die die Unterrichtung der Medizinstudierenden
in der Versicherungsmedizin ermöglichen, und am
weitesten geht hier der Kaiserliche Rat Sigmund Reich, der in seinen
Referaten über das österreichisch-ungarische Versicherungswesen seit
1901 immer von neuem wieder die Errichtung von Lehrkanzeln
für die Versicherungsmedizin an den Universitäten direkt fordert.
Seine Begründung gibt ein so anschauliches Bild von den Erfahrungen,
die die Gesellschaften unseres Nachbarreichs gemacht
haben, daß es mir hier gestattet sein mag, sie auszugsweise zu
zitieren. Er schreibt: >Es gibt bei uns kaum einen Arzt, welcher
nicht in die Lage käme, für irgend eine private oder öffentliche Versicherungsgesellschaft
ein Gutachten oder einen Bericht abzugeben.
Alle diese Herren bringen von der Universität nur vage Vorstellungen
über die speziellen Aufgaben von Versicherungsärzten mit, so daß
sie sich nur autodidaktisch und oft mühsam in das schwierige neue
Gebiet einarbeiten können. Nun haben sich nicht nur jene Arzte
mit den Versicherungssachen zu befassen, welche als Vertrauensärzte
für die erwähnten Institute tätig sind, es kommen auch die anderen,
namentlich jüngeren Ärzte nur zu häufig in die Lage, Rarere und
Gutachten in Assekuranzangelegenheiten abzugeben, welche sich beruflich
noch nicht damit befaßt haben. Die praktischen Ärzte haben
über Unfälle Berichte zu liefern, Krankengeschichten zu verfassen
und Gutachten abzugeben. Zahlreiche durchgeführte Prozesse, eine
Menge von Mißhelligkeiten und Unannehmlichkeiten für die intervenierenden
Ärzte usw. würden leicht vermieden werden, wenn die
zu Rate gezogenen Ärzte genügende Kenntnisse in der Versicherungsmedizin
erworben hätten. Die heiklen Fragen der traumatischen
Neurose, der Simulation und Übertreibungen, die Feststellung objektiver
Merkmale eines Unfalls und seiner wahrscheinlichen Spätfolgen
erfordern spezielle Kenntnisse. Ohne dieselben kann der Arzt leicht
das Opfer seines guten Glaubens an die Beteuerung seines Patienten
werden und gelegentlich der erwähnten Entscheidungsklagen vor der
Öffentlichkeit sich bloß gestellt sehen. Alles dies ist nur möglich,
weil der Arzt sich mit den in Betracht kommenden Versicherungsgebieten
nicht vertraut gemacht hat, weil man ihn gar nicht in die
Lage setzte, sich mit den einschlägigen Fragen zu befassen. Zu
spät erfährt er erst den Wert der Kenntnis dieser Materie. Es geht
darum nicht länger an, daß diese Fragen länger noch auf den
Kliniken vernachlässigt werden. Sie gehören genau so zur praktischen
Ausbildung des Mediziners wie die Kunst, ein Rezept
richtig abzufassen. Es ist aber klar, daß dieser Unterricht nicht
durch fakultative Lehrkurse geboten werden dürfe, auch sollte
das nicht Sache der einzelnen Fachkliniken sein, sondern er müßte
obligatorisch und systematisch an eigenen Lehrkanzeln erteilt
werden.«