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Hamburg.
Die alte
Kommerz-
Deputation.
Heutige
kaufmännische
Interessen
vertretung.
Der ehrbare
Kaufmann.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat schon seit dem
Jahre 1665 in der Kommerzdeputation (einem frei gewählten
Ausschuß der im sog. „Ehrbaren Kaufmann“ vereinigten See
bandel treibenden Kaufleute) eine Handelsvertretung besessen.
Die Kommerzdeputation erlangte auf die Staatsbehörden größeren
Einfluß und übernahm die Verwaltung der Börse. Während der
französischen Zeit durch eine Chambre de commerce vorüber
gehend abgelöst, wurde ihr bei der Reorganisation der Ham
burger Verfassung im Jahre 1814 die Vertretung in einigen staat
lichen Verwaltungsdeputationen, etwas später die Besetzung des
Handelsgerichts zugewiesen. Der „Ehrbare Kaufmann“ wurde als
die rechtmäßige Vertretung des Hamburger Handelsstandes an
erkannt. Die Berechtigung zum Besuche seiner Versammlungen
wurde gesetzlich festgestellt; sie wurde auf Kaufleute und
Fabrikanten, die im großen Geschäfte treiben, beschränkt.
Nach Einführung der neuen Hamburger Verfassung vom
Jahre 1860 wurde 1863 die Tätigkeit der Kommerzdeputation
neu geregelt. Es wurde ihr eine später wiederholt geänderte An
zahl von Sitzen in verschiedenen Verwaltungsdeputationen und
auch in der Bürgerschaft zugestanden, die Kosten ihrer Geschäfts
tätigkeit wurden der Staatskasse auferlegt, endlich wurde der
Kammer die Anstellung zweier Sekretäre gestattet. Drei Jahre
später erhielt die Kommerzdeputation die Bezeichnung Handels
kammer.
Als die Begründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871
in Hamburg eine Revision der Staatsverfassung notwendig machte,
wurde im Anschluß daran auch die kaufmännische Interessen
vertretung Hamburgs einer Revision unterzogen. Das Gesetz
betr. die Handelskammer und die Versammlung eines Ehrbaren
Kaufmanns vom 23. Jan. 1880, welches die Zahl der Kammer
mitglieder erhöhte, sie in Sektionen gliederte usw., ist noch heute
in der Hauptsache die gesetzliche Grundlage der beiden
Institutionen.
Der Ehrbare Kaufmann ist eine freie Korporation. Zur
Eintragung in das von der Handelskammer geführte Mitglieds
register sind unter der Voraussetzung der hamburgischen Staats
angehörigkeit die in das Hamburger Handelsregister einge
tragenen Geschäftsinhaber, die vorzugsweise Geschäfte im großen
betreiben, und die Vorstände der in Hamburg domizilierenden
Aktiengesellschaften berechtigt. In Hamburg ansässige Inhaber
auswärtiger Firmen sowie Personen, die nach Aufgabe ihres
Geschäftsbetriebes in Hamburg wohnen, können auf Grund eines
Handelskammerbeschlusses ebenfalls als Mitglieder des Ehrbaren
Kaufmanns eingetragen werden. Mindestens einmal im Jahre, im
Dezember, tritt die Versammlung des Ehrbaren Kaufmanns zu-