Full text: Die Handelskammern

BO 
Hamburg. 
Die alte 
Kommerz- 
Deputation. 
Heutige 
kaufmännische 
Interessen 
vertretung. 
Der ehrbare 
Kaufmann. 
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat schon seit dem 
Jahre 1665 in der Kommerzdeputation (einem frei gewählten 
Ausschuß der im sog. „Ehrbaren Kaufmann“ vereinigten See 
bandel treibenden Kaufleute) eine Handelsvertretung besessen. 
Die Kommerzdeputation erlangte auf die Staatsbehörden größeren 
Einfluß und übernahm die Verwaltung der Börse. Während der 
französischen Zeit durch eine Chambre de commerce vorüber 
gehend abgelöst, wurde ihr bei der Reorganisation der Ham 
burger Verfassung im Jahre 1814 die Vertretung in einigen staat 
lichen Verwaltungsdeputationen, etwas später die Besetzung des 
Handelsgerichts zugewiesen. Der „Ehrbare Kaufmann“ wurde als 
die rechtmäßige Vertretung des Hamburger Handelsstandes an 
erkannt. Die Berechtigung zum Besuche seiner Versammlungen 
wurde gesetzlich festgestellt; sie wurde auf Kaufleute und 
Fabrikanten, die im großen Geschäfte treiben, beschränkt. 
Nach Einführung der neuen Hamburger Verfassung vom 
Jahre 1860 wurde 1863 die Tätigkeit der Kommerzdeputation 
neu geregelt. Es wurde ihr eine später wiederholt geänderte An 
zahl von Sitzen in verschiedenen Verwaltungsdeputationen und 
auch in der Bürgerschaft zugestanden, die Kosten ihrer Geschäfts 
tätigkeit wurden der Staatskasse auferlegt, endlich wurde der 
Kammer die Anstellung zweier Sekretäre gestattet. Drei Jahre 
später erhielt die Kommerzdeputation die Bezeichnung Handels 
kammer. 
Als die Begründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 
in Hamburg eine Revision der Staatsverfassung notwendig machte, 
wurde im Anschluß daran auch die kaufmännische Interessen 
vertretung Hamburgs einer Revision unterzogen. Das Gesetz 
betr. die Handelskammer und die Versammlung eines Ehrbaren 
Kaufmanns vom 23. Jan. 1880, welches die Zahl der Kammer 
mitglieder erhöhte, sie in Sektionen gliederte usw., ist noch heute 
in der Hauptsache die gesetzliche Grundlage der beiden 
Institutionen. 
Der Ehrbare Kaufmann ist eine freie Korporation. Zur 
Eintragung in das von der Handelskammer geführte Mitglieds 
register sind unter der Voraussetzung der hamburgischen Staats 
angehörigkeit die in das Hamburger Handelsregister einge 
tragenen Geschäftsinhaber, die vorzugsweise Geschäfte im großen 
betreiben, und die Vorstände der in Hamburg domizilierenden 
Aktiengesellschaften berechtigt. In Hamburg ansässige Inhaber 
auswärtiger Firmen sowie Personen, die nach Aufgabe ihres 
Geschäftsbetriebes in Hamburg wohnen, können auf Grund eines 
Handelskammerbeschlusses ebenfalls als Mitglieder des Ehrbaren 
Kaufmanns eingetragen werden. Mindestens einmal im Jahre, im 
Dezember, tritt die Versammlung des Ehrbaren Kaufmanns zu-
	        
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