Full text: Die Handelskammern

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D as übrige 
Russland. 
Finnland. 
Handelsvereine. 
laufenden Geschäften der Verwaltung hat es nicht das Recht, 
Beschlüsse zu fassen und selbständig zu handeln. Gleichwohl 
ist seine Tätigkeit sehr umfassend. Ihm obliegt die häusliche 
Verwaltung der Börse, die Aufrechterhaltung der Ordnung bei 
den Börsenversammlungen, ferner in Streitfällen zwischen den 
Börsen besuehern eine Schiedsrichtertätigkeit. Es sorgt für die 
Notierung der Kurse der Effekten und Wechsel, für die No 
tierung der Preise für die an der Börse gehandelten W aren, 
der Sätze für Versicherungen und Erachten. — Das Börsen 
komitee leitet ferner die Wahlen für die Börsenabgeordneten 
versammlungen, macht, wie bereits erwähnt, der Versammlung Vor 
schläge für Eingaben an Behörden, und für sonstige Maßregeln 
zur Pöiderung von Handel, Industrie und Schiffahrt und stellt 
Anträge bei den Staats- und Stadtbehörden auf Grund der Be 
schlüsse der Abgeordnetenversammlung. Es hat endlich die Auf 
gabe, auf Verlangen der Behörden Auskünfte und Berichte über 
die Angelegenheiten von Handel, Industrie und Schiffahrt zu 
erteilen. Es hat die Berechtigung, notwendige Ausgaben ohne 
Ermächtigung der Abgeordneten vorzunehmen. 
Heber die Organisation und Tätigkeit der übrigen russischen 
Börsenkomitees liegt uns sicheres Material nicht vor. Sie scheinen 
sich aber von den Komitees von St. Petersburg und Riga 
nicht wesentlich zu unterscheiden. Während der Unruhen des 
Jahres 1905 ist das Börsenkomitee von Baku durch seine nach 
drückliche Vertretung der gefährdeten Interessenten mehrfach 
hervorgetreten. 
Anders als im eigentlichen Rußland sind die Ver 
tretungen von Handel und Gewerbe in Pinland organisiert. 
Teils als beratende, teils als beschließende Behörde dient 
dem Großfürsten und Kaiser hier ein Senat, der in ein 
Justiz- und Oekonomiedepartement zerfällt. Letzteres umschließt 
acht Fachministerien; eins derselben, die „Handels- und Industrie 
expedition“, verwaltet Handel, Schiffahrt, Bergwesen und In 
dustrie in ihrem weitesten Umfang. 
Die Angehörigen von Handel, Großindustrie und Handwerk 
sollen in allen' Städten Einlands zu drei Fachvereinen, eventuell 
zu einem Verein, zusammentreten, zur Pflege ihrer gemein 
samen Angelegenheiten. Delegierte führen die Verwaltung der 
Vereine. Sie sollen für den Unterricht der jugendlichen Arbeiter 
sorgen, erteilen Gesellen- und Meisterbriefe. Unter Mitwirkung 
von Arbeitervertretern sollen sie Streitigkeiten zwischen Arbeit 
gebern und Arbeitern beizulegen suchen. Auf Verlangen von 
Staatsbehörden sollen sie Gutachten abgeben. — Im Laufe der 
Zeit sind periodische Zusammenkünfte von Vertretern der Ge 
werbe- und besonders der Handelsvereine üblich geworden. Auf 
diesen werden gemeinschaftliche Angelegenheiten beraten und 
Petitionen an die Regierung beschlossen.
	        
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