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D as übrige
Russland.
Finnland.
Handelsvereine.
laufenden Geschäften der Verwaltung hat es nicht das Recht,
Beschlüsse zu fassen und selbständig zu handeln. Gleichwohl
ist seine Tätigkeit sehr umfassend. Ihm obliegt die häusliche
Verwaltung der Börse, die Aufrechterhaltung der Ordnung bei
den Börsenversammlungen, ferner in Streitfällen zwischen den
Börsen besuehern eine Schiedsrichtertätigkeit. Es sorgt für die
Notierung der Kurse der Effekten und Wechsel, für die No
tierung der Preise für die an der Börse gehandelten W aren,
der Sätze für Versicherungen und Erachten. — Das Börsen
komitee leitet ferner die Wahlen für die Börsenabgeordneten
versammlungen, macht, wie bereits erwähnt, der Versammlung Vor
schläge für Eingaben an Behörden, und für sonstige Maßregeln
zur Pöiderung von Handel, Industrie und Schiffahrt und stellt
Anträge bei den Staats- und Stadtbehörden auf Grund der Be
schlüsse der Abgeordnetenversammlung. Es hat endlich die Auf
gabe, auf Verlangen der Behörden Auskünfte und Berichte über
die Angelegenheiten von Handel, Industrie und Schiffahrt zu
erteilen. Es hat die Berechtigung, notwendige Ausgaben ohne
Ermächtigung der Abgeordneten vorzunehmen.
Heber die Organisation und Tätigkeit der übrigen russischen
Börsenkomitees liegt uns sicheres Material nicht vor. Sie scheinen
sich aber von den Komitees von St. Petersburg und Riga
nicht wesentlich zu unterscheiden. Während der Unruhen des
Jahres 1905 ist das Börsenkomitee von Baku durch seine nach
drückliche Vertretung der gefährdeten Interessenten mehrfach
hervorgetreten.
Anders als im eigentlichen Rußland sind die Ver
tretungen von Handel und Gewerbe in Pinland organisiert.
Teils als beratende, teils als beschließende Behörde dient
dem Großfürsten und Kaiser hier ein Senat, der in ein
Justiz- und Oekonomiedepartement zerfällt. Letzteres umschließt
acht Fachministerien; eins derselben, die „Handels- und Industrie
expedition“, verwaltet Handel, Schiffahrt, Bergwesen und In
dustrie in ihrem weitesten Umfang.
Die Angehörigen von Handel, Großindustrie und Handwerk
sollen in allen' Städten Einlands zu drei Fachvereinen, eventuell
zu einem Verein, zusammentreten, zur Pflege ihrer gemein
samen Angelegenheiten. Delegierte führen die Verwaltung der
Vereine. Sie sollen für den Unterricht der jugendlichen Arbeiter
sorgen, erteilen Gesellen- und Meisterbriefe. Unter Mitwirkung
von Arbeitervertretern sollen sie Streitigkeiten zwischen Arbeit
gebern und Arbeitern beizulegen suchen. Auf Verlangen von
Staatsbehörden sollen sie Gutachten abgeben. — Im Laufe der
Zeit sind periodische Zusammenkünfte von Vertretern der Ge
werbe- und besonders der Handelsvereine üblich geworden. Auf
diesen werden gemeinschaftliche Angelegenheiten beraten und
Petitionen an die Regierung beschlossen.