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schiedene Kategorien von Arbeiten auseinanderzuhalten, und zwar
zunächst:
a) Solche Arbeitsgebiete, bei welchen ohne Schwierigkeit aus
der Natur der Arbeit für jeden Beschäftigten oder für Gruppen
von mehreren solchen ein bestimmtes Arbeitspensum für einen
bestimmten Zeitraum, etwa für einen Tag, aber auch für längere Zeiträume
ausgelöst werden kann. Dieser Fall wird in der Regel zutreffen
für das grosse Gebiet von Reinigungsarbeiten; nicht nur
für Reinigung interner Betriebs-(Bureau-)räume, sondern auch die
städtische Strassenreinigung ist hier heranzuziehen, für die tagweise
nach Massgabe des jeweiligen Bedürfnisses das Arbeitspensum
ausgegeben werden kann. Auch Wartedienstleistungen können
hier in Betracht kommen, natürlich weniger die Pförtnereien u. dgl.
Dienststellen, als vielmehr für Stellen mit bestimmten Tätigkeiten
wie z. B. für Tierwärter in städtischen Stallungen, Schlacht- und
Viehhöfen, bei denen die Arbeitsintensität selbstverständlich nach
Massgabe des Bedürfnisses unter Umständen auch besonders gesteigert
werden muss.
Hieher gehören aber auch alle jene Arbeitsverrichtungen, bei
denen die Arbeitsleistungen der verschiedenen Arbeiter derart
ineinandergreifen, dass die Erfüllung der Dienstpflicht schon durch
die Organisation der Arbeit gesichert ist; auch die Abhängigkeit
von irgend einer Maschine oder sonstigen Betriebseinrichtung kann
die gleiche Wirkung haben, dass die Arbeitsintensität nur im geringsten
Ausmass vom Willen des Arbeiters abhängt. Dies trifft
zu für die internen Arbeiter in Gaswerken an den Retorten, in
Wasserwerken an den Pumpeinrichtungen u. dgl. m.
Eine Pflichtversäumnis durch Nachlassen der Arbeitsintensität
wird in allen diesen Fällen normalerweise höchstens in der Qualität
dieser Leistungen möglich sein und in die Erscheinung treten.
b) Es ist aber nicht zu verkennen, dass in allen Fällen, wo
die Arbeitsintensität mit dem Bedürfnisse schwanken muss, weil
das Arbeitspensum eben von Zufälligkeiten abhängt, wo also dem
die Arbeit leitenden Organ die Gelegenheit zu umfassenderer Anwendung
des Befehlgebungsrechtes gegeben ist, die Dinge schon
schwieriger liegen können; vielfach wird hier durch blosse Beaufsichtigung
das zum Nachlassen in der Arbeitsintensität neigende
Individuum angehalten werden können, oder es wird jedes Nachlassen
in der Intensität so leicht bemerkt und kontrolliert, dass
die Versuchung hiezu schon zurückgedrängt wird.