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der Ausübung ihres Rechtes zufolge ihrer spezifischen Tätigkeit
Beschränkten zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz führt
Steinbach selbst an und anerkennt damit eben gerade doch auch
die Notwendigkeit eines materiellen Schutzes.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass — und darin liegt
der Kern des bedeutsamen Gedankenganges Steinbach's — dass
auch in dem immer mehr verkehrswirtschaftlich sich zuspitzenden
Gesellschaftsorganismus unserer Zeit durch die Moral Schranken
für den Rechtserwerb und die Rechtsausübung für eine rein wirtschaftszwecklich
ausgeübte Tätigkeit gezogen sind. So sehr auch
das Verwertungsstreben des Kapitales und deshalb auch der Kapitalserwerb
die Wirtschaft beherrscht, so steht man doch auf
verschiedenen Gebieten menschlicher produktiver Tätigkeit einer
antagonistischen Tendenz gegenüber: einer Loslösung und geradezu
Befreiung der wirtschaftlichen Arbeit von dem Druck der
Erwerbshast. Voraussetzung für diese Entwicklung ist aber selbstverständlich
die Existenzsicherung, denn nur auf dem Boden gesicherter
Daseinsbedingungen kann überhaupt jenes Mass von
selbstloser Pflichterfüllung gewährleistet werden, welches das Gemeinwesen
braucht, um auf dem eingeschlagenen Wege gemeinwirtschaftlicher
Bedarfsdeckung fortfahren zu können. Diese Grundauffassung
der ganzen Frage schliesst dann freilich auch ein Zurücktreten
jener vorhin erörterten Frage ein, ob hiebei ein Uebervorteilen
stattfindet. Die Berücksichtigung derselben ist aber dann
eben auch nicht mehr notwendig. Es gilt nur, sich 'klar zu machen,
dass es Interessen der Gesamtheit sind, dass es der Egoismus
der staatlichen, kommunalen oder sonstigen gebietskörperschaftlichen
Gesellschaft ist, die hier eine andere Gestaltung der
rechtlichen Seite des Arbeitsverhältnisses fordern.
Die Erfüllung dieser Dienstesaufgaben, welche
die Gemeinwirtschaft stellt, soll, das ist immer wieder hervorzuheben,
losgelöst werden von dem erwerbszweckliehen
Charakter der sonstigen (eventuell gleichartigen,
aber anderen, privaten Organisationen gemisteten) Arbeit. Nur dadurch
kann tatsächlich das Pflichtmoment breitere Geltung erlangen,
gegenüber dem Rechts-, beziehungsweise Vermögensrechtserwerb
in den Vordergrund treten. Diese Loslösung geschieht
aber eben nur durch eine nicht zu engherzige
Existenzsicherung. Ist diese Aufgabe und,
wie nach all dem Gesagten nicht zu zweifeln ist, diese gesellschaft