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II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik.
Lohnzahlungsarbeiten erwünscht sein kann. Immerhin wird das für
die meisten Unternehmer nicht entscheidend sein, und sie werden in der
Eegel in dieser Beziehung bemüht sein, den Wünschen und Bedürf
nissen ihrer Arbeiter wegen der Lohnzahlungsfrist gerecht zu werden.
In manchen Ländern hat man indes ein derartiges Vertrauen nicht
gehabt und deshalb die Lohnzahlungsfrist gesetzlich festgelegt. Nor
wegen und Österreich bezeichnen als gesetzliche Regel die wöchent
liche Lohnzahlung. Die Schweiz schreibt 14 tägige Lohnzahlnng vor;
durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder
durch Fabrikordnung kann die Frist auf 1 Monat ausgedehnt werden.
In Luxemburg und Belgien muß die Lohnzahlung mindestens 2 mal
im Monat stattfinden, ebenso in Rußland bei unbefristeten Dienstver
trägen, während bei Verträgen, die auf mehr als 1 Monat abgeschlossen
sind, die Lohnzahlung mindestens 1 mal im Monat vor sich gehen muß.
Eine mindestens monatliche Lohnzahlung besteht auch im östereichischen
Bergbau. In Deutschland ist für die Binnenschiffahrt und Flößerei
das Recht des Schiffs- oder Floßmannes auf Auszahlung des verdienten
Lohnes am Schluß jeder 2. Woche vorgeschrieben. In denjenigen ge
werblichen und bergmännischen Betrieben, welche Arbeitsordnungen
haben müssen, hat nach der Gewerbeordnung und den berggesetz
lichen Vorschriften die Arbeitsordnung die Lohnzahlungsfrist zu be
stimmen, ohne daß bestimmte Beschränkungen in bezug auf die Länge
der Fristen vorgesehen sind. Die Gewerbeordnung enthält sich einer
einheitlichen Regelung der Lohnzahlungsfrist offenbar deshalb, weil
sie davon ausgeht, daß in dieser Beziehung mancherlei lokalen Eigen
tümlichkeiten und Gewohnheiten Rechnung zu tragen ist. So erklärt
es sich auch, daß sie in § 119a den Gemeinden und weiteren Kom
munalverbänden das Recht gibt, entweder für alle Gewerbebetreibenden
oder für gewisse Arten von Betrieben feste — mindestens 1 Woche,
höchstens 1 Monat umfassende — Lohnzahlungsfristen durch statuta
rische Bestimmungen festzusetzen. Die Gewerbeordnung will also eine
nach Gebieten und nötigenfalls auch nach Berufen abgestufte Rege
lung auf dem Wege des Orts- und Kommunalverbandsstatuts. Daß
Unterschiede in bezug auf die Gewohnheiten bei Lohnzahlungsfristen
bestehen, ist unbestreitbar. Im ganzen hat sich zwar für die ge
werblichen Arbeiter die wöchentliche Löhnung zur Geltung gebracht;
aber in Bayern und Baden z. B. hat daneben die 14 tägige Lohn
zahlung noch eine gewisse Verbreitung, wie die Berichte der Gewerbe
aufsichtsbeamten erkennen lassen. Seit Inkrafttreten des Bürger
lichen Gesetzbuches gilt nach dessen § 614 mangels entgegenstehender
Vereinbarungen, Arbeitsordnungs- oder ortsstatutarischer Bestim
mungen der Grundsatz, daß der Lohn, der nach Zeitabschnitten
bemessen ist, nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen ist.