Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik. 
Lohnzahlungsarbeiten erwünscht sein kann. Immerhin wird das für 
die meisten Unternehmer nicht entscheidend sein, und sie werden in der 
Eegel in dieser Beziehung bemüht sein, den Wünschen und Bedürf 
nissen ihrer Arbeiter wegen der Lohnzahlungsfrist gerecht zu werden. 
In manchen Ländern hat man indes ein derartiges Vertrauen nicht 
gehabt und deshalb die Lohnzahlungsfrist gesetzlich festgelegt. Nor 
wegen und Österreich bezeichnen als gesetzliche Regel die wöchent 
liche Lohnzahlung. Die Schweiz schreibt 14 tägige Lohnzahlnng vor; 
durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder 
durch Fabrikordnung kann die Frist auf 1 Monat ausgedehnt werden. 
In Luxemburg und Belgien muß die Lohnzahlung mindestens 2 mal 
im Monat stattfinden, ebenso in Rußland bei unbefristeten Dienstver 
trägen, während bei Verträgen, die auf mehr als 1 Monat abgeschlossen 
sind, die Lohnzahlung mindestens 1 mal im Monat vor sich gehen muß. 
Eine mindestens monatliche Lohnzahlung besteht auch im östereichischen 
Bergbau. In Deutschland ist für die Binnenschiffahrt und Flößerei 
das Recht des Schiffs- oder Floßmannes auf Auszahlung des verdienten 
Lohnes am Schluß jeder 2. Woche vorgeschrieben. In denjenigen ge 
werblichen und bergmännischen Betrieben, welche Arbeitsordnungen 
haben müssen, hat nach der Gewerbeordnung und den berggesetz 
lichen Vorschriften die Arbeitsordnung die Lohnzahlungsfrist zu be 
stimmen, ohne daß bestimmte Beschränkungen in bezug auf die Länge 
der Fristen vorgesehen sind. Die Gewerbeordnung enthält sich einer 
einheitlichen Regelung der Lohnzahlungsfrist offenbar deshalb, weil 
sie davon ausgeht, daß in dieser Beziehung mancherlei lokalen Eigen 
tümlichkeiten und Gewohnheiten Rechnung zu tragen ist. So erklärt 
es sich auch, daß sie in § 119a den Gemeinden und weiteren Kom 
munalverbänden das Recht gibt, entweder für alle Gewerbebetreibenden 
oder für gewisse Arten von Betrieben feste — mindestens 1 Woche, 
höchstens 1 Monat umfassende — Lohnzahlungsfristen durch statuta 
rische Bestimmungen festzusetzen. Die Gewerbeordnung will also eine 
nach Gebieten und nötigenfalls auch nach Berufen abgestufte Rege 
lung auf dem Wege des Orts- und Kommunalverbandsstatuts. Daß 
Unterschiede in bezug auf die Gewohnheiten bei Lohnzahlungsfristen 
bestehen, ist unbestreitbar. Im ganzen hat sich zwar für die ge 
werblichen Arbeiter die wöchentliche Löhnung zur Geltung gebracht; 
aber in Bayern und Baden z. B. hat daneben die 14 tägige Lohn 
zahlung noch eine gewisse Verbreitung, wie die Berichte der Gewerbe 
aufsichtsbeamten erkennen lassen. Seit Inkrafttreten des Bürger 
lichen Gesetzbuches gilt nach dessen § 614 mangels entgegenstehender 
Vereinbarungen, Arbeitsordnungs- oder ortsstatutarischer Bestim 
mungen der Grundsatz, daß der Lohn, der nach Zeitabschnitten 
bemessen ist, nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen ist.
	        
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