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I. Teil. Allgemeines.
tätigung durch Regelung der Rechtsgrundlagen die Wege ebnen und
die erwünschte staatliche Anerkennung verschaffen.
Es ist ausgeschlossen, daß die Sozialpolitik nur einen dieser ver
schiedenen Wege benutzt. Ihre Aufgaben im einzelnen sind so ver
schiedenartig, daß jede Einseitigkeit des Vorgehens nachteilig wirken
müßte. Ein Nebeneinander der verschiedenen Wege wird deshalb
stets zu bemerken sein; seine Gliederung im einzelnen muß in den
verschiedenen Ländern ungleich sein je nach den Widerständen, die
der Anwendung des Zwangsprinzips entgegentreten. Auch ein zeit
licher Wechsel wird sich niemals ganz vermeiden lassen. Nichts wäre
weniger berechtigt, als eine Starrheit der Sozialpolitik in dieser Be
ziehung. Wege, die nicht mehr genügenden Erfolg versprechen, muß
sie verlassen, um erfolgreichere betreten zu können. In der bisherigen
Entwicklung hat sich der Wechsel nur derart vollzogen, daß die Für
sorge- und zum Teil auch die Organisationsfreiheit dem gesetzlichen
Zwang haben weichen müssen. Das Umgekehrte ist für die Zukunft
zwar an sich denkbar, aber nicht sehr wahrscheinlich. Namentlich
da, wo durch den mit dem Fürsorgezwang verbundenen Organisations
zwang große Organisationen entstanden sind, treten der Rückkehr zum
Freiheitsprinzip große Schwierigkeiten entgegen. Eher könnte es ein-
treten, daß der Fürsorgezwang, der durch Organisationszwang nicht
ergänzt ist, einmal wieder aufgegeben wird. Das würde ohne Nach
teil aber nur geschehen können, wenn infolge des bisherigen Fürsorge
zwangs oder auf anderem Wege die Notwendigkeit einer entsprechen
den Fürsorge zur allgemeinen Anerkennung gelangt ist.
§ 2. Die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten. Wählt die Sozial
politik den Weg der Fürsorgefreiheit, so liegt darin ein Festhalten
an dem Gedanken, daß jeder — Arbeiter wie Unternehmer — für sein
Geschick und für seine Handlungen im wesentlichen selbstverantwort
lich ist. Das ist ein Grundsatz, der an sich als berechtigt anerkannt
werden muß. Nur darf er nicht überspannt werden. Der gesetzliche
Fürsorgezwang schließt die Anwendung dieses Grundsatzes keineswegs
aus. Einige Unfallentschädigungsgesetze, z. B. das dänische, englische
und französische, beantworten grobe Fahrlässigkeit des Arbeiters mit
Verminderung oder Versagung der gesetzlichen Ansprüche. Der Vor
satz des Arbeiters, der sich auf Herbeiführung eines schädigenden Er
eignisses richtet, wird selbstverständlich nirgends noch durch Ge
währung von Entschädigung begünstigt. Noch mehr wird in der
Zwangsarbeiterversicherung bei den Unternehmern das persönliche
Verschulden beachtet.
Sodann ist bei Anwendung des Fürsorgezwanges die Frage nicht
zurückzudrängen, inwieweit die Vorkommnisse im Berufsleben des Ar
beiters überhaupt noch von dem eigenen Verhalten der Beteiligten