Object: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
tätigung durch Regelung der Rechtsgrundlagen die Wege ebnen und 
die erwünschte staatliche Anerkennung verschaffen. 
Es ist ausgeschlossen, daß die Sozialpolitik nur einen dieser ver 
schiedenen Wege benutzt. Ihre Aufgaben im einzelnen sind so ver 
schiedenartig, daß jede Einseitigkeit des Vorgehens nachteilig wirken 
müßte. Ein Nebeneinander der verschiedenen Wege wird deshalb 
stets zu bemerken sein; seine Gliederung im einzelnen muß in den 
verschiedenen Ländern ungleich sein je nach den Widerständen, die 
der Anwendung des Zwangsprinzips entgegentreten. Auch ein zeit 
licher Wechsel wird sich niemals ganz vermeiden lassen. Nichts wäre 
weniger berechtigt, als eine Starrheit der Sozialpolitik in dieser Be 
ziehung. Wege, die nicht mehr genügenden Erfolg versprechen, muß 
sie verlassen, um erfolgreichere betreten zu können. In der bisherigen 
Entwicklung hat sich der Wechsel nur derart vollzogen, daß die Für 
sorge- und zum Teil auch die Organisationsfreiheit dem gesetzlichen 
Zwang haben weichen müssen. Das Umgekehrte ist für die Zukunft 
zwar an sich denkbar, aber nicht sehr wahrscheinlich. Namentlich 
da, wo durch den mit dem Fürsorgezwang verbundenen Organisations 
zwang große Organisationen entstanden sind, treten der Rückkehr zum 
Freiheitsprinzip große Schwierigkeiten entgegen. Eher könnte es ein- 
treten, daß der Fürsorgezwang, der durch Organisationszwang nicht 
ergänzt ist, einmal wieder aufgegeben wird. Das würde ohne Nach 
teil aber nur geschehen können, wenn infolge des bisherigen Fürsorge 
zwangs oder auf anderem Wege die Notwendigkeit einer entsprechen 
den Fürsorge zur allgemeinen Anerkennung gelangt ist. 
§ 2. Die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten. Wählt die Sozial 
politik den Weg der Fürsorgefreiheit, so liegt darin ein Festhalten 
an dem Gedanken, daß jeder — Arbeiter wie Unternehmer — für sein 
Geschick und für seine Handlungen im wesentlichen selbstverantwort 
lich ist. Das ist ein Grundsatz, der an sich als berechtigt anerkannt 
werden muß. Nur darf er nicht überspannt werden. Der gesetzliche 
Fürsorgezwang schließt die Anwendung dieses Grundsatzes keineswegs 
aus. Einige Unfallentschädigungsgesetze, z. B. das dänische, englische 
und französische, beantworten grobe Fahrlässigkeit des Arbeiters mit 
Verminderung oder Versagung der gesetzlichen Ansprüche. Der Vor 
satz des Arbeiters, der sich auf Herbeiführung eines schädigenden Er 
eignisses richtet, wird selbstverständlich nirgends noch durch Ge 
währung von Entschädigung begünstigt. Noch mehr wird in der 
Zwangsarbeiterversicherung bei den Unternehmern das persönliche 
Verschulden beachtet. 
Sodann ist bei Anwendung des Fürsorgezwanges die Frage nicht 
zurückzudrängen, inwieweit die Vorkommnisse im Berufsleben des Ar 
beiters überhaupt noch von dem eigenen Verhalten der Beteiligten
	        
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