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I. Teil. Allgemeines.
nommen, so ist doch dadurch schon ein Material gesammelt worden,
das sehr ersprießliche Dienste hätte leisten können, wenn es allen
an der Sozialpolitik beteiligten Organen und Personen wirklich zu
gängig gewesen wäre. Die letztere Voraussetzung war aber nicht
erfüllt. Das Material blieb entweder in den Akten der Behörden oder
es war, soweit es veröffentlicht wurde, so zerstreut, daß nur die
wenigsten imstande waren, einen Überblick darüber zu gewinnen.
Gelang das schon nicht für das Material des eigenen Landes, so war
es erst recht ausgeschlossen für das Material fremder Länder. Dessen
Kenntnis aber war und ist, wie schon betont, unentbehrlich für die
Sozialpolitik. Hieraus ergab sich von selbst die Notwendigkeit, auf
Sammlung, Ordnung, Sichtung und regelmäßige Veröffentlichung aller
erreichbaren sozialstatistischen Angaben Bedacht zu nehmen und diese
Veröffentlichungen nach Form, Inhalt und Preis so zu gestalten, daß sie
in die breitesten Schichten dringen und von ihnen auch verstanden
werden konnten. Von privater Seite kann darin gewiß manches, aber
bei weitem nicht alles geschehen. Dazu bedarf es vielmehr eines
zentralen staatlichen Organs, das, mit ausreichenden Mitteln und
Arbeitskräften ausgerüstet, sich ausschließlich der Pflege der Sozial
statistik widmen kann. Aber noch aus einem anderen Grunde ist eine
solche staatliche Zentralstelle für Sozialstatistik erforderlich. Die
Sozialstatistik soll alle Lebensverhältnisse der arbeitenden Klassen in
weiterem Sinne des Wortes klarstellen. Aber die Organe, die nach
dem oben Gesagten in zersplittertem Vorgehen Einzelmaterialien liefern
konnten, waren nicht imstande, alle hierher gehörigen Aufgaben zu
lösen. Ohne Zuhilfenahme besonderer eingehender Untersuchungen
mit Hilfe schriftlicher Feststellungen und mündlicher Befragung lassen
sich viele Verhältnisse überhaupt nicht klarstellen. Mit Aussicht auf
Erfolg in bezug auf Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Materials
können aber solche Untersuchungen nur von besonderen, mit den nötigen
Mitteln und Arbeitskräften, einer ausreichenden Fragebefugnis, einer
großen Autorität und dem Charakter völliger Objektivität ausgerüsteten
Zentralorganen des Staates durchgeführt werden. Mittel, Kräfte und
Machtbefugnisse privater Stellen reichen hierzu ebensowenig aus wie
die öffentlicher Organe mit räumlich eng begrenztem Wirkungskreis.
Diese Erkenntnis hat in den Kulturstaaten dazu geführt, sozial
statistische („arbeitsstatistische“) Zentralstellen zu schaffen, die zwar
ungleich benannt und organisiert sind, aber das gleiche Ziel möglichst
vollständiger Erfassung der sozialen Tatsachen verfolgen. Zuerst be
tätigten sich hier die Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von
Amerika. In Massachussets wurde bereits durch Gesetz vom 14. Juni
1869 ein arbeitsstatistisches Amt errichtet. Es folgten mit ähnlichen
Einrichtungen: 1872 Pennsylvanien, 1873 Connecticut (zunächst nur