Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
nommen, so ist doch dadurch schon ein Material gesammelt worden, 
das sehr ersprießliche Dienste hätte leisten können, wenn es allen 
an der Sozialpolitik beteiligten Organen und Personen wirklich zu 
gängig gewesen wäre. Die letztere Voraussetzung war aber nicht 
erfüllt. Das Material blieb entweder in den Akten der Behörden oder 
es war, soweit es veröffentlicht wurde, so zerstreut, daß nur die 
wenigsten imstande waren, einen Überblick darüber zu gewinnen. 
Gelang das schon nicht für das Material des eigenen Landes, so war 
es erst recht ausgeschlossen für das Material fremder Länder. Dessen 
Kenntnis aber war und ist, wie schon betont, unentbehrlich für die 
Sozialpolitik. Hieraus ergab sich von selbst die Notwendigkeit, auf 
Sammlung, Ordnung, Sichtung und regelmäßige Veröffentlichung aller 
erreichbaren sozialstatistischen Angaben Bedacht zu nehmen und diese 
Veröffentlichungen nach Form, Inhalt und Preis so zu gestalten, daß sie 
in die breitesten Schichten dringen und von ihnen auch verstanden 
werden konnten. Von privater Seite kann darin gewiß manches, aber 
bei weitem nicht alles geschehen. Dazu bedarf es vielmehr eines 
zentralen staatlichen Organs, das, mit ausreichenden Mitteln und 
Arbeitskräften ausgerüstet, sich ausschließlich der Pflege der Sozial 
statistik widmen kann. Aber noch aus einem anderen Grunde ist eine 
solche staatliche Zentralstelle für Sozialstatistik erforderlich. Die 
Sozialstatistik soll alle Lebensverhältnisse der arbeitenden Klassen in 
weiterem Sinne des Wortes klarstellen. Aber die Organe, die nach 
dem oben Gesagten in zersplittertem Vorgehen Einzelmaterialien liefern 
konnten, waren nicht imstande, alle hierher gehörigen Aufgaben zu 
lösen. Ohne Zuhilfenahme besonderer eingehender Untersuchungen 
mit Hilfe schriftlicher Feststellungen und mündlicher Befragung lassen 
sich viele Verhältnisse überhaupt nicht klarstellen. Mit Aussicht auf 
Erfolg in bezug auf Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Materials 
können aber solche Untersuchungen nur von besonderen, mit den nötigen 
Mitteln und Arbeitskräften, einer ausreichenden Fragebefugnis, einer 
großen Autorität und dem Charakter völliger Objektivität ausgerüsteten 
Zentralorganen des Staates durchgeführt werden. Mittel, Kräfte und 
Machtbefugnisse privater Stellen reichen hierzu ebensowenig aus wie 
die öffentlicher Organe mit räumlich eng begrenztem Wirkungskreis. 
Diese Erkenntnis hat in den Kulturstaaten dazu geführt, sozial 
statistische („arbeitsstatistische“) Zentralstellen zu schaffen, die zwar 
ungleich benannt und organisiert sind, aber das gleiche Ziel möglichst 
vollständiger Erfassung der sozialen Tatsachen verfolgen. Zuerst be 
tätigten sich hier die Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von 
Amerika. In Massachussets wurde bereits durch Gesetz vom 14. Juni 
1869 ein arbeitsstatistisches Amt errichtet. Es folgten mit ähnlichen 
Einrichtungen: 1872 Pennsylvanien, 1873 Connecticut (zunächst nur
	        
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