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'Dadurch, dass die Möglichkeit geboten ist, Grundbesitz eigen
tümlich ohne Zahlung des Kaufschillings, beziehungsweise
•ohne Entrichtung des KapitaRverthes des Grundbesitzes, aus
schliesslich gegen zeitweise rückkehrende Renten, die aus dem
Ertrag des Grundbesitzes gedeckt, werden können, zu er
werben, ist auch der weniger bemittelte, aber fachkundige,
fleissige, arbeitstüchtige Arbeiter in die Lage versetzt, Eigen-
thümer eines Grundstückes zu werden; mit einem Worte, der
Erwerb von Grundbesitz wird erleichtert. Und die Bedeutung
dieses Umstandes ist, gegenüber dem heutigen Zustand,
nicht zu unterschätzen. Denn dem «kleinen Mann» wird auf
den Kaufschillingsrest ein unkündbares Amortisationsdarlehen
sehr schwer gewährt, und auch in diesem Falle seine Kapi
talskraft in Anspruch genommen; während er bei Gutserwerb
gegen Rente sein kleines Kapital zur Befriedigung seines Be
darfes an Betriebsmittel verwenden kann. — Bei Übernahme
einer Rente wird weiters der Kreditbedarf in überflüssi
ger Weise nicht gesteigert und bei eigenthümlicher Übertra
gung des Grundbesitzes das Kapital nicht mobilisirt.
Die Errichtung von Rentengütern ist begründet, wenn der
Besitz feines Grundbesitzers grösser ist, als dass er ihn mit
seiner Wirtschaftskraft rationell bewirtschaften könnte und ihm
somit kein entsprechendes Betriebskapital zur Verfügung steht;
oder wenn er seine entfernt liegenden 'Schläge hei der Be
wirtschaftung nicht entsprechend verwerthen vermag und sich
von denselben ablösen will; oder aber wenn er zur intensive
ren Bewirtschaftung benöthigte, jedoch ihm fehlende Arbeits
kräfte sesshaft zu machen beabsichtigt; oder schliesslich, wenn
der bereits überschuldete Grundbesitzer sein Gut, ungetheilt,
um einen solchen Preis, der zur Deckung seiner Schulden ge
nügen würde, nicht verkaufen kann. In diesen Fällen gibt er
sein Gut, zum Theile, respektive in letzterem Falle zur Gänze
in entsprechenden Stücken an Kleingrundbesitzer weiter, aber
nicht gegen Kaufschillingskapital, nicht gegen Kapitalleistung,
zu welcher die kleinen Leute nicht fähig sind, sondern gegen
die Verbindlichkeit zur Übernahme einer Rente,' die durch
Zahlung einer Jahresamortisationsrate nach und nach zur Ablö
sung gelangt. Nun aber ist dem zum Zwecke von Rentenguts
bildung Bodenmaterial anbietenden Grundbesitzer mit einer Rente
nicht gedient; er benöthigt Geld, Kapital, um sein Betriebskapi
tal zu vermehren, um zu melioriren, Schulden abzustossen, um
sich zu konsolidiren. Ihm ist mit einer Rente nur dann und
insoweit gedient, wenn sie auf einmal, kapitalisirt an ihn abge-
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