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Die Grundbuchsgerichte haben über die Rentengüter ein
Nachschlageregister zu führen (§ 31).
Für die vom Lande eingegangenen Verbindlichkeiten und
zwar vorzugsweise hinsichtlich der aus den Rentenbriefen ent
springenden Verbindlichkeiten haften die als Kaution für diese
bestellten Vermögensobjekte und sodann das Königreich Galizien
und Lodomerien mit dem Grossherzogthume Krakau (§ 46).
Das Königreich Galizien und Lodomerien mit dem Gross
herzogthume Krakau ist berechtigt, auf den Inhaber lautende
Rentenbriefe auszugeben. Die Rentenbriefe sind mit Zinsen
coupons, sowie mit einen Talon zu versehen.
Dem Masse der ganzen Rentengutsgründungsaktion wird
durch jene Verfügung des Gesetzes Grenzen gesetzt, wonach der
Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Rentenbriefe den Betrag
von 5 Millionen Kronen nicht überschreiten darf (§ 50).
Der Gesamtbetrag der aus gegebenen Rentenbriefe darf
jeweils den Betrag der aushaftenden und pfandrechtlich sicher
gestellten Rentendarlehen nicht übersteigen. Die pfandrecht
lich sichergestellten Rentendarlehen haften als Kaution für die
Befriedigung der Ansprüche aus den Rentenbriefen. Dies ist
auch im Grundbuche ersichtlich zu machen.
Dem Entwurf gemäss können die Rentenbriefe nach zwei
Typen, und zwar mit 4 und 4'Aperzentiger Verzinsung ausge
geben werden. Den Zitisfuss der auszugebenden Rentenbriefe
setzt der Landesausschuss fest. Der Betrag des Rentendarlehens
wird in stets verwerthbaren Rentenbriefen erfolgt.
Für die Abwicklung des Rentenbriefgeschäftes werden drei
Fonds errichtet, und zwar: der Rentenbriefzinsenfonds, der Ren
tenbrieftilgungsfonds und der Rentenbrilefreservefonds. Auch
diese Fonds haften als Kaution für dji^e Befriedigung der An
sprüche aus den Rentenbriefen. Der Zinsenfonds ißt zur Ver
zinsung der Rentenbriefe gewidmet und wird aus den zur Ver
zinsung der Rentendarlehen bestimmten Theilen der einfliessen-
den Renten gebildet. Der Tilgungsfonds ist zur Rückerwerbung,
sowie zur Rückzahlung ausgelöster Rentenbriefe gewidmet imd
wird aus den zur Tilgung der Rentendarlehen bestimmten Thei
len der einfliessenden Renten, ferner aus den in Barem ein
gezahlten Rentendarlehen gebildet. Der Reservefonds ist zur
Deckung etwaiger Abgänge des Zinsenfonds und des Tilgungsfonds
bestimmt und wird aus den auf verjährte Zinsencoupons und
Rentenbriefe entfallenden Theilen des Zinsen- und Tilgungsfonds,
aus den an Verzugszinsen einfliessenden Beträgen, aus dem Er-