Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

85 
Die Grundbuchsgerichte haben über die Rentengüter ein 
Nachschlageregister zu führen (§ 31). 
Für die vom Lande eingegangenen Verbindlichkeiten und 
zwar vorzugsweise hinsichtlich der aus den Rentenbriefen ent 
springenden Verbindlichkeiten haften die als Kaution für diese 
bestellten Vermögensobjekte und sodann das Königreich Galizien 
und Lodomerien mit dem Grossherzogthume Krakau (§ 46). 
Das Königreich Galizien und Lodomerien mit dem Gross 
herzogthume Krakau ist berechtigt, auf den Inhaber lautende 
Rentenbriefe auszugeben. Die Rentenbriefe sind mit Zinsen 
coupons, sowie mit einen Talon zu versehen. 
Dem Masse der ganzen Rentengutsgründungsaktion wird 
durch jene Verfügung des Gesetzes Grenzen gesetzt, wonach der 
Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Rentenbriefe den Betrag 
von 5 Millionen Kronen nicht überschreiten darf (§ 50). 
Der Gesamtbetrag der aus gegebenen Rentenbriefe darf 
jeweils den Betrag der aushaftenden und pfandrechtlich sicher 
gestellten Rentendarlehen nicht übersteigen. Die pfandrecht 
lich sichergestellten Rentendarlehen haften als Kaution für die 
Befriedigung der Ansprüche aus den Rentenbriefen. Dies ist 
auch im Grundbuche ersichtlich zu machen. 
Dem Entwurf gemäss können die Rentenbriefe nach zwei 
Typen, und zwar mit 4 und 4'Aperzentiger Verzinsung ausge 
geben werden. Den Zitisfuss der auszugebenden Rentenbriefe 
setzt der Landesausschuss fest. Der Betrag des Rentendarlehens 
wird in stets verwerthbaren Rentenbriefen erfolgt. 
Für die Abwicklung des Rentenbriefgeschäftes werden drei 
Fonds errichtet, und zwar: der Rentenbriefzinsenfonds, der Ren 
tenbrieftilgungsfonds und der Rentenbrilefreservefonds. Auch 
diese Fonds haften als Kaution für dji^e Befriedigung der An 
sprüche aus den Rentenbriefen. Der Zinsenfonds ißt zur Ver 
zinsung der Rentenbriefe gewidmet und wird aus den zur Ver 
zinsung der Rentendarlehen bestimmten Theilen der einfliessen- 
den Renten gebildet. Der Tilgungsfonds ist zur Rückerwerbung, 
sowie zur Rückzahlung ausgelöster Rentenbriefe gewidmet imd 
wird aus den zur Tilgung der Rentendarlehen bestimmten Thei 
len der einfliessenden Renten, ferner aus den in Barem ein 
gezahlten Rentendarlehen gebildet. Der Reservefonds ist zur 
Deckung etwaiger Abgänge des Zinsenfonds und des Tilgungsfonds 
bestimmt und wird aus den auf verjährte Zinsencoupons und 
Rentenbriefe entfallenden Theilen des Zinsen- und Tilgungsfonds, 
aus den an Verzugszinsen einfliessenden Beträgen, aus dem Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.