Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 55 
solche noch nicht realisierte Konjunkturverluste vorliegen, ver 
langt ja § 33 a ihre Berücksichtigung, indem er, falls der ge 
meine Wert am Jahresschlüsse niedriger als der Anschaffungs 
preis abzüglich Absetzung für Abnutzung ist, den Ansatz jenes 
niedrigeren gemeinen Werts vorschreibt. Darin liegt der Vor 
teil, den Landwirte und Gewerbetreibende durch die §§ 32, 33, 
33 a, 33 b vor anderen Steuerpflichtigen voraus haben. Wie 
groß diese Vorteile waren, darüber dürfte der RFM. ein Lied 
zu singen wissen, läßt sich auch aus Andeutungen in der Be 
gründung der Zweiten Steuernotverordnung und in den Er 
sten Durchführungsbestimmungen zu ihr entnehmen. 
Ist aber anzuerkennen, daß auch, wenn man den § 13 
Abs. 1 Nr. 1 b EinkStG. in dem Sinne auslegt, daß die 
Absetzungen für Abnutzung nach dem Werte bei Beginn des 
Jahres zu berechnen sind, §§ 33 a, 33 b den Landwirten und 
Gewerbetreibenden Vorteile, die nur in andrer Rich 
tung liegen, gewähren, dann kann dem VI. Senat auch nicht 
zugegeben werden, der § 33 b weise „unwiderleglich" da 
rauf hin, „daß nach dem Willen des Gesetzgebers der § 13 
von Anfang an" den Sinn gehabt habe, eine Absetzung wegen 
Abnutzung sei nur vom Anschaffungspreise zulässig. Wenn 
ich in Urteilen oder Abhandlungen Wendungen begegne, die 
vertretene Ansicht sei „zweifellos", „unwiderleglich" oder dgl., 
dann bin ich von vornherein geneigt, hinter die „Iweifel- 
losigkeit" oder „Unwiderleglichkeit" ein Fragezeichen zu ma 
chen, und ich bin meinerseits stets bestrebt gewesen, in meinen 
Arbeiten wie in den unter meinem Vorsitz gefällten Ur 
teilen solche Superlative zu vermeiden. Denn ich habe zu oft 
die Wahrnehmung gemacht, daß sie gerade dort angewendet 
werden, wo die Beweisführung bei genauer Prüfung Schwä 
chen oder Lücken aufweist. Selbst gegenüber einer Gesetzgebung 
aus Zeiten, in denen die Gesetze sorgfältiger ausgearbeitet und 
in den Parlamenten gründlicher und mit mehr Sachverständnis 
durchberaten zu werden pflegten, als die nachrevolutionären 
Steuergesetze, würde ich mich kaum getrauen, aus späteren 
Aenderungen eines Gesetzes nicht nur Schlüsse auf den 
„Willen des Gesetzgebers" bei dem früheren Gesetze zu ziehen, 
sondern diese sogar als „unvermeidlich" zu bezeichnen. Am 
allergewagtesten scheint mir dies, wenn die Aenderung, aus 
der der Schluß auf dem früheren Willen des Gesetzgebers ge 
zogen werden soll, aus der Initiative des Parlaments hervor 
gegangen und es sich um ein so wenig nach allen Richtungen 
durchgedachtes, so unter dem verwirrenden Einfluß einer so neu 
artigen, in ihrem Wesen, ihrer weiteren Entwicklung und ihrer 
Folgen damals noch so wenig klar übersehenen und überseh 
baren wirtschaftlichen Erscheinung wie der Geldentwertung 
stehendes, so voller Unklarheiten steckendes Kompromiß wie den
	        
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