Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 55
solche noch nicht realisierte Konjunkturverluste vorliegen, ver
langt ja § 33 a ihre Berücksichtigung, indem er, falls der ge
meine Wert am Jahresschlüsse niedriger als der Anschaffungs
preis abzüglich Absetzung für Abnutzung ist, den Ansatz jenes
niedrigeren gemeinen Werts vorschreibt. Darin liegt der Vor
teil, den Landwirte und Gewerbetreibende durch die §§ 32, 33,
33 a, 33 b vor anderen Steuerpflichtigen voraus haben. Wie
groß diese Vorteile waren, darüber dürfte der RFM. ein Lied
zu singen wissen, läßt sich auch aus Andeutungen in der Be
gründung der Zweiten Steuernotverordnung und in den Er
sten Durchführungsbestimmungen zu ihr entnehmen.
Ist aber anzuerkennen, daß auch, wenn man den § 13
Abs. 1 Nr. 1 b EinkStG. in dem Sinne auslegt, daß die
Absetzungen für Abnutzung nach dem Werte bei Beginn des
Jahres zu berechnen sind, §§ 33 a, 33 b den Landwirten und
Gewerbetreibenden Vorteile, die nur in andrer Rich
tung liegen, gewähren, dann kann dem VI. Senat auch nicht
zugegeben werden, der § 33 b weise „unwiderleglich" da
rauf hin, „daß nach dem Willen des Gesetzgebers der § 13
von Anfang an" den Sinn gehabt habe, eine Absetzung wegen
Abnutzung sei nur vom Anschaffungspreise zulässig. Wenn
ich in Urteilen oder Abhandlungen Wendungen begegne, die
vertretene Ansicht sei „zweifellos", „unwiderleglich" oder dgl.,
dann bin ich von vornherein geneigt, hinter die „Iweifel-
losigkeit" oder „Unwiderleglichkeit" ein Fragezeichen zu ma
chen, und ich bin meinerseits stets bestrebt gewesen, in meinen
Arbeiten wie in den unter meinem Vorsitz gefällten Ur
teilen solche Superlative zu vermeiden. Denn ich habe zu oft
die Wahrnehmung gemacht, daß sie gerade dort angewendet
werden, wo die Beweisführung bei genauer Prüfung Schwä
chen oder Lücken aufweist. Selbst gegenüber einer Gesetzgebung
aus Zeiten, in denen die Gesetze sorgfältiger ausgearbeitet und
in den Parlamenten gründlicher und mit mehr Sachverständnis
durchberaten zu werden pflegten, als die nachrevolutionären
Steuergesetze, würde ich mich kaum getrauen, aus späteren
Aenderungen eines Gesetzes nicht nur Schlüsse auf den
„Willen des Gesetzgebers" bei dem früheren Gesetze zu ziehen,
sondern diese sogar als „unvermeidlich" zu bezeichnen. Am
allergewagtesten scheint mir dies, wenn die Aenderung, aus
der der Schluß auf dem früheren Willen des Gesetzgebers ge
zogen werden soll, aus der Initiative des Parlaments hervor
gegangen und es sich um ein so wenig nach allen Richtungen
durchgedachtes, so unter dem verwirrenden Einfluß einer so neu
artigen, in ihrem Wesen, ihrer weiteren Entwicklung und ihrer
Folgen damals noch so wenig klar übersehenen und überseh
baren wirtschaftlichen Erscheinung wie der Geldentwertung
stehendes, so voller Unklarheiten steckendes Kompromiß wie den