fullscreen: Study week on the econometric approach to development planning

Nr 035 A 
Freizügigkeitsgeseß verstoße, weil nach diesem niemand 
gehindert werden dürfe, ein Grundstück zu erwerben. Es 
sei schon hervorgehoben worden, daß das Freizügigkeits- 
geseß zunächst die Zweckbestimmung gehabt habe, die An- 
gehörigen der einzelnen Bundesstaaten einander gleichzu- 
stellen, aber darüber hinaus auch die Schranken des Eigen- 
tumserwerbs zu beseitigen, andererseits aber, daß es nicht 
jedem das Recht gebe, ein beliebiges Grundstück in sein 
Eigentum zu bringen, sondern nur ein veiräußgerliches 
Grundstück; und man werde auch anerkennen müssen, daß 
das Privatrecht des einzelnen gegenüber dem öffentlichen 
Interesse zurücksstehen müsse, und daß, wenn das öffent- 
liche Interesse gebiete, daß über ein Grundstück zu be- 
stimmten Zwecken verfügt werden solle, diese Schranke 
allen Erwerbslustigen gegenüber gelte. Es dürfe nur 
nicht gegen einen bestimmten Erwerbslustigen eine Schranke 
errichtet werden. Deshalb würden Veräußerungsbeschrän- 
kungen sachlich zu begründen sein. Wenn hier also ein 
Vorkaufsrecht konstruiert werden solle, so würden die Zwecke, 
für die es bestimmt sein solle, in dem Gesetz zum Aus- 
druck gebracht werden müssen, damit klar ersichtlich sei, 
daß die Zwecke, für die das Grundstück in Anspruch ge- 
nommen werde, vom Staatswohl diktiert seien. 
Aus diesen und auch aus wirtschaftlichen Gründen 
sei versucht worden, in Antrag 33 die Zwecke zu skizzieren. 
Der Vorschlag erhebe noch nicht den Anspruch, die Zweck- 
bestimmungen endgültig zu präzisieren; es solle nur ein 
Versuch sein. Die Zwecke zerfielen danach in zwei Gruppen. 
In der ersten Gruppe handle es sich um das Einschreiten 
gegen Verkäufe, durch die eine bisher bestehende glückliche 
Grundbesitzverteilung zerstört werden würde und die der 
staatlich geförderten inneren Kolonisation widerspräche; in 
der zweiten Gruppe um Käufe, die zweckmäßig seien, wo 
man des Landes bedürfe, um zu kolonisieren. In ersterer 
Beziehung könne es nach Ansicht der Antragsteller wohl 
angängig sein, auch die Erhaltung des Grundbesitzes zum 
Gegenstande der Beschränkung zu machen. Sie wollten 
versuchen, die Beschränkung der Aufssaugung von Bauern- 
stellen in das Vorkaufsrecht einzubeziehen, und meinten, 
daß das Vorkaufsrecht auch ausgeübt werden könne, wo 
ein Verkauf stattfinden solle, der den nationalen Interessen 
oder den lokalen volkswirtschaftlichen Interessen wider- 
spreche. Das seien die prohibitiven Vorkäufe. Anderer- 
seits könne man das Vorkaufsrecht ausüben wollen, 
um Land zur Kolonisation zu gewinnen. In dieser Be- 
ziehung werde man sich Schranken auferlegen müssen. 
Man könne nicht jedes Grundstück dem Vorkaufsrecht 
unterwerfen, um Land zu gewinnen, weil das eine Er- 
schütterung des Grundstücksmarktes, eine Lähmung des 
Grundstückshandels, einen zu starken Eingriff in das freie 
Verfügungsrecht über das Eigentum bedeuten würde. Die 
Antragsteller seien damit einverstanden, daß diese Zweck- 
mäßigkeitskäufe zunächst auf die sogenannten , walzenden 
Grundstücke“ beschränkt würden, und hätten diese dahin 
präzisiert, daß es solche seien, welche im Laufe der letzten 
zehn Jahre mindestens zweimal den Besitzer gewechselt 
hätten. Mit dieser Begrenzung der Zwecke des Vorkaufs- 
rechts komme zum Ausdruck, daß es sich um Zwecke des 
Staatswohls handle, und er glaube, daß kein Bedenken 
aus dem Freizügigkeitsgeseß oder anderem Reichsrecht her- 
geholt werden könne, um dieses Vorkaufsrecht für unzu- 
lässig zu halten. 
In der Begründung sei auch angeführt, daß das 
Recht des Staates hier ein privates sei. Sobald der 
Staat das Verkaufsrecht ausübe, träten in der Tat 
privatrechtliche Folgen ein. Andererseits originiere aber 
das Vorkaufsrecht aus öffentlichen Interessen. Es liege 
also hier eine Verbindung von öffentlichem Interesse 
und privatrechtlicher Wirkung vor. Er halte diesen 
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