Nr 035 A
Freizügigkeitsgeseß verstoße, weil nach diesem niemand
gehindert werden dürfe, ein Grundstück zu erwerben. Es
sei schon hervorgehoben worden, daß das Freizügigkeits-
geseß zunächst die Zweckbestimmung gehabt habe, die An-
gehörigen der einzelnen Bundesstaaten einander gleichzu-
stellen, aber darüber hinaus auch die Schranken des Eigen-
tumserwerbs zu beseitigen, andererseits aber, daß es nicht
jedem das Recht gebe, ein beliebiges Grundstück in sein
Eigentum zu bringen, sondern nur ein veiräußgerliches
Grundstück; und man werde auch anerkennen müssen, daß
das Privatrecht des einzelnen gegenüber dem öffentlichen
Interesse zurücksstehen müsse, und daß, wenn das öffent-
liche Interesse gebiete, daß über ein Grundstück zu be-
stimmten Zwecken verfügt werden solle, diese Schranke
allen Erwerbslustigen gegenüber gelte. Es dürfe nur
nicht gegen einen bestimmten Erwerbslustigen eine Schranke
errichtet werden. Deshalb würden Veräußerungsbeschrän-
kungen sachlich zu begründen sein. Wenn hier also ein
Vorkaufsrecht konstruiert werden solle, so würden die Zwecke,
für die es bestimmt sein solle, in dem Gesetz zum Aus-
druck gebracht werden müssen, damit klar ersichtlich sei,
daß die Zwecke, für die das Grundstück in Anspruch ge-
nommen werde, vom Staatswohl diktiert seien.
Aus diesen und auch aus wirtschaftlichen Gründen
sei versucht worden, in Antrag 33 die Zwecke zu skizzieren.
Der Vorschlag erhebe noch nicht den Anspruch, die Zweck-
bestimmungen endgültig zu präzisieren; es solle nur ein
Versuch sein. Die Zwecke zerfielen danach in zwei Gruppen.
In der ersten Gruppe handle es sich um das Einschreiten
gegen Verkäufe, durch die eine bisher bestehende glückliche
Grundbesitzverteilung zerstört werden würde und die der
staatlich geförderten inneren Kolonisation widerspräche; in
der zweiten Gruppe um Käufe, die zweckmäßig seien, wo
man des Landes bedürfe, um zu kolonisieren. In ersterer
Beziehung könne es nach Ansicht der Antragsteller wohl
angängig sein, auch die Erhaltung des Grundbesitzes zum
Gegenstande der Beschränkung zu machen. Sie wollten
versuchen, die Beschränkung der Aufssaugung von Bauern-
stellen in das Vorkaufsrecht einzubeziehen, und meinten,
daß das Vorkaufsrecht auch ausgeübt werden könne, wo
ein Verkauf stattfinden solle, der den nationalen Interessen
oder den lokalen volkswirtschaftlichen Interessen wider-
spreche. Das seien die prohibitiven Vorkäufe. Anderer-
seits könne man das Vorkaufsrecht ausüben wollen,
um Land zur Kolonisation zu gewinnen. In dieser Be-
ziehung werde man sich Schranken auferlegen müssen.
Man könne nicht jedes Grundstück dem Vorkaufsrecht
unterwerfen, um Land zu gewinnen, weil das eine Er-
schütterung des Grundstücksmarktes, eine Lähmung des
Grundstückshandels, einen zu starken Eingriff in das freie
Verfügungsrecht über das Eigentum bedeuten würde. Die
Antragsteller seien damit einverstanden, daß diese Zweck-
mäßigkeitskäufe zunächst auf die sogenannten , walzenden
Grundstücke“ beschränkt würden, und hätten diese dahin
präzisiert, daß es solche seien, welche im Laufe der letzten
zehn Jahre mindestens zweimal den Besitzer gewechselt
hätten. Mit dieser Begrenzung der Zwecke des Vorkaufs-
rechts komme zum Ausdruck, daß es sich um Zwecke des
Staatswohls handle, und er glaube, daß kein Bedenken
aus dem Freizügigkeitsgeseß oder anderem Reichsrecht her-
geholt werden könne, um dieses Vorkaufsrecht für unzu-
lässig zu halten.
In der Begründung sei auch angeführt, daß das
Recht des Staates hier ein privates sei. Sobald der
Staat das Verkaufsrecht ausübe, träten in der Tat
privatrechtliche Folgen ein. Andererseits originiere aber
das Vorkaufsrecht aus öffentlichen Interessen. Es liege
also hier eine Verbindung von öffentlichem Interesse
und privatrechtlicher Wirkung vor. Er halte diesen
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