Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 15 
jeder andere ist 1 ), daß es für ihn keine Möglichkeit gibt, sich 
den dadurch gegebenen Rechtswirkungen zu entziehen, daß aber 
diese Rechtswirkungen und die Art ihrer Verwirklichung mit 
den sozialen Zwecken des Tarifvertrags nicht vereinbar sind 1 2 ). 
Ihre Bedeutung liegt sonach in der Lösung des 
Widerspruches zwischen den sozialen Zwecken des 
Tarifvertrags und ihren gegenwärtigen recht 
lichen Formen. Ein solcher Widerspruch hemmt die Ent 
wicklung des Tarifvertrags und verschwendet soziale Kräfte, 
die zu seinem Schutze und seiner Durchführung festgelegt 
werden müssen. Die Lösung kann die Entwicklung fördern, 
soziale Kräfte für andere Zwecke befreien und den Weg zu 
neuen Rechtsbildungsformen bahnen^). 
Wenn wir somit als Ziel unserer Untersuchung den In 
halt eines künftigen Arbeitstarifgesetzes ins Auge fassen, 
so müssen wir über die Grenzen klar sein, die ihm gezogen 
sind. Ein großer Teil der bisherigen Erörterungen über die 
gesetzliche Regelung des Tarifvertrags leidet an dem Mangel 
einer scharfen Begrenzung des Problems, um das es sich 
handelt. Alle sozialpolitischen Wünsche, die der einzelne in 
bezug auf eine „Reform des Arbeitsrechts" hegt, wachen auf, 
wenn von einer gesetzgeberischen Aktion zugunsten des Tarif 
vertrags die Rede ist. Diese Überflutung des Tarifproblems 
kann ihrem Erfolge nicht günstig sein. 
1) Den Nachweis dafür habe ich in meinem Buche „Der korporative 
Arbeitsnormenvertrag", zwei Teile, 1907 und 1908, zu erbringen gesucht, 
nachdem bereits vorher Lotmar die rechtliche Natur des Vertrags, wenn 
auch nicht nach allen Seiten hin, dargelegt hatte. 
2) Dieses Ergebnis habe ich in meiner Schrift „Brauchen wir ein 
Arbeitstarifgesetz?" (Schriften der Gesellschaft für soziale Reform, Heft 44) 
ausführlich begründet. 
8 ) H. Sinzheimer, Der Tarifgedanke in Deutschland, Annalen für 
soziale Politik und Gesetzgebung III S. 551 ff.
	        
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