Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Anlagen. 
§ 7. Für tarifwidrige Handlungen seiner Mitglieder haftet 
der Berufsverein nur, wenn er sie veranlaßt oder auf Aufforderung 
des Verletzten nicht verhindert hat. 
§ 8. Berufsvereine können von ihren Mitgliedern fordern, daß 
sie ihre Tarifpflichten erfüllen. 
§ 9. Ausscheiden aus einem Berufsverein befreit nicht von 
den Tarifpflichten. 
§ 10. Bei Auflösung eines Berufsvereins haftet sein Ver 
mögen für die Dauer des Tarifvertrags, mindestens aber noch drei 
Jahre. Die Auflösung gilt als Kündigung des Tarifvertrags. 
§ 11. Tarifverträge und andere Vereinbarungen mit Gesamt 
heiten von Arbeitgebern und Arbeitern über deren allgemeine Be 
ziehungen zueinander bedürfen der Schriftform, wenn sie nicht vor 
dem Einigungsamte, insbesondere durch Unterwerfung unter einen 
Schiedsspruch zustande gekommen sind. 
§ 12. Tarifabkommen mit nicht organisierten Gesamtheiten be 
dürfen zu ihrer Giltigkeit der alljährlich zu wiederholenden Ge 
nehmigung des GG. oder KG. 
Der Vorsitzende des GG. oder KG. kann die Ordnungsmäßig 
keit der Wahl der Vertreter') durch einen von ihm beauftragten 
Beamten feststellen lassen. Dieser ist berechtigt, an den Wahl 
versammlungen teilzunehmen. 
§ 13. Die Parteien sind berechtigt und auf Erfordern ver 
pflichtet, den Tarifvertrag beim GG. oder KG. niederzulegen. Sie 
können dazu durch Ordnungsstrafen bis 5000 Mark angehalten werden. 
§ 14. Tarifverträge von unbestimmter Dauer sind zum Ablauf 
des ersten, solche von mehr als fünfjähriger Dauer zum Ablauf des 
fünften Jahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 
Die Kündigung erfolgt an das zuständige Gericht und ist durch 
dieses der Gegenpartei mitzuteilen. 
Für Mitglieder eines Verufsvereins steht nur diesem das Kün 
digungsrecht zu. 
ß 15. Die Organe der Tarifgemeinschnft werden unrer Leitung 
des GG. oder KG. gewählt und, wenn eine Wahl nicht zustande 
kommt, von diesen ernannt. 
Z 16. Die Parteien können allgemein die Entscheidung von 
Streitigkeiten aus Dienstverträgen an Schiedsgerichte übertragen. 
8 17. Die Entscheidungen der Tarifschiedsgerichte sind rechts 
kräftig, wenn nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen die 
gerichtliche Klage erhoben wird. 
') d. h. Vertreter der Vertragsparteien.
	        
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