44 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
eine Beziehung auf einen abgetanen Zwist voraussetze *).
Erst hieraus entsteht der Begriff des Friedensbruchs. „Als
Bruch der Sühne stellt sich" — so führt Loening aus —
„jede positive Handlung dar, welche in feindseliger Absicht
und mit Bezug auf die vertraglich beigelegte Feindschaft
von einem der Kontrahenten gegen den anderen vor
genommen wird, gleichgültig, welches sonst ihre äußere
Beschaffenheit ist. Der Sühnebruch kann seiner äußeren Seite
nach bestehen in jedem gegen Leib, Leben, Freiheit, Ver
mögen, Ehre der anderen Partei gerichteten, an sich bereits
widerrechtlichen Angriff, mag er selbst in bloßen Worten
oder Gebärden zum Ausdruck gelangen. Ebenso kann er
aber auch begangen werden durch eine der anderen Seite
nachteilige Handlung, welche ihren widerrechtlichen Charakter
gerade erst infolge des abgelegten Versöhnungsgelöbniffes
erhält, z. B. durch Begünstigung der Feinde der Gegenpartei,
durch Eingehung eines Bündnisses mit denselben, durch Auf
sagung des gelobten Friedens". „Andererseits erscheint aber
bereits jede äußerlich erkennbare Versuchshandlung als
Friedensbruch * 2 3 )". Mit anderen Worten: Die Verletzung des
Friedensvertrags besteht in jedem „tatsächlichen Angehen
gegen die aus dem Vertrage hervorgegangenen rechtlichen
Zustände und Verhältnisses". In dem Maße, in dem sich
der Sühnevertrag zum Friedensvertrag zwischen größeren
Gruppen, die eine Feindschaft zu beendigen suchten, ent
wickelte, erhielten seine Wirkungen objektiven Charakter.
Wir erkennen dies an den größeren politischen Sühne
verträgen des Mittelalters, den Landfriedensverträgen. Sie
erwuchsen auf den Trümmern des Lehensstaates, als mehr
und mehr das von oben ergangene Friedensgebot machtlos
wurde. „Friede hatte immer nur, wer ihn sich selber schuf.
Dadurch gewann die vertragsmäßige Friedensbildung eine
1) A. a. O. S. 133 Anm. I.
2 ) A. a. O. S. 488 Anm. 8.
3 ) A. a. O. S. 130 f., dazu S. 138 Anm. 1.