80 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
behörde muß weiterhin als berechtigt angesehen werden, auf
Antrag tarifbeteiligten Dritten, die ein berechtigtes Interesse
an der Kenntnisnahme ergangener Auskünfte haben. Mit
teilung davon zu machen. Was die Berufsvereine außerhalb
eines Tarifvertragsverhältnisfes mit Recht ablehnen würden,
nämlich Behörden und Dritten Kenntnis von irgendwelchen
Tatsachen des Berufsvereinslebens zu geben, kann von ihnen
ohne Bedenken eingeräumt werdeu, wenn sie in einem Tarif
verhältnis stehen, und die Offenlegung sich auf Tarifange
legenheiten bezieht. Namentlich wird die Kenntnis Tarif
beteiligter von den Mitgliedschaftsverhältniffen die Mitglieder
dann nicht gefährden, wenn Tarifverträge vorhanden sind.
Denn wir sehen, daß im Falle des Abschlusses eines Tarif
vertrags die Koalitionszugehörigkeit der Mitglieder eines
besonderen Schutzes teilhaftig sein wird (S. 70 ff., dazu S. 138).
Ein Kampf gegen die Koalitionen hat in dem Augenblick
seinen Sinn, aber auch fein Recht verloren, in dem die
Koalitionen durch den Abschluß von Tarifverträgen an
erkannt sind. Diese Auskunftspflicht der Berufsvereine,
deren Erfüllung sich in zwanglosester Form vertrauensvoll
zwischen der Tarifbehörde und den Berufsvereinen abspielen
soll, macht die Errichtung eines bürokratischen Zwangssystems,
an das viele schon gedacht haben, indem sie die Errichtung
von Tarifregistern usw. forderten, überflüssig. Die Beruss-
vereine brauchen nicht jede Veränderung ihres Mitglieder
bestands, ihrer gesetzlichen Vertretung usw. mit all den büro
kratischen Floskeln anzumelden, die das geltende Recht für
solche Dinge kennt, wenn einfach im Bedürfnisfalle die Tarif
behörde um Auskunft über diese Dinge ersuchen kann und
der Berufsverein verpflichtet ist, sie zu geben. Die Erfüllung
der hiernach in Betracht kommenden Pflichten muß unter
die Aufsicht der Tarifbehörde gestellt werden, der insoweit
Ordnungsstrafgewalt gegen die gesetzlichen Vertreter der be
teiligten Berufsvereine einzuräumen ist. Außerdem wird
unter Umständen die Tarifbehörde in der Lage sein müssen,