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Weit schwerer sind die Folgen, die sich aus der Er
streckung der Kapitalanlagevorschrift für die Versicherungs
gesellschaften und insbesondere für die Lebensversicherungs
gesellschaften ergeben. Konnte zur Rechtfertigung jener Vor
schrift gegenüber den öffentlichen Versicherungsanstalten, den
Sozialversicherungsträgern und den Sparkassen darauf hin
gewiesen werden, daß jene Anstalten in mannigfacher Weise
die Förderung des Staates genießen, konnte im Hinblick auf
die Sparkassen betont werden, daß deren Liquidität unter zu
großer Bevorzugung von Hypotheken leidet und der Staat
ihnen Steuerfreiheit und Mündelsicherheit gewährt hat, so ent
fallen alle diese Rechtfertigungsgründe für die privaten Ver-
sicherungsgesellsdiaften vollständig. Ihnen gegenüber ist der
Kapitalanlagezwang ein weitgehender Eingriff in die wirt
schaftliche Freiheit privater Betriebe. Die Kapitalanlagevor
schrift charakterisiert sich daher, sofern von allen privaten Be
trieben lediglich die Versicherungsgesellschaften ihr unterworfen!
und nicht auch 'alle anderen privaten Unternehmungen, wie
Banken, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftpflicht usw. von ihr betroffen werden,
als eine Ausnahmegesetzgebung gegen die Privatversicherung.
Es wird den Versicherungsgesellschaften ein Opfer auferlegt,
ihnen eine Schädigung zugefügt, der alle übrigen privaten
Unternehmungen nicht ausgesetzt sind, und dieser Schaden mußj
von den Gesellschaften getragen werden, ohne daß sie vor
jenen anderen privaten Betrieben vom Staate irgendwie be
günstigt werden. Gegen eine derartige Beschränkung der
Gewerbefreiheit muß sich jedes gesunde Gerechtigkeitsgefühl
sträuben. Gilt dies schon, wenn man daran denkt, daß aus
einer großen Reihe privater Betriebe die Versicherungsgesell
schaften herausgegriffen werden ganz allein aus dem Grunde,
weil sie über ansehnliche Kapitalien verfügen, sich bei ihnen
also die Erstreckung der Kapitalanlagevorschrift lohnt, so muß
das Gefühl berechtigten Mißmuts über dieses Vorgehen noch
weit stärker werden, wenn man erwägt, wer durch die Kapital
anlagevorschrift geschädigt wird. Nach der amtlichen Statistik
liegt das private Versicherungsgeschäft ebensosehr in Hän-