Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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Weit schwerer sind die Folgen, die sich aus der Er 
streckung der Kapitalanlagevorschrift für die Versicherungs 
gesellschaften und insbesondere für die Lebensversicherungs 
gesellschaften ergeben. Konnte zur Rechtfertigung jener Vor 
schrift gegenüber den öffentlichen Versicherungsanstalten, den 
Sozialversicherungsträgern und den Sparkassen darauf hin 
gewiesen werden, daß jene Anstalten in mannigfacher Weise 
die Förderung des Staates genießen, konnte im Hinblick auf 
die Sparkassen betont werden, daß deren Liquidität unter zu 
großer Bevorzugung von Hypotheken leidet und der Staat 
ihnen Steuerfreiheit und Mündelsicherheit gewährt hat, so ent 
fallen alle diese Rechtfertigungsgründe für die privaten Ver- 
sicherungsgesellsdiaften vollständig. Ihnen gegenüber ist der 
Kapitalanlagezwang ein weitgehender Eingriff in die wirt 
schaftliche Freiheit privater Betriebe. Die Kapitalanlagevor 
schrift charakterisiert sich daher, sofern von allen privaten Be 
trieben lediglich die Versicherungsgesellschaften ihr unterworfen! 
und nicht auch 'alle anderen privaten Unternehmungen, wie 
Banken, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftpflicht usw. von ihr betroffen werden, 
als eine Ausnahmegesetzgebung gegen die Privatversicherung. 
Es wird den Versicherungsgesellschaften ein Opfer auferlegt, 
ihnen eine Schädigung zugefügt, der alle übrigen privaten 
Unternehmungen nicht ausgesetzt sind, und dieser Schaden mußj 
von den Gesellschaften getragen werden, ohne daß sie vor 
jenen anderen privaten Betrieben vom Staate irgendwie be 
günstigt werden. Gegen eine derartige Beschränkung der 
Gewerbefreiheit muß sich jedes gesunde Gerechtigkeitsgefühl 
sträuben. Gilt dies schon, wenn man daran denkt, daß aus 
einer großen Reihe privater Betriebe die Versicherungsgesell 
schaften herausgegriffen werden ganz allein aus dem Grunde, 
weil sie über ansehnliche Kapitalien verfügen, sich bei ihnen 
also die Erstreckung der Kapitalanlagevorschrift lohnt, so muß 
das Gefühl berechtigten Mißmuts über dieses Vorgehen noch 
weit stärker werden, wenn man erwägt, wer durch die Kapital 
anlagevorschrift geschädigt wird. Nach der amtlichen Statistik 
liegt das private Versicherungsgeschäft ebensosehr in Hän-
	        
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