Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kindcrschutzgesetz. 
blick auf die technische Unmöglichkeit für die Regierung bis zum 1. Oktober 
1803 fertig zu werden" (Bericht S. 40). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
Anlage (zu § 4). 
Verzeichnis derjenigen Werkstätten, in deren Betrieb, ab- 
gesehen vom Austragen von Waren und von sonstigen 
Botengängen, Kinder nicht beschäftigt werden dürfen. 
Gruppe 
der 
Gewerbe 
statistik. 
Bezeichnung der Werkstätten. 
IV. Werkstätten zur Anfertigung von Schieferwaren, Schiefertafeln 
und Griffeln, mit Ausnahme von Werkstätten, in denen lediglich 
das Färben, Bemalen und Bekleben sowie die Verpackung 
von Griffeln und das Färben, Liniieren und Einrahmen von 
Schiefertafeln erfolgt. 
Werkstätten der Steinmetzen, Steinhauer. 
Werkstätten der Steiubohrer, -schleiser und -Polierer. 
Kalkbrennereien, Gipsbrennereien. 
Werkstätten der Töpfer. 
Werkstätten der Glasbläser, -ätzer, -schleifer oder -mattierer, mit 
Ausnahme der Werkstätten der Glasbläser, in denen aus 
schließlich vor der Lampe geblasen wird. 
Spiegelbelegereien. 
V. Werkstätten, in denen Gegenstände auf galvanischem Wege durch 
Vergolden, Versilbern, Vernickeln und dergleichen mit Metall 
überzügen versehen werden oder in denen Gegenstände auf 
galvauoplasttschem Wege hergestellt werden. 
Werkstätten, in denen Blei- und Zinnspielwaren bemalt werden.
	        
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