Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

29 
Zur Durchführung!, des Gesetzes. 
die doch dieses Gesetz im wesentlichen geschaffen haben und die besten 
Sachverständigen und Aufsichtsorgane auf dem Gebiete der Kinder 
beschäftigung sind, die Rede." (Soz. Praxis XIII, Nr. 12.) Weshalb 
im Gegensatz zu den Motiven und den Erörterungen im Parlament 
diese Lücke in den Aussührungsbestimmungen? 
Aber ist die Lehrerschaft überhaupt verpflichtet, an der Durch 
führung des Gesetzes mitzuarbeiten? „Diese Verpflichtung unsererseits 
kann bestritten werden" sagt Fechner, einer der konsequentesten *) Ver 
treter der Kinderschutzbestrebungen, „wird es aber hoffentlich nicht. Wer 
die Frage mit „nein" beantworten wollte, würde sich darauf berufen 
können, daß der Staat hier, wie bei jedem anderen Gesetz, zur Durch- 
führung erlassener Bestimmungen die polizeilichen Organe zur Ver 
fügung habe; vielleicht wird man noch zugeben wollen, daß beim vor- 
liegenden Gesetz, wo es sich um gewerbliche Verhältnisse handelt, auch 
die Gewerbeaufsichtsbeamten heranzuziehen seien, um in Übertretungs 
fällen die zuständigen Gerichteanrufen zu lassen, daß es aber aus ver 
schiedenen Gründen, namentlich in Rücksicht auf das gute 
Verhältnis zwischen Schule und Haus nicht gut getan sei, 
die Pflichten dieser von Amts wegen bestellten staatlichen Organe 
mit auf die Schultern der Lehrer zu legen. Die Lehrerschaft hätte 
bereits dadurch voll ihre Pflicht erfüllt, daß sie die Schäden bloß 
legte und die Staatsgewalt aufforderte, Abhilfe zu schaffen." 
Wer so schließen wollte, würde zweierlei übersehen, einmal 
den Gang der Entwicklung beim Zustandekommen des Gesetzes und zum 
anderen die tatsächliche Stellung, die den Schulaufsichtsbehörden im 
Gesetz gegeben worden ist. (Vgl. Päd. Ztg. 1903, Nr. 23). 
Die „Schulaufsichtsbehörde" ist der Kreisschulinspcktor. (Vgl. 
Ausf.Best. A. Ziffer 3 im Teil II hier Anhang II.) Der Kreis 
schulinspektor soll gehört werden, falls es sich um Ausnahme bei thea 
tralischen Vorstellungen handelt (§ 6). Diese Anhörung kehrt wieder 
in §§ 8 und 16, und in § 20 ist die nach jetziger Lage 
der Sache vielleicht wichtigste Maßnahme festgelegt, 
„auf Antrag oder nach Anhörung der Schulbehörde", also des 
st Fechner, Bericht der deutschen Lehrerversammlung zu Breslau 
Leipzig 1898.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.