Einleitung.
53
messen als für ähnliche Verfehlungen bei der Beschäftigung fremder
Kinder."
Siehe alsdann hier Teil I S. 21 und 22 (Kinderbeschäftigung im
Hause der Eltern „für Dritte" — Altersgrenze fremder Kinder).
„Endlich konnte die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Ver
fehlungen, die bei der Beschäftigung dieser für Dritte in der Wohnung
der Eltern arbeitenden Kinder vorkommen, nicht jenen Dritten auf
erlegt werden. Vielmehr mußte sowohl in den eben erörterten Fällen
wie bei der Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von
Zeitungen, Milch und Backwaren für Dritte die Beschäftigung in
strafrechtlicher Beziehung derjenigen im Betriebe der Eltern gleich
gestellt und die Verpflichtung zur Beobachtung der vorgesehenen
Vorschriften allein den Eltern zugewiesen werden.
Von diesen grundsätzlichen Gesichtspunkten ausgehend unter
scheidet der Entwurf nach Feststellung der Begriffe der „Kinder"
und der „fremden" und „eigenen" Kinder iin Sinne des Entwurfs (I)
zunächst zwischen der Beschäftigung fremder (II) und eigener Kinder (III).
Innerhalb dieser Hauptabschnitte wird in Sonderabteilungen die Be
schäftigung in Werkstätten, im Handelsgewerbe und in den Verkehrs
gewerben (88 4, 5, 12, 13) sowie bei öffentlichen Theatervorstellungen
und anderen öffentlichen Schaustellungen (88 6, 14) geregelt, während
für die Beschäftigung in Gast- und in Schankwirtschaften in 88 I, Io,
für die Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen in 88 8, 16, über die Gewährung von Sonntagsruhe
bei der Beschäftigung fremder Kinder im 8 9, bei derjenigen eigener
Kinder im 8 13 Abs. 3, 8 16 Abs. 1 Bestimmungen vorgesehen
sind. Unter IV sind einige ergänzende gemeinsame Bestimmungen,
unter V die Strafvorschriften, unter VI die Schlußbestimmungen
enthalten."
Die erste Lesung des Gesetzentwurfes fand im Reichstage am
23. und 24. April 1902 statt. Der Entwurf wurde einer Kommission
von 21 Mitgliedern zur Vorberatung überwiesen und ist von dieser in
vielen Punkten verschärft worden x ) (siehe darüber bei den einzelnen
ff Komm.Ber. Drucksache Nr. 807.