Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Einleitung. 
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messen als für ähnliche Verfehlungen bei der Beschäftigung fremder 
Kinder." 
Siehe alsdann hier Teil I S. 21 und 22 (Kinderbeschäftigung im 
Hause der Eltern „für Dritte" — Altersgrenze fremder Kinder). 
„Endlich konnte die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Ver 
fehlungen, die bei der Beschäftigung dieser für Dritte in der Wohnung 
der Eltern arbeitenden Kinder vorkommen, nicht jenen Dritten auf 
erlegt werden. Vielmehr mußte sowohl in den eben erörterten Fällen 
wie bei der Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von 
Zeitungen, Milch und Backwaren für Dritte die Beschäftigung in 
strafrechtlicher Beziehung derjenigen im Betriebe der Eltern gleich 
gestellt und die Verpflichtung zur Beobachtung der vorgesehenen 
Vorschriften allein den Eltern zugewiesen werden. 
Von diesen grundsätzlichen Gesichtspunkten ausgehend unter 
scheidet der Entwurf nach Feststellung der Begriffe der „Kinder" 
und der „fremden" und „eigenen" Kinder iin Sinne des Entwurfs (I) 
zunächst zwischen der Beschäftigung fremder (II) und eigener Kinder (III). 
Innerhalb dieser Hauptabschnitte wird in Sonderabteilungen die Be 
schäftigung in Werkstätten, im Handelsgewerbe und in den Verkehrs 
gewerben (88 4, 5, 12, 13) sowie bei öffentlichen Theatervorstellungen 
und anderen öffentlichen Schaustellungen (88 6, 14) geregelt, während 
für die Beschäftigung in Gast- und in Schankwirtschaften in 88 I, Io, 
für die Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen 
Botengängen in 88 8, 16, über die Gewährung von Sonntagsruhe 
bei der Beschäftigung fremder Kinder im 8 9, bei derjenigen eigener 
Kinder im 8 13 Abs. 3, 8 16 Abs. 1 Bestimmungen vorgesehen 
sind. Unter IV sind einige ergänzende gemeinsame Bestimmungen, 
unter V die Strafvorschriften, unter VI die Schlußbestimmungen 
enthalten." 
Die erste Lesung des Gesetzentwurfes fand im Reichstage am 
23. und 24. April 1902 statt. Der Entwurf wurde einer Kommission 
von 21 Mitgliedern zur Vorberatung überwiesen und ist von dieser in 
vielen Punkten verschärft worden x ) (siehe darüber bei den einzelnen 
ff Komm.Ber. Drucksache Nr. 807.
	        
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