Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

I. Einleitende Bestimmungen § 1. 
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Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. 
Vom 30. März 1903 (R.G.Bl. Nr. 14 S. 113—120). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser. 
König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats und des Reichstages, was folgt: 
I. Einleitende Bestimmungen. 
8 i. 
Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als 
gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden 
neben den bestehenden reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden 
Bestimmungen Anwendung, und zwar auf die Beschäftigung fremder 
Kinder die §§ 4 bis 11, auf die Beschäftigung eigener Kinder die 
88 12 bis 17. 
. 1- JP a ‘ e „ riatten: Entw. S. 1. 9 und 15ff.; Komm.Ber. S. 2-8, 
Antrag Nr. 828, Stenogr. Verh. 7545, 7592 und 8833. 
8 1 ist in der Fassung des Entw. Gesetz geworden. Spangenberg S. 35. 
2. Beschäftigung: Nach den Motiven (S. 13 a. A.) setzt der Entwurf 
„abwelchend von der Gewerbeordnung nicht das Vorhandensein eines gewerb 
lichen Arbettsvertrages und auf seiten des Kindes nicht die Eigenschaft eines 
gewerblichen Arbeiters voraus; die Beschäftigung soll vielmehr ohne Rück 
sicht darauf, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, den vorgesehenen 
Bestimmungen unterliegen." Das Gesetz trifft nicht nur die gewerb- 
liche Kinderarbeit, sondern jegliche Beschäftigung von 
in ern (Komm.Ber. S. 26) in gewerblichen Betrieben, also auch die in 
er Hausindustrie und im Kleingewerbe vorkommende Beschäftigung 
er Hauskinder (Rohmer S. 803) im gewerblichen Betriebe der Eltern 
entgegen dem 8 154 Abs. 4 Gew.Ordn. Auch eine nur gelegentliche Be 
schäftigung fällt unter 8 1. Vgl. Anm. 1 zu 8 10. Rohmer S- 864 führt 
merzu mit Recht an, daß deshalb auch die nur gelegentliche Beschäftigung in 
m verbotenen Beschäftigungsarten des 8 4 strafbar ist. 
„Um ein Kind als einen im Betriebe beschäftigten Arbeiter an 
sehen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Tätigkeit 
mutz einmal im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis mit dem 
Be riebsunternehmer ausgeübt sein und sie muß sodann, mag sie auch nicht 
gerade notwendig eine wesentliche Arbeitsleistung bilden, sich doch als eine
	        
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