I. Einleitende Bestimmungen § 1.
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Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Vom 30. März 1903 (R.G.Bl. Nr. 14 S. 113—120).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser.
König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats und des Reichstages, was folgt:
I. Einleitende Bestimmungen.
8 i.
Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als
gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden
neben den bestehenden reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden
Bestimmungen Anwendung, und zwar auf die Beschäftigung fremder
Kinder die §§ 4 bis 11, auf die Beschäftigung eigener Kinder die
88 12 bis 17.
. 1- JP a ‘ e „ riatten: Entw. S. 1. 9 und 15ff.; Komm.Ber. S. 2-8,
Antrag Nr. 828, Stenogr. Verh. 7545, 7592 und 8833.
8 1 ist in der Fassung des Entw. Gesetz geworden. Spangenberg S. 35.
2. Beschäftigung: Nach den Motiven (S. 13 a. A.) setzt der Entwurf
„abwelchend von der Gewerbeordnung nicht das Vorhandensein eines gewerb
lichen Arbettsvertrages und auf seiten des Kindes nicht die Eigenschaft eines
gewerblichen Arbeiters voraus; die Beschäftigung soll vielmehr ohne Rück
sicht darauf, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, den vorgesehenen
Bestimmungen unterliegen." Das Gesetz trifft nicht nur die gewerb-
liche Kinderarbeit, sondern jegliche Beschäftigung von
in ern (Komm.Ber. S. 26) in gewerblichen Betrieben, also auch die in
er Hausindustrie und im Kleingewerbe vorkommende Beschäftigung
er Hauskinder (Rohmer S. 803) im gewerblichen Betriebe der Eltern
entgegen dem 8 154 Abs. 4 Gew.Ordn. Auch eine nur gelegentliche Be
schäftigung fällt unter 8 1. Vgl. Anm. 1 zu 8 10. Rohmer S- 864 führt
merzu mit Recht an, daß deshalb auch die nur gelegentliche Beschäftigung in
m verbotenen Beschäftigungsarten des 8 4 strafbar ist.
„Um ein Kind als einen im Betriebe beschäftigten Arbeiter an
sehen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Tätigkeit
mutz einmal im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis mit dem
Be riebsunternehmer ausgeübt sein und sie muß sodann, mag sie auch nicht
gerade notwendig eine wesentliche Arbeitsleistung bilden, sich doch als eine