I. Einleitende Bestimmungen 8 3.
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äsr Bchwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem
Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe,
durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.“
Demnach gelten als „eigene Kinder" nicht nur Abkömmlinge ersten
Grades, die eigentlichen Kinder, sondern auch Enkel und Urenkel, Brüder
und Schwestern, Neffen und Nichten, ferner die Kinder, Enkel, Urenkel des
Ehegatten, sowie dessen Geschwister, Neffen und Nichten.
Uneheliche Kinder haben nur „im Verhältnisse zu der Mutter und
zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes"
(§ 1705 BGB.).
4. An Kindesstatt angenommen: Siehe hier §§ 1741 ff. BGB.
und Art. 22 EG. zum BGB. Es lauten insbesondere r
Z 1741: „Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann
durch Vertrag mit einem anderen diesen an Kindesstatt an
nehmen. Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zu
ständige Gericht.“
§ 1743: „Das Vorhandensein eines angenommenen Kindes
steht einer weiteren Annahme an Kindesstatt nicht entgegen.“
§ 1744: „Der Annehmende muß das fünfzigste Lebens
jahr vollendet haben und mindestens achtzehn Jahre älter
sein als das Kind.“
§ 1749: „Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind
nur von einem Ehepaar angenommen werden.
Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die
Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht, nur von dem
Ehegatten des Annehmenden an Kindesstatt angenommen
werden.“
§ 1752 : „Will ein Vormund sein Mündel an Kindesstatt
annehmen, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung
nicht erteilen, solange der Vormund im Amte ist. Will
jemand seinen früheren Mündel an Kindesstatt annehmen, so
soll das Vormundsohaftsgericht die Genehmigung nicht erteilen,
bevor er über seine Verwaltung Rechnung gelegt und das
Vorhandensein des Mündelvermögens nachgewiesen hat.
Das Gleiche gilt, wenn ein zur Vermögensverwaltung