Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

I. Einleitende Bestimmungen 8 3. 
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äsr Bchwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem 
Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. 
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, 
durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.“ 
Demnach gelten als „eigene Kinder" nicht nur Abkömmlinge ersten 
Grades, die eigentlichen Kinder, sondern auch Enkel und Urenkel, Brüder 
und Schwestern, Neffen und Nichten, ferner die Kinder, Enkel, Urenkel des 
Ehegatten, sowie dessen Geschwister, Neffen und Nichten. 
Uneheliche Kinder haben nur „im Verhältnisse zu der Mutter und 
zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes" 
(§ 1705 BGB.). 
4. An Kindesstatt angenommen: Siehe hier §§ 1741 ff. BGB. 
und Art. 22 EG. zum BGB. Es lauten insbesondere r 
Z 1741: „Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann 
durch Vertrag mit einem anderen diesen an Kindesstatt an 
nehmen. Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zu 
ständige Gericht.“ 
§ 1743: „Das Vorhandensein eines angenommenen Kindes 
steht einer weiteren Annahme an Kindesstatt nicht entgegen.“ 
§ 1744: „Der Annehmende muß das fünfzigste Lebens 
jahr vollendet haben und mindestens achtzehn Jahre älter 
sein als das Kind.“ 
§ 1749: „Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind 
nur von einem Ehepaar angenommen werden. 
Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die 
Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht, nur von dem 
Ehegatten des Annehmenden an Kindesstatt angenommen 
werden.“ 
§ 1752 : „Will ein Vormund sein Mündel an Kindesstatt 
annehmen, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung 
nicht erteilen, solange der Vormund im Amte ist. Will 
jemand seinen früheren Mündel an Kindesstatt annehmen, so 
soll das Vormundsohaftsgericht die Genehmigung nicht erteilen, 
bevor er über seine Verwaltung Rechnung gelegt und das 
Vorhandensein des Mündelvermögens nachgewiesen hat. 
Das Gleiche gilt, wenn ein zur Vermögensverwaltung
	        
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