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Gerichtsherrliche Abgaben, die aber als solche nicht mehr zu unter
scheiden sind, waren die Reichnisie non Eiern, Fastnachtshühnern,
Lammsbauch, Unschlitt, Wecken u. bergt.
2. Dienste wurden in zweifacher Art geleistet, nämlich Hand- und
Spannfrohnden. Die Frohnden waren drückend, wo der Grundherr
zugleich Gutsherr war, bedeutungslos, wo er nur Grnndgefälle besaß, wie
dies bei den Fürstbischöfen, Klöstern, Stiftungen der Fall war. Die
fürstbischöflichen Grnndholden waren zwar zu ungemesfenen Frohnden
verpflichtet; doch wurden sie lediglich zu dem Zweck beansprucht, um
Gült und Zehnt zum Amtssitze Königshofen zu schaffen. Als Gegen
leistung erhielt jeder Haudfröhner für einen V» Tag Arbeit 2 Pfd. Brot,
jeder Fuhrfröhner für die Gespauntiere Getreide und Heu, für den
Fuhrmann 3 Pfd. Brot und 2 Maß Bier. Man kann nicht sagen,
daß diese Frohnden besonders hart waren.
Anders war es in Orten, in denen der Grundherr zugleich ein
größeres Gut bewirtschaftete. Wir wollen die von den Grundholden
in Waltershausen zu leistenden Frohnden näher schildern, ivas mit
Rücksicht auf die oben S. 7 ff. gemachten Ausführungen geboten sein
dürfte. Dank einer fleißig geschriebenen Chronik vom Jahre 1800*)
sind wir über die damaligen Verhältnisse in Waltershausen gut orientiert.
Die Marschalke von Ostheim waren die einzigen Grundherrn in
Waltershausen und besaßen hier ein Gut von ungefähr 100 da Äcker
und Wiesen, 60 da Wald. Die Frohnden waren ungemessene, in der
späteren Zeit ivaren sie zum Teil fixiert. Jeder der Besitzer der 24
Viertelhöfe mußte ausschließlich Spannfrohnden mit 4 Pferden tun,
tzie Söldengutsbesitzer leisteten ausschließlich Handfrohnden. Wir haben
schon erwähnt, daß die Viertelshöfe geschlossen waren, die Söldengüter
geteilt werden durften.
Um das Jahr 1800 waren die Spannfrohnden für einen Viertels-
höfer folgendermaßen festgesetzt:
1. mußte er zur Herbstsaat 3 und zur Frühlingssaat 3 Äcker
brachen, zwiebrachen, driebrachen. Diese Frohnarbeit kostete ihm im
Herbste und Frühling einen Aufwand von 6 Tagen; dafür erhielt er
nichts als 4mal warmes Essen, bei jedem Umackern des Feldes 2 Blaß
Bier und den 5. Teil von einem Laib Brot;
2. mußte er seiner Herrschaft die ihn treffenden Bau- und Brenn
holzfuhren verrichten. Ein Wagen, welchen allemal 2 Viertelshöfer be
spannten, erhielt für eine Flurfuhr 1 Schilling (der Mann also einen
halben), für eine Fuhr außerhalb der Flur 7 Schilling.
sind, ob öffentlich rechtlicher oder privatrcchtlicher, wird ohne Berücksichtigung dieser
geschichtlichen Entwickelung kaum mit Sicherheit zu treffen sein.
’) Gemeiiidebuch von Waltershausen, verfaßt vonDekan Nenninger (Manuskript).